RKI StadeUG,NI - Ritterschaftliches Kreditinstituts Stade-Umwandlungsgesetz

Gesetz über eine Umwandlung des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim’schen ritterschaftlichen Kreditvereins und des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Umwandlung des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim’schen ritterschaftlichen Kreditvereins und des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade
Redaktionelle Abkürzung
RKI StadeUG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 870 - VORIS 76100 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zulässigkeit einer Umwandlung1
Verfahren2
Zwangsvollstreckung nach einem Formwechsel3
Inkrafttreten4

§ 1 RKI StadeUG - Zulässigkeit einer Umwandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Umwandlung des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim’schen ritterschaftlichen Kreditvereins und des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade
Redaktionelle Abkürzung
RKI StadeUG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts "Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim’scher ritterschaftlicher Kreditverein" und "Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade" dürfen jeweils durch Formwechsel auf Grundlage der §§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.

§ 2 RKI StadeUG - Verfahren

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Titel
Gesetz über eine Umwandlung des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim’schen ritterschaftlichen Kreditvereins und des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade
Redaktionelle Abkürzung
RKI StadeUG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) 1Der Umwandlungsbeschluss (§ 193 UmwG) bedarf der Genehmigung des Finanzministeriums als Rechtsaufsichtsbehörde. 2Dem Umwandlungsbeschluss steht gleich eine gemeinsame Erklärung der Anstaltsträger des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim’schen ritterschaftlichen Kreditvereins oder eine Erklärung des Anstaltsträgers des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade über den Formwechsel (Umwandlungserklärung). 3Für die Umwandlungserklärung gelten Satz 1 sowie § 193 Abs. 3 Satz 1, § 194 und § 196 UmwG entsprechend.

(2) 1Die jeweiligen Anstaltsträger werden die Aktionäre der durch den Formwechsel entstehenden Aktiengesellschaft. 2Sie stehen den Gründern gleich und stellen die Satzung nach den auf den Formwechsel in eine Aktiengesellschaft anzuwendenden Gründungsvorschriften fest.

(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buchs des Umwandlungsgesetzes unberührt.

(4) Das Finanzministerium macht die Umwandlung nach der Eintragung in das Handelsregister im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

§ 3 RKI StadeUG - Zwangsvollstreckung nach einem Formwechsel

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Titel
Gesetz über eine Umwandlung des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim’schen ritterschaftlichen Kreditvereins und des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade
Redaktionelle Abkürzung
RKI StadeUG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Auf die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Antrages nach § 79 Satz 2 oder 3 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG), der vor dem Wirksamwerden des Formwechsels gestellt worden ist, findet § 79 NVwVG weiterhin Anwendung.

§ 4 RKI StadeUG - Inkrafttreten

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Titel
Gesetz über eine Umwandlung des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim’schen ritterschaftlichen Kreditvereins und des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade
Redaktionelle Abkürzung
RKI StadeUG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 16. Dezember 2021

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Gabriele Andretta

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil