NGöGD,NI - Öffentlicher Gesundheitsdienst-Gesetz

Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178 - VORIS 21061 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes1
Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes2
Infektionsschutz3
Epidemische Lage von landesweiter Tragweite3a
Prävention und Gesundheitsförderung4
Kinder- und Jugendgesundheit5
Umweltbezogener Gesundheitsschutz6
Untersuchungen und Begutachtungen7
Heilpraktikerwesen7a
Gesundheitsberichterstattung8
Aufgaben des Landesgesundheitsamtes9
Weitere Aufgaben10
Kosten11

Artikel 1 des Gesetzes über Änderungen im öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178)

§ 1 NGöGD - Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes fördern und schützen die Gesundheit der Bevölkerung. 2Dabei wirken sie auf die Stärkung der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger hin. 3Sie arbeiten mit anderen Trägern, Einrichtungen und Vereinigungen zusammen, die in für die Gesundheit bedeutsamen Bereichen tätig sind.

§ 2 NGöGD - Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind

  1. 1.

    das Fachministerium als oberste Gesundheitsbehörde,

  2. 2.

    die Landkreise und kreisfreien Städte sowie

  3. 3.

    das Landesgesundheitsamt (§ 9).

2Die Landkreise und kreisfreien Städte werden dabei im eigenen Wirkungskreis tätig, soweit die Aufgabe nicht durch Gesetz oder Verordnung dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet ist. 3Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes).

(2) 1Landkreise und kreisfreie Städte richten zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst ein. 2Im medizinischen Fachdienst sind in ausreichender Zahl Fachkräfte einzusetzen, insbesondere

  1. 1.

    Ärztinnen oder Ärzte, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen,

  2. 2.

    andere Ärztinnen oder Ärzte, die berechtigt sind, eine Gebietsbezeichnung zu führen,

  3. 3.

    Angehörige von Gesundheitsberufen mit den erforderlichen Kenntnissen des Gesundheitsrechts und des öffentlichen Gesundheitswesens sowie

  4. 4.

    Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure.

3Die fachliche Leitung des medizinischen Fachdienstes muss einer Ärztin oder einem Arzt nach Satz 2 Nr. 1 obliegen.

(3) Amtsärztinnen und Amtsärzte sind die Ärztinnen und Ärzte, die bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig und berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen.

(4) 1Als Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur darf nur beschäftigt werden, wer

  1. 1.

    eine dreijährige Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur mit einer staatlichen Prüfung nach der Verordnung nach Satz 3 oder eine gleichwertige Ausbildung in Niedersachsen oder einem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gleichwertige Berufsqualifikation verfügt,

  2. 2.

    die für die Tätigkeit als Hygienekontrolleurin oder als Hygienekontrolleur erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

2Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt beantragt worden ist, und eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. 3Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Ausbildung und die staatliche Prüfung für die Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    das Ziel der Ausbildung,

  2. 2.

    die Ausbildungsbehörde und die Ausbildungsleitung,

  3. 3.

    die Bildungs- und sonstigen Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung zur Ausbildung,

  4. 4.

    den Inhalt, die Dauer und die Gliederung der Ausbildung,

  5. 5.

    die Anrechnung von Zeiten anderer Ausbildungen und von Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung sowie

  6. 6.

    den Gegenstand und die Durchführung einer staatlichen Prüfung am Ende der Ausbildung, die Zulassung zur Prüfung, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Bestehen und die Wiederholung der Prüfung sowie die Folgen von Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung und von Ordnungsverstößen.

§ 3 NGöGD - Infektions- und Strahlenschutz

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Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegen

  1. 1.

    die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung,

  2. 2.

    die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den dazu erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG,

  3. 3.

    die Aufgaben nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) (BGBl. 2007 II S. 930) mit der Änderung vom 23. Mai 2008 (BGBl. 2009 II S. 275) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  4. 4.

    als zuständigen Behörden, Gesundheitsämtern und Hafenärztlichen Diensten im Sinne des § 2 des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) die Vollzugsaufgaben nach dem IGV-Durchführungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den dazu erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Zulassung von Gelbfieber-Impfstellen und der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Gelbfieber-Impfstellen nach § 7 Abs. 1 IGV-DG, soweit nichts anderes bestimmt ist, und

  5. 5.

    die Überwachung der Hygiene von Badegewässern und Badegebieten.

2Zur Aufgabe nach Satz 1 Nr. 1 gehört es auch, auf die Erhöhung der Impfquote für öffentlich empfohlene Schutzimpfungen hinzuwirken. 3Die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Satz 2 auf das Fachministerium, eine andere Landesbehörde oder die Gemeinden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

§ 3a NGöGD - Epidemische Lage von landesweiter Tragweite

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Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Der Landtag stellt auf Antrag der Landesregierung eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite fest, wenn

  1. 1.

    die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Niedersachsen aufgrund der Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3 a IfSG) gefährdet ist und

  2. 2.

    nicht eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt ist.

2Der Antrag ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzureichen und zu begründen. 3Die Feststellung nach Satz 1 ist für zwei Monate zu treffen. 4Der Landtag hebt auf Antrag der Landesregierung die Feststellung auf, wenn die in Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung für die Feststellung nicht mehr vorliegt; die Feststellung ist aufgehoben, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt ist. 5Die Feststellung nach Satz 1 und die Aufhebung nach Satz 4 Halbsatz 1 werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht; sie werden jeweils mit ihrer Bekanntmachung wirksam. 6Der Landtag verlängert auf Antrag der Landesregierung die Feststellung um jeweils zwei Monate, wenn die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Während einer epidemischen Lage nach Absatz 1 oder einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG kann das Fachministerium anstelle der Landkreise und kreisfreien Städte Aufgaben, die diesen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 obliegen, wahrnehmen, soweit Maßnahmen erforderlich sind, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreichen.