DRSVG,NI - Dienstrecht-Sozialversicherungsgesetz

Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (DRSVG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (DRSVG)
Amtliche Abkürzung
DRSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Vom 15. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 82 - VORIS 20441 -)

Geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Aufstellung von Dienstordnungen1
Obergrenzen für Beförderungsämter2
Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger3
Aufwandsentschädigungen4
Inkrafttreten5

§ 1 DRSVG - Aufstellung von Dienstordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (DRSVG)
Amtliche Abkürzung
DRSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen

  1. 1.

    den Rahmen des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG), insbesondere das für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und

  2. 2.

    alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.

§ 2 DRSVG - Obergrenzen für Beförderungsämter

Bibliographie

Titel
Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (DRSVG)
Amtliche Abkürzung
DRSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung Vorschriften über Obergrenzen für Beförderungsämter entsprechend § 24 NBesG zu erlassen, soweit Besonderheiten in der Größe oder im Aufbau der Verwaltung, in der Art der Verwaltungsaufgaben und in der Zusammensetzung des Personals dies erfordern. 2In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die für dauernd beschäftigte, nicht dienstordnungsmäßig angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage der jeweiligen Obergrenze einbezogen werden können, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

§ 3 DRSVG - Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger

Bibliographie

Titel
Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (DRSVG)
Amtliche Abkürzung
DRSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Die Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie ihrer Stellvertretungen der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger sind jeweils einer Besoldungsgruppe der Niedersächsischen Besoldungsordnungen A und B nach näherer Bestimmung der Sätze 2 bis 4 zuzuordnen. 2Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gilt folgender Rahmen:

Besoldungsgruppen
Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband,

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg,

Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen
A 14, A 15, A 16
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover,

Landesunfallkasse Niedersachsen
A 16, B 2, B 3.

3Bei der Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe sind der Aufgabenbereich und die Größe der Körperschaft, insbesondere deren Mitgliederzahl, die Zahl der Leistungsfälle, das Haushaltsvolumen sowie die gesetzlichen Einstufungen von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger zu beachten. 4Der Dienstposten der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers ist einer Besoldungsgruppe zuzuordnen, die mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger ist als die, der der Dienstposten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers zugeordnet ist.

§ 4 DRSVG - Aufwandsentschädigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (DRSVG)
Amtliche Abkürzung
DRSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Für die dienstordnungsmäßig Angestellten der landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gilt § 20 Abs. 1, 3 und 4 NBesG entsprechend.