NDZInVeKoSV,NI - Niedersächsische Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung

Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSV)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSV)
Amtliche Abkürzung
NDZInVeKoSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

Vom 10. August 2023 (Nds. GVBl. S. 185 - VORIS 78600 -)

Aufgrund

des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 3 und in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in Verbindung mit § 5 Nr. 15 Buchst. a der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 131),

des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) in der Fassung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Abs. 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung, in Verbindung mit § 5 Nr. 15 Buchst. b der Subdelegationsverordnung und

des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 MOG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 bis 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139), geändert durch Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1), in Verbindung mit § 5 Nr. 16 der Subdelegationsverordnung

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Referenzparzelle1
Mindestparzellengröße2
Regionaltypische Kennarten und Kennartengruppen3
Ausschlussflächen für bestimmte Öko-Regelungen4
Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen und -flächen5
Inkrafttreten6
Liste der Kennarten und Kennartengruppen für Öko-Regelung 5Anlage 1
Liste der gefährdeten Ackerwildkrautarten und AckerwildkrautgesellschaftenAnlage 2
Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen zur Berücksichtigung besonderer regionaler agrarstruktureller oder naturschutzfachlicher GegebenheitenAnlage 3

§ 1 NDZInVeKoSV - Referenzparzelle

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Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSV)
Amtliche Abkürzung
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

Referenzparzelle im Sinne des § 5 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung ist der Feldblock.

§ 2 NDZInVeKoSV - Mindestparzellengröße

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Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSV)
Amtliche Abkürzung
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung beträgt die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt werden kann, 0,1 Hektar.

§ 3 NDZInVeKoSV - Regionaltypische Kennarten und Kennartengruppen

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Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSV)
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78600

(1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sind in Anlage 1 festgelegt.

(2) 1Der Nachweis der Kennarten nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (GAPDZG) erfolgt durch Zählung auf einem Streifen auf dem Schlag. 2Der Streifen verläuft entlang einer gedachten Linie, die den Schlag in zwei etwa gleich große Teile teilt und die beiden Punkte der Grenze des Schlags gerade miteinander verbindet, die bei Teilung des Schlags in zwei etwa gleich große Teile den größten möglichen Abstand zueinander haben. 3Liegt die gedachte Linie teilweise auf der Grenze, so ist abweichend von Satz 2 die gedachte Linie derart zu krümmen, dass sie vollständig oder, wenn dies aufgrund der Form des Schlags nicht möglich ist, weitestmöglich innerhalb des Schlags liegt. 4Die Streifenbreite beträgt 2,5 Meter zu beiden Seiten der gedachten Linie. 5Kennarten, die innerhalb des Streifens mit einer Entfernung von 3 Metern oder weniger zum Rand des Schlags vorgefunden werden, bleiben unberücksichtigt. 6Der Nachweis der Kennarten nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG ist erbracht, wenn auf jeder der beiden Hälften des Streifens, die durch Teilung des Streifens in der Mitte rechtwinklig zum Verlauf der gedachten Linie entstehen, jeweils mindestens vier unterschiedliche regionale Kennarten gezählt werden. 7Dabei werden Kennarten einer Kennartengruppe nur als eine Kennart gezählt.

§ 4 NDZInVeKoSV - Ausschlussflächen für bestimmte Öko-Regelungen

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Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSV)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

1Für die Öko-Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b GAPDZG kommen Ackerflächen nicht in Betracht, die eine besondere Bedeutung für den Schutz gefährdeter Pflanzenarten und -gesellschaften auf Ackerflächen haben. 2Dies sind Ackerflächen,

  1. 1.

    auf denen mindestens eine gefährdete Ackerwildkrautart oder mindestens eine gefährdete Ackerwildkrautgesellschaft aus Anlage 2 vorhanden ist und

  2. 2.

    die in der Fachanwendung ANDI - Agrarförderung Niedersachsen unter https://sla.niedersachsen.de/andi-web für die Antragstellung in geodatenbasierter Form nach § 5 Abs. 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes als Ausschlussfläche gekennzeichnet sind.