Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 22.05.2019 (aktuelle Fassung)

§ 1 DRSVG - Aufstellung von Dienstordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (DRSVG)
Amtliche Abkürzung
DRSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen

  1. 1.

    den Rahmen des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG), insbesondere das für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und

  2. 2.

    alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.