RL LW 2.0-Erl,NI - Richtlinien "Landschaftswerte 2.0"-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen
(Richtlinien "Landschaftswerte 2.0")

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen (Richtlinien "Landschaftswerte 2.0")
Redaktionelle Abkürzung
RL LW 2.0-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Erl. d. MU v. 2. 11. 2022 - N1-22611/35 -

Vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1478)

- VORIS 28100 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB. v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 2. 12. 2015 (Nds. MBl. S. 1512), zuletzt geändert durch Erl. v. 14. 6. 2021 (Nds. MBl. S. 1108)
    - VORIS 28100 -

  3. c)

    RdErl. d. MB v. 13. 7. 2022 (Nds. MBl. S. 976)
    - VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Bewertungsmatrix für Vorhaben der Richtlinien "Landschaftswerte 2.0"Anlage

Abschnitt 1 RL LW 2.0-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen (Richtlinien "Landschaftswerte 2.0")
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RL LW 2.0-Erl,NI
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie für die Sicherung der biologischen Vielfalt.

Ziel ist es, Vorhaben zu fördern, die einen nachhaltigen Beitrag zu Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt leisten und Ökosystemleistungen stärken und entwickeln. Dabei sollen Grüne Infrastrukturen im besiedelten Bereich geschaffen oder ausgebaut werden. Durch Naturerlebnis-, Informations-, und Produktangebote soll Bewusstsein für den Schutz natürlicher Ressourcen und ihrer positiven Auswirkungen auf die wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Belange der Gesellschaft geschaffen und vertieft werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. 7. 2021 (ABl. EU Nr. L 270 S. 39) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, das heißt für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet mit der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1478)

Abschnitt 2 RL LW 2.0-Erl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen (Richtlinien "Landschaftswerte 2.0")
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28100

Gegenstände der Förderung sind:

2.1
Naturverträgliche, dem Schutzzweck entsprechende Angebote für das Erleben der Natur, auch zum Zweck des Schutzes empfindlicher Habitate (insbesondere Natura 2000):

2.1.1
Einrichtung, Ausbau und qualitative Aufwertung von Informationseinrichtungen und zielgruppenspezifischen Naturschutzbildungsangeboten sowie Naturbeobachtungsmöglichkeiten zum Schutz sensibler Bereiche zur Besucherlenkung und Besucherinformation,

2.1.2
Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung für Vorhaben nach Nummer 2.1.1, insbesondere unter dem Aspekt empfindliche Naturlandschaften zu schützen und gleichzeitig ihre Funktion als Erholungsmöglichkeiten zu gewährleisten,

2.1.3
Angebote zur Förderung der Inklusion entsprechend den Zielen der Aufwertung der Grünen Infrastruktur.

Unter den Nummern 2.1.1 und 2.1.3 geförderte Vorhaben müssen ihre Wirkung in den Nationalen Naturlandschaften (Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke) entfalten (Förderkulisse).

2.2
Naturschutzgerechtes und nachhaltiges Wirtschaften von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU):

2.2.1
Aufbau und Weiterentwicklung von Netzwerken für Partnerbetriebe und -initiativen der Nationalen Naturlandschaften,

2.2.2
Förderung von Partnerbetrieben, die ihr Angebot entsprechend den unter Nummer 1.1 genannten Zielen nach den Kriterien der Nationalen Naturlandschaften natur- und umweltverträglich gestalten oder verbessern

Unter Nummer 2.2 geförderte Vorhaben müssen ihre Wirkung in den Nationalen Naturlandschaften (Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke) entfalten (Förderkulisse).

Zuwendungen für Vorhaben zu den Nummern 2.1 und 2.2 können eine staatliche Beihilfe darstellen. Liegt eine Beihilfe vor, kann diese im Einzelfall gemäß Artikel 53 AGVO freigestellt werden oder im Übrigen als De-Minimis-Förderung ausgestaltet werden.

2.3
Schaffung und Ausbau Grüner Infrastruktur im besiedelten Bereich; Grüne Infrastruktur wird definiert als ein strategisch geplantes Netzwerk wertvoller natürlicher und naturnaher Flächen mit weiteren Umweltelementen, das so angelegt ist und bewirtschaftet wird, dass sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum ein breites Spektrum an Ökosystemleistungen gewährleistet und die biologische Vielfalt geschützt ist:

2.3.1
Anlage und Aufwertung naturnaher Biotope und Landschaftselemente, die die Biodiversität verbessern und geeignet sind, Wasserhaushalt und Klima positiv zu beeinflussen,

2.3.2
Konzeption und vorbereitende Machbarkeitsstudien mit dem Ziel, Grüne Infrastrukturen bereitzustellen.

Unter Nummer 2.3 geförderte Vorhaben sollen in besiedelten Bereichen umgesetzt werden, die der Kategorie "Ortslage" gemäß Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS) zugeordnet werden. Bei Fließgewässern können in begründeten Fällen auch angrenzende Gewässer- und Auenabschnitte einbezogen werden.

Zuwendungen für Vorhaben zu Nummer 2.3 können in Ausnahmefällen eine staatliche Beihilfe darstellen.

Liegt eine Beihilfe vor, kann diese als De-Minimis-Förderung ausgestaltet werden.

2.4
Konzeption und Durchführung von Vorhaben zur Verbesserung des Insektenschutzes und der Erlebbarkeit des Sternenhimmels durch Reduzierung der Lichtverschmutzung (Dark Sky-Vorhaben)

Unter Nummer 2.4 geförderte Vorhaben können in Ortslagen, in Nationalen Naturlandschaften (Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke) oder Natura 2000-Gebieten umgesetzt werden.

Zuwendungen für Vorhaben zu Nummer 2.4 können eine staatliche Beihilfe darstellen. Liegt eine Beihilfe vor, kann diese als De-Minimis-Förderung ausgestaltet werden.

2.5
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben,

  • für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres- Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind oder

  • soweit der Antragstellende oder ein Dritter zur Durchführung des Vorhabens ganz oder teilweise verpflichtet ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1478)

Abschnitt 3 RL LW 2.0-Erl - Zuwendungsempfänger

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28100

3.1 Zuwendungsempfänger sind Kommunen und deren Zusammenschlüsse, Naturparkträger, Verbände, Stiftungen, Vereine, Unternehmen sowie sonstige juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Zuwendungen auf Grundlage von Nummer 2.2.2 werden nur an Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) gewährt. Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen oder kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und/oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1478)

Abschnitt 4 RL LW 2.0-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Gliederungs-Nr.
28100

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060). Eine Förderung von Vorhaben nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Im Rahmen dieser Richtlinien können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedsstaaten, auch außerhalb der Europäischen Union, und/oder anderen deutschen Ländern unterstützt werden, sofern die Kooperation auch im Landesinteresse liegt. Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen des Operationellen Programms bei, kann das Vorhaben im Ausnahmefall ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraums durchgeführt werden. Bei derartigen Vorhaben werden sich die Verwaltungsbehörden der beteiligten Programme (einschließlich der relevanten Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit [ETZ]) abstimmen.

4.3 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind

  • Eignung, d. h. fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Vorhabens,

  • Angemessenheit und Notwendigkeit der Projektausgaben und die Gesamtfinanzierung,

  • Erreichung der im Scoring festgesetzten Mindestpunktzahlen bei den richtlinienspezifischen Kriterien und den Querschnittszielen.

Mit dem Projektantrag einzureichen sind folgende Unterlagen:

  • bei Vorhaben nach den Nummern 2.1, 2.3 und 2.4: Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde,

  • bei Vorhaben nach den Nummern 2.1, 2.3 und 2.4, die in einem Naturpark umgesetzt werden sollen: Stellungnahme des zuständigen Naturparkträgers.

Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Vorhabens im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.4 Bei der Antragsstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • richtlinienspezifische fachliche Kriterien,

  • fachliche Kriterien zur regionalen Entwicklung,

  • Beitrag zu den Querschnittszielen, insbesondere zum prioritär festgelegten Ziel "Nachhaltige Entwicklung".

Wird das Vorhaben in Kooperation und/oder grenzübergreifender Zusammenarbeit durchgeführt und/oder hat Modellcharakter, ist dies in der Projektbeschreibung darzustellen.

Die jeweiligen Qualitätskriterien für die einzelnen Fördergegenstände nach den Nummern 2.1 bis 2.4 sowie ihre Gewichtung (Scoring-Modell) sind aus der Bewertungsmatrix in der Anlage zu diesen Richtlinien ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1478)