JMA-AV,NI - Justizmedienarbeit-Allgemeine Verfügung

Medien und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz

Bibliographie

Titel
Medien und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz
Redaktionelle Abkürzung
JMA-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

AV d. MJ. v. 02. 11. 2022 (1270 - ÖA.5)

Vom 2. November 2022 (Nds. Rpfl. S. 399)

- Nds. Rpfl. S. 399 -

VORIS 22610

AV d. MJ v. 11.12. 2018 - Nds. Rpfl. 2019 S. 17 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Pressesprecherinnen, Pressesprecher und Pressestellen2
Geschäftsgang3
Zuständigkeit für Auskünfte4
Informationspflicht5
Auskünfte an die Medien6
Unterrichtung der Pressesprecherinnen und Pressesprecher7
Auswertung der Presse8
Öffentlichkeitsarbeit9
Zusammenarbeit mit der Polizei10
Schlussbestimmungen11

Abschnitt 1 JMA-AV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Medien und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz
Redaktionelle Abkürzung
JMA-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

Für die Auskunftsverpflichtungen der Justizbehörden gegenüber Presse, Hörfunk und Fernsehen, elektronischen und anderen Massenmedien, nachfolgend zusammenfassend als "Medien" bezeichnet, und die Möglichkeiten der Auskunftsverweigerung gelten § 4 NPresseG und die Regelungen dieser AV.

Abschnitt 2 JMA-AV - Pressesprecherinnen, Pressesprecher und Pressestellen

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Titel
Medien und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz
Redaktionelle Abkürzung
JMA-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

2.1 Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der niedersächsischen Justiz obliegt den Behördenleitungen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bestellen die Behördenleitungen in der Regel Pressesprecherinnen und Pressesprecher sowie deren Vertreterinnen und Vertreter. Die Pressesprecherinnen und Pressesprecher, ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie die ihnen zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden die Pressestelle der Behörde.

2.2 Die Bestellung und Abberufung der Pressesprecherinnen und Pressesprecher sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter sind dem Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums unmittelbar anzuzeigen. Die Anzeige hat die dienstliche und die private Telefonnummer sowie gegebenenfalls auch die Mobiltelefonnummer der bestellten Person zu enthalten. Private Telefonnummern und Mobiltelefonnummern werden nur mit Einwilligung der bestellten Person weitergegeben.

2.3 Durch geeignete Vertretungsregelungen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden und nach Möglichkeit auch darüber hinaus die Erreichbarkeit der Pressesprecherinnen und Pressesprecher gewährleistet ist. Dafür sind die technischen Möglichkeiten wie z. B. Anrufbeantworter, Ruf- oder E-Mailumleitung, Faxgeräte und dienstlich gestellte Mobiltelefone zu nutzen.

Abschnitt 3 JMA-AV - Geschäftsgang

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Titel
Medien und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz
Redaktionelle Abkürzung
JMA-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

3.1 Presseangelegenheiten sind grundsätzlich als Eilsachen zu behandeln.

3.2 In Presseangelegenheiten sind die Behördenleitungen sowie die Pressesprecherinnen und Pressesprecher von der Einhaltung des Dienstweges befreit, soweit es um die Übermittlung oder Beschaffung von Informationen geht. Die Dienstvorgesetzten werden nachrichtlich verständigt, soweit dies erforderlich ist.

3.3 Soweit erforderlich koordinieren die Pressestellen ihre Tätigkeit. Dies gilt insbesondere, wenn an einem Verfahren oder an einer sonstigen Angelegenheit mehrere Behörden beteiligt sind.

3.4 Das Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums unterstützt die örtliche Pressearbeit bei Ereignissen von überregionaler Bedeutung, für die sich ein außergewöhnliches Medieninteresse abzeichnet. In diesen Fällen soll das Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums rechtzeitig vorab über den Sachverhalt informiert werden.

3.5 Die Mitwirkung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justizbehörden an Dokumentationen über abgeschlossene Verfahren und Vorgänge ist dem Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums anzuzeigen.

Abschnitt 4 JMA-AV - Zuständigkeit für Auskünfte

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Titel
Medien und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz
Redaktionelle Abkürzung
JMA-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

4.1 Auskünfte an die Medien erteilen grundsätzlich nur die Behördenleitungen und die Pressesprecherinnen und Pressesprecher.

4.2 Das Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums kann aus besonderen Gründen für einzelne Angelegenheiten die Erteilung von Auskünften an die Medien an sich ziehen.

4.3 Die Behördenleitungen der Staatsanwaltschaften können in geeigneten Verfahren die zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten für Auskünfte an die Medien ermächtigen. Sie können Sitzungsvertreterinnen und Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ermächtigen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptverhandlung gegenüber den Medien zum Verfahrensverlauf und zur Bewertung der Sach- und Beweislage Stellung zu nehmen.

4.4 Die Behördenleitungen können in Einzelfällen andere Bedienstete als die Pressesprecherin oder den Pressesprecher für Auskünfte an die Medien ermächtigen, wenn hierfür ein begründeter Anlass besteht. Richterinnen und Richter sollen in Angelegenheiten, für deren Bearbeitung sie zuständig sind, nicht mit der Unterrichtung der Medien betraut werden. Hiervon ausgenommen sind Mitteilungen über Termine.

4.5 In Presseangelegenheiten, die die Belange mehrerer Justizbehörden berühren, handeln die Behördenleitungen und die Pressesprecherinnen und Pressesprecher im gegenseitigen Einvernehmen. Wenn nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, erteilen im Strafverfahren bis zur Erhebung der öffentlichen Klage und nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung die Staatsanwaltschaften, im Übrigen die Gerichte Auskunft. Sofern Abschriften von Entscheidungen verlangt werden, ist das erkennende Gericht für die Herausgabe und die erforderliche Anonymisierung zuständig. Eine der Herausgabe vorangehende Anhörung der zuständigen Staatsanwaltschaft - etwa wegen laufender (Ermittlungs-) Verfahren - wird in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Die Staatsanwaltschaften können auch nach Anklageerhebung bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens Auskünfte zu den Ermittlungen erteilen. Auch während der Zuständigkeit des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft Auskunft über von ihr getroffene oder zu treffende Maßnahmen erteilen, z. B. über die Einlegung oder Rücknahme von Rechtsmitteln.

4.6 Die Besichtigung von Justizvollzugseinrichtungen durch Journalistinnen und Journalisten sowie die Herstellung von Aufnahmen auf Bild- oder Tonträgern bedürfen der vorherigen Zustimmung des Referats Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums. Aktionen zur Öffentlichkeitsarbeit einzelner Justizvollzugseinrichtungen auf eigene Initiative im lokalen Umfeld bleiben davon unberührt.

4.7 Gespräche sowie Aufnahmen auf Bild- oder Tonträgern mit Gefangenen und Bediensteten von Justizbehörden bedürfen stets der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Beteiligten. Aus der Sicht des Justizvollzugs notwendige technische Maßnahmen zur Anonymisierung der Darstellung sind im Einzelfall von der Justizvollzugsanstalt zu veranlassen.

4.8 Bei Interviews mit Untersuchungsgefangenen ist die AV d. MJ Besuchserlaubnisse für Interviews mit Untersuchungsgefangenen (VORIS 34220) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Das Referat Öffentlichkeitsarbeit des Justizministeriums ist über entsprechende Besuchsanträge vorab zu unterrichten. Nummer 4.6 findet keine Anwendung.