NINRWBinSchA,NI - NI NRW Binnenschifffahrt Abk

Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschifffahrtssachen und Binnenschifffahrtsregistersachen

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschifffahrtssachen und Binnenschifffahrtsregistersachen
Redaktionelle Abkürzung
NINRWBinSchA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100030000000

Vom 19./27. Mai 1983 (Nds. GVBl. 1984 S. 15 - VORIS 30100 03 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 10. Februar 1984 (Nds. GVBl. S. 15)

Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz,

und das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Justizminister,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe gemäß § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), und gemäß § 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), folgendes Abkommen:

Art. 1 NINRWBinSchA

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Titel
Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschifffahrtssachen und Binnenschifffahrtsregistersachen
Redaktionelle Abkürzung
NINRWBinSchA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100030000000

Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug wird dem Amtsgericht Minden für folgende in Niedersachsen belegene Gewässer übertragen:

  1. 1.
    Mittellandkanal einschließlich Zweigkanälen,
  2. 2.
    Werra, Fulda und Weser abwärts bis Nienburg (Weser) einschließlich.

Die Zuständigkeit für die in Satz 1 Nr. 2 genannten Gewässer erstreckt sich auf die mit ihnen durch natürliche Wasserführung in Verbindung stehenden Gewässer.

Art. 2 NINRWBinSchA

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Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschifffahrtssachen und Binnenschifffahrtsregistersachen
Redaktionelle Abkürzung
NINRWBinSchA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100030000000

Das Amtsgericht Minden führt das Binnenschiffsregister und das Schiffsbauregister, soweit der Heimatort oder der Bauort in folgenden niedersächsischen Amtsgerichtsbezirken liegt:

  1. 1.

    (Landgerichtsbezirk Braunschweig)

    Amtsgerichte Bad Gandersheim, Braunschweig, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Helmstedt, Salzgitter, Seesen, Wolfenbüttel, Wolfsburg,

  2. 2.

    (Landgerichtsbezirk Bückeburg)

    Amtsgerichte Bückeburg, Rinteln, Stadthagen,

  3. 3.

    (Landgerichtsbezirk Göttingen)

    Amtsgerichte Duderstadt, Einbeck, Göttingen, Herzberg am Harz, Münden, Northeim, Osterode am Harz,

  4. 4.

    (Landgerichtsbezirk Hannover)

    Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Hannover, Neustadt am Rübenberge, Springe, Wennigsen (Deister),

  5. 5.

    (Landgerichtsbezirk Hildesheim)

    Amtsgerichte Alfeld (Leine), Burgdorf, Elze, Gifhorn, Hildesheim, Holzminden, Lehrte, Peine,

  6. 6.

    (Landgerichtsbezirk Osnabrück)

    Amtsgericht Osnabrück.

Art. 3 NINRWBinSchA

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Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschifffahrtssachen und Binnenschifffahrtsregistersachen
Redaktionelle Abkürzung
NINRWBinSchA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100030000000

Ein Kostenausgleich findet zwischen den vertragschließenden Ländern nicht statt. Das Land Nordrhein-Westfalen behält die Einnahmen aus den durch die Artikel 1 und 2 übertragenen Aufgaben.

Art. 4 NINRWBinSchA

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Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschifffahrtssachen und Binnenschifffahrtsregistersachen
Redaktionelle Abkürzung
NINRWBinSchA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100030000000

Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragschließenden schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.