§ 3 DRSVG - Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (DRSVG)
- Amtliche Abkürzung
- DRSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
1Die Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie ihrer Stellvertretungen der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger sind jeweils einer Besoldungsgruppe der Niedersächsischen Besoldungsordnungen A und B nach näherer Bestimmung der Sätze 2 bis 4 zuzuordnen. 2Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gilt folgender Rahmen:
Besoldungsgruppen | |
---|---|
Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband, Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg, Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen | A 14, A 15, A 16 |
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover, Landesunfallkasse Niedersachsen | A 16, B 2, B 3. |
3Bei der Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe sind der Aufgabenbereich und die Größe der Körperschaft, insbesondere deren Mitgliederzahl, die Zahl der Leistungsfälle, das Haushaltsvolumen sowie die gesetzlichen Einstufungen von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger zu beachten. 4Der Dienstposten der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers ist einer Besoldungsgruppe zuzuordnen, die mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger ist als die, der der Dienstposten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers zugeordnet ist.