Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 07.12.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL ÜKW-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben in Übergangs- und Küstengewässern (RL Übergangs- und Küstengewässer - ÜKW)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÜKW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1 Die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, insbesondere gewässerökologischer Ziele, entsprechend den Vorgaben gemäß den §§ 45h, 82 ("Maßnahmenprogramm") und § 83 WHG ("Bewirtschaftungsplan") zu beachten.

4.2 Das Vorhaben muss der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten oder der Verbesserung des chemischen Zustandes nach der EG-WRRL dienen.

4.3 Das Vorhaben wird in Niedersachsen umgesetzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 603)