PA NIDozBErl,NI - Polizeiakademie Niedersachsen-Dozentenbeschäftigungserlass

Beschäftigung von Dozentinnen und Dozenten an der Polizeiakademie Niedersachsen in den Studiengebieten 1 bis 4

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Dozentinnen und Dozenten an der Polizeiakademie Niedersachsen in den Studiengebieten 1 bis 4
Redaktionelle Abkürzung
PA NIDozBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20462

Erl. d. MI v. 20.2.2019 - 25.23-03201 -

Vom 20. Februar 2019 (Nds. MBl. S. 734)

- VORIS 20462 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundlagen der Beschäftigungsverhältnisse1
Eingruppierung2
Lehrverpflichtung3
Besitzstand4
Schlussbestimmungen5

Abschnitt 1 PA NIDozBErl - Grundlagen der Beschäftigungsverhältnisse

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Dozentinnen und Dozenten an der Polizeiakademie Niedersachsen in den Studiengebieten 1 bis 4
Redaktionelle Abkürzung
PA NIDozBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20462

1.1 Die Aufgaben der Dozentinnen und Dozenten an der Polizeiakademie Niedersachsen - im Folgenden: PA NI - bestimmen sich nach dem Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen.

1.2 Die Bestimmungen dieses Erl. gelten für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Dozentinnen und Dozenten an der PA NI, die in den Studiengebieten 1 (Kriminalwissenschaften), 2 (Einsatz- und Verkehrslehre, Organisationswissenschaften), 3 (Rechtswissenschaften) und 4 (Sozialwissenschaften/Führung) im Bereich der Aus- und Fortbildung mit mehr als der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit lehrende Tätigkeiten wahrnehmen.

1.3 Dieser Erl. gilt nicht für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Bereich der Verwaltung, Aus- oder Fortbildung tätig sind und dort überwiegend Tätigkeiten außerhalb der Lehre wahrnehmen. Ebenfalls findet dieser Erl. keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Studiengebiet 5 (Polizeitraining/Sport).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Erlasses vom 20. Februar 2019 (Nds. MBl. S. 734)

Abschnitt 2 PA NIDozBErl - Eingruppierung

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Dozentinnen und Dozenten an der Polizeiakademie Niedersachsen in den Studiengebieten 1 bis 4
Redaktionelle Abkürzung
PA NIDozBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20462

2.1 In den Studiengebieten 1 bis 4 können Dozentinnen und Dozenten in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Es sind einzugruppieren

  • in die EntgeltGr. 11 TV-L:

    Dozentinnen und Dozenten mit einem Bachelorabschluss nach einer nach dem Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen beruflichen Tätigkeit,

  • in die EntgeltGr. 13 TV-L:

    Dozentinnen und Dozenten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung (hierzu gilt die Protokollerklärung Nr. 1 Teil I der Anlage A TV-L [Entgeltordnung]) und einer nach dem Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen beruflichen Tätigkeit, die an der PA NI eine dem Studium entsprechende Tätigkeit im Bereich der Forschung und Lehre wahrnehmen.

2.2 Der Bachelor-Abschluss oder die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung muss in einem Studiengang absolviert worden sein, welcher fachlich einem Unterrichtsfach oder mehreren Unterrichtsfächern der PA NI überwiegend zuzuordnen ist.

Bei der fünfjährigen beruflichen Tätigkeit sollen mindestens drei Jahre außerhalb des Aus- und des Weiterbildungsbereichs erworben worden sein und ebenfalls in einem fachlichen Zusammenhang zu der angestrebten Lehrtätigkeit stehen.

Als Unterrichtsfächer an der PA NI i. S. dieses Erl. gelten

  • Studiengebiet 1:

    • Kriminalistik,

    • Kriminologie,

  • Studiengebiet 2:

    • Verkehrsrecht und Verkehrslehre,

    • Einsatzlehre,

    • Organisationswissenschaften,

  • Studiengebiet 3:

    • materielles Strafrecht,

    • Eingriffsrecht (Strafprozessrecht und Gefahrenabwehrrecht),

    • öffentliches Recht (Grundrechte und Beamtenrecht),

  • Studiengebiet 4:

    • Sozialwissenschaften,

    • Psychologie.

2.3 Vor der ersten Besetzung des jeweiligen Arbeitsplatzes sind eine Arbeitsplatzbeschreibung und Bewertung mit einem entsprechenden Bericht dem MI zur Zustimmung vorzulegen. Die Eingruppierung ist entsprechend zu begründen.

2.4 Im Arbeitsvertrag der Dozentinnen und Dozenten ist daher zu vereinbaren, dass sich die Eingruppierung nach diesem Erl. des MI in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. In einem Vermerk sind die für die Eingruppierung maßgebenden Tatsachen und Gesichtspunkte (überwiegende Unterrichtstätigkeit, Lehrbefähigung, sonstige Ausbildung, Bewährungs- und Unterrichtstätigkeiten usw.) festzuhalten. Dieser ist zur Personalakte zu nehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Erlasses vom 20. Februar 2019 (Nds. MBl. S. 734)

Abschnitt 3 PA NIDozBErl - Lehrverpflichtung

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Titel
Beschäftigung von Dozentinnen und Dozenten an der Polizeiakademie Niedersachsen in den Studiengebieten 1 bis 4
Redaktionelle Abkürzung
PA NIDozBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20462

Der Umfang der Lehrverpflichtung der Dozentinnen und Dozenten in einem Arbeitsverhältnis richtet sich nach der Regellehrverpflichtung der verbeamteten Lehrkräfte (Dozentinnen und Dozenten) gemäß der LVVO-PA in der jeweils geltenden Fassung.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Erlasses vom 20. Februar 2019 (Nds. MBl. S. 734)

Abschnitt 4 PA NIDozBErl - Besitzstand

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Titel
Beschäftigung von Dozentinnen und Dozenten an der Polizeiakademie Niedersachsen in den Studiengebieten 1 bis 4
Redaktionelle Abkürzung
PA NIDozBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20462

Dieser Erl. gilt für alle zukünftigen Einstellungen von Dozentinnen und Dozenten in den Studiengebieten 1 bis 4 (Nummer 1.2) der PA NI. Bestehende Beschäftigungsverhältnisse und Eingruppierungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Erlasses vom 20. Februar 2019 (Nds. MBl. S. 734)