§ 3 NDZInVeKoSV - Regionaltypische Kennarten und Kennartengruppen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (NDZInVeKoSV)
- Amtliche Abkürzung
- NDZInVeKoSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78600
(1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sind in Anlage 1 festgelegt.
(2) 1Der Nachweis der Kennarten nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (GAPDZG) erfolgt durch Zählung auf einem Streifen auf dem Schlag. 2Der Streifen verläuft entlang einer gedachten Linie, die den Schlag in zwei etwa gleich große Teile teilt und die beiden Punkte der Grenze des Schlags gerade miteinander verbindet, die bei Teilung des Schlags in zwei etwa gleich große Teile den größten möglichen Abstand zueinander haben. 3Liegt die gedachte Linie teilweise auf der Grenze, so ist abweichend von Satz 2 die gedachte Linie derart zu krümmen, dass sie vollständig oder, wenn dies aufgrund der Form des Schlags nicht möglich ist, weitestmöglich innerhalb des Schlags liegt. 4Die Streifenbreite beträgt 2,5 Meter zu beiden Seiten der gedachten Linie. 5Kennarten, die innerhalb des Streifens mit einer Entfernung von 3 Metern oder weniger zum Rand des Schlags vorgefunden werden, bleiben unberücksichtigt. 6Der Nachweis der Kennarten nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG ist erbracht, wenn auf jeder der beiden Hälften des Streifens, die durch Teilung des Streifens in der Mitte rechtwinklig zum Verlauf der gedachten Linie entstehen, jeweils mindestens vier unterschiedliche regionale Kennarten gezählt werden. 7Dabei werden Kennarten einer Kennartengruppe nur als eine Kennart gezählt.