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  • ab 01.03.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PA NIDozBErl - Grundlagen der Beschäftigungsverhältnisse

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Dozentinnen und Dozenten an der Polizeiakademie Niedersachsen in den Studiengebieten 1 bis 4
Redaktionelle Abkürzung
PA NIDozBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20462

1.1 Die Aufgaben der Dozentinnen und Dozenten an der Polizeiakademie Niedersachsen - im Folgenden: PA NI - bestimmen sich nach dem Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen.

1.2 Die Bestimmungen dieses Erl. gelten für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Dozentinnen und Dozenten an der PA NI, die in den Studiengebieten 1 (Kriminalwissenschaften), 2 (Einsatz- und Verkehrslehre, Organisationswissenschaften), 3 (Rechtswissenschaften) und 4 (Sozialwissenschaften/Führung) im Bereich der Aus- und Fortbildung mit mehr als der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit lehrende Tätigkeiten wahrnehmen.

1.3 Dieser Erl. gilt nicht für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Bereich der Verwaltung, Aus- oder Fortbildung tätig sind und dort überwiegend Tätigkeiten außerhalb der Lehre wahrnehmen. Ebenfalls findet dieser Erl. keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Studiengebiet 5 (Polizeitraining/Sport).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 Satz 2 des Erl. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 545)