KatSchPRdErl,NI - Katastrophenschutzplan-Runderlass

Katastrophenschutzplan gemäß § 10 NKatSG

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutzplan gemäß § 10 NKatSG
Redaktionelle Abkürzung
KatSchPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

RdErl. d. MI v. 4. 10. 2023 - 36.1-14602/00 -

Vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 712)

- VORIS 21100 -

Bezug: RdErl. v. 13. 2. 1997 (Nds. MBl. S. 664), geändert durch RdErl. v. 17. 11. 1998 (Nds. MBl. 1999 S. 22)
- VORIS 20480 00 00 03 004 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Qualitative Anforderungen an den Katastrophenschutzplan2
Kennziffernplan3
Schlussbestimmungen4

Abschnitt 1 KatSchPRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutzplan gemäß § 10 NKatSG
Redaktionelle Abkürzung
KatSchPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Gemäß § 10 Abs. 1 NKatSG stellt die untere Katastrophenschutzbehörde für ihren Bezirk einen Katastrophenschutzplan auf. Der Katastrophenschutzplan soll die nach den §§ 10a bis 10c NKatSG zu erstellenden externen Notfallpläne und für andere besondere Gefahrenlagen weitere Sonderpläne enthalten. Er ist ständig fortzuschreiben.

Im Interesse der notwendigen landeseinheitlichen Organisation des Katastrophenschutzes enthält dieser RdErl. verbindliche Vorgaben im Hinblick auf den durch die zuständigen Behörden zu erstellenden Katastrophenschutzplan.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 712)

Abschnitt 2 KatSchPRdErl - Qualitative Anforderungen an den Katastrophenschutzplan

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutzplan gemäß § 10 NKatSG
Redaktionelle Abkürzung
KatSchPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Die Erfassung der Inhalte des Katastrophenschutzplans erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. Dennoch ist sicherzustellen, dass die Daten in schriftlicher Form ausgegeben werden können. Die im Katastrophenschutzplan vorzunehmenden Planungen sind für den Katastrophenfall qualitativ so zu entwickeln, dass im Bedarfsfall die Alarmierung und die Einleitung der Bekämpfungsmaßnahmen durch das Abarbeiten der Planung ohne vermeidbaren Zeitverlust sichergestellt sind.

Die Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen (Bezugserlass) ist von der den Katastrophenschutzplan führenden Stelle sorgfältig zu beachten und einzuhalten. Nötigenfalls ist innerhalb des Katastrophenschutzplans auf gesonderte Anlagen zu verweisen, die einer höheren Verschlussstufe unterliegen. Sofern geboten können diese Anlagen bei digitaler Führung des Katastrophenschutzplans an separater Stelle geführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 712)

Abschnitt 3 KatSchPRdErl - Kennziffernplan

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutzplan gemäß § 10 NKatSG
Redaktionelle Abkürzung
KatSchPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Inhalt und Gliederung des Katastrophenschutzplans sind dem als Anlage beigefügten Kennziffernplan zu entnehmen. Dieser ist in seiner grundsätzlichen Struktur verbindlich.

Die durch die Kennziffern vorgegebene Systematik des allgemeinen Katastrophenschutzplans ist unbedingt einzuhalten. Bei Bedarf können weitere Kennziffern (Untergliederungen) hinzugefügt werden. Unter den Kennziffern im Muster-Katastrophenschutzplan dürfen jedoch nur die dort vorgesehenen Angaben eingetragen werden. Enthält eine Kennziffer im Muster-Katastrophenschutzplan keine vorgesehenen Angaben und den Hinweis "eigene Ergänzungen", so erfolgen die Eintragungen nach eigenem Ermessen. Soweit einzelne vorgegebene Kennzahlen des Muster-Katastrophenschutzplans im Einzelfall nicht belegt werden, sind sie als Leerziffern zu führen. Sie dürfen nicht mit anderen Daten ausgefüllt werden.

Notwendige Ergänzungen des Kennziffernplans erfolgen landeseinheitlich durch die oberste Katastrophenschutzbehörde.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 712)

Abschnitt 4 KatSchPRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutzplan gemäß § 10 NKatSG
Redaktionelle Abkürzung
KatSchPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 712)

An die
obere Katastrophenschutzbehörde
unteren Katastrophenschutzbehörden