StwAnwSZErl,NI - Straßenwesen-Anwärtersonderzuschlagserlass

Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Straßenwesen

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Straßenwesen
Redaktionelle Abkürzung
StwAnwSZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Erl. d. MF v. 18.07.2024 - VD4 03602/1/§59(VV) -

Vom 18. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 335)

- VORIS 20441 -

Bezug: Erl. v. 05.02.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 85)
- VORIS 20441 -

Außer Kraft am 1. April 2027 durch Nummer 2 Satz 1 des Erl. vom 18. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 335)

Abschnitt 1 StwAnwSZErl

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Straßenwesen
Redaktionelle Abkürzung
StwAnwSZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.05.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 35), werden Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Straßenwesen, aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Außer Kraft am 1. April 2027 durch Nummer 2 Satz 1 des Erl. vom 18. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 335)

Abschnitt 2 StwAnwSZErl

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Straßenwesen
Redaktionelle Abkürzung
StwAnwSZErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Dieser Erl. tritt am 01.10.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30.09.2024 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. April 2027 durch Nummer 2 Satz 1 des Erl. vom 18. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 335)

An die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr