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  • ab 21.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 RKI StadeUG - Zwangsvollstreckung nach einem Formwechsel

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Umwandlung des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim’schen ritterschaftlichen Kreditvereins und des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade
Redaktionelle Abkürzung
RKI StadeUG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Auf die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Antrages nach § 79 Satz 2 oder 3 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG), der vor dem Wirksamwerden des Formwechsels gestellt worden ist, findet § 79 NVwVG weiterhin Anwendung.