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  • ab 18.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 4 NDZInVeKoSV - Ausschlussflächen für bestimmte Öko-Regelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSV)
Amtliche Abkürzung
NDZInVeKoSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

1Für die Öko-Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b GAPDZG kommen Ackerflächen nicht in Betracht, die eine besondere Bedeutung für den Schutz gefährdeter Pflanzenarten und -gesellschaften auf Ackerflächen haben. 2Dies sind Ackerflächen,

  1. 1.

    auf denen mindestens eine gefährdete Ackerwildkrautart oder mindestens eine gefährdete Ackerwildkrautgesellschaft aus Anlage 2 vorhanden ist und

  2. 2.

    die in der Fachanwendung ANDI - Agrarförderung Niedersachsen unter https://sla.niedersachsen.de/andi-web für die Antragstellung in geodatenbasierter Form nach § 5 Abs. 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes als Ausschlussfläche gekennzeichnet sind.