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§ 12 NROG - Beschleunigtes Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

1Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 ROG ist es abweichend von § 15 Abs. 3 ROG und von § 10 Abs. 4 dieses Gesetzes auch zulässig,

  1. 1.

    die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen und die Länge der Frist für die Bekanntmachung sowie der Frist zur Stellungnahme so zu verkürzen, dass das Beteiligungsverfahren insgesamt innerhalb eines Monats abgeschlossen werden kann, oder

  2. 2.

    unter Verzicht auf eine Beteiligung der Öffentlichkeit nur den zu beteiligenden öffentlichen Stellen die Verfahrensunterlagen elektronisch zuzuleiten und sie dabei unter Setzung einer Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll und einen Monat nicht überschreiten darf, zur Stellungnahme aufzufordern.

2In Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist abweichend von § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 nur den beteiligten öffentlichen Stellen, die den Bindungswirkungen nach § 4 ROG unterliegen, die Landesplanerische Feststellung elektronisch zuzuleiten.