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  • ab 21.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 2 RKI StadeUG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Umwandlung des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim’schen ritterschaftlichen Kreditvereins und des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade
Redaktionelle Abkürzung
RKI StadeUG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) 1Der Umwandlungsbeschluss (§ 193 UmwG) bedarf der Genehmigung des Finanzministeriums als Rechtsaufsichtsbehörde. 2Dem Umwandlungsbeschluss steht gleich eine gemeinsame Erklärung der Anstaltsträger des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim’schen ritterschaftlichen Kreditvereins oder eine Erklärung des Anstaltsträgers des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade über den Formwechsel (Umwandlungserklärung). 3Für die Umwandlungserklärung gelten Satz 1 sowie § 193 Abs. 3 Satz 1, § 194 und § 196 UmwG entsprechend.

(2) 1Die jeweiligen Anstaltsträger werden die Aktionäre der durch den Formwechsel entstehenden Aktiengesellschaft. 2Sie stehen den Gründern gleich und stellen die Satzung nach den auf den Formwechsel in eine Aktiengesellschaft anzuwendenden Gründungsvorschriften fest.

(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buchs des Umwandlungsgesetzes unberührt.

(4) Das Finanzministerium macht die Umwandlung nach der Eintragung in das Handelsregister im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.