Abschnitt 1 StwAnwSZErl
Bibliographie
- Titel
- Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Straßenwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- StwAnwSZErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Aufgrund des § 59 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.05.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 35), werden Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Straßenwesen, aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.
Außer Kraft am 1. April 2027 durch Nummer 2 Satz 1 des Erl. vom 18. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 335)