§ 1 DRSVG - Aufstellung von Dienstordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (DRSVG)
- Amtliche Abkürzung
- DRSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen
- 1.
den Rahmen des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG), insbesondere das für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und
- 2.
alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.