§ 2 DRSVG - Obergrenzen für Beförderungsämter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (DRSVG)
- Amtliche Abkürzung
- DRSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
1Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung Vorschriften über Obergrenzen für Beförderungsämter entsprechend § 24 NBesG zu erlassen, soweit Besonderheiten in der Größe oder im Aufbau der Verwaltung, in der Art der Verwaltungsaufgaben und in der Zusammensetzung des Personals dies erfordern. 2In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die für dauernd beschäftigte, nicht dienstordnungsmäßig angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage der jeweiligen Obergrenze einbezogen werden können, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.