WHWULPrivHErl 2023,NI - Weihnachts-Hochwasser 2023-Unterstützungsleistungen-Privathaushalte-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von finanziellen Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen - Unterstützungsleistungen Wohngebäude, Brücken und Hausrat -

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von finanziellen Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen - Unterstützungsleistungen Wohngebäude, Brücken und Hausrat -
Redaktionelle Abkürzung
WHWULPrivHErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
63800

Erl. d. MW v. 17.05.2024 - 64-25110/5/000-0002 -

Vom 17. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 250)

- VORIS 63800 -

Bezug: RdErl. d. MU v. 17.01.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 46)
- VORIS 28200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Leistungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Leistung2
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger3
Leistungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Leistung5
Kumulierung von Leistungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 17. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 250)

Abschnitt 1 WHWULPrivHErl 2023 - Leistungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von finanziellen Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen - Unterstützungsleistungen Wohngebäude, Brücken und Hausrat -
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
63800

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie finanzielle Hilfen als Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO für die Beseitigung von Schäden aufgrund des Hochwassers, das sich ab dem 24.12.2023 in Niedersachsen ereignet hat, an betroffene Privathaushalte in den niedersächsischen Teilen der Einzugsgebiete der Gewässer:

  • Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze Bremen,

  • Wümme (bis zum Lesumsperrwerk),

  • Hunte (bis zum Huntesperrwerk),

  • Soeste,

  • Ems bis zur Seeschleuse Papenburg,

  • Vechte,

  • Sude mit Krainke und Rögnitz,

  • Seege,

  • Ilmenau,

  • Jeetzel,

  • Elbe bis Einmündung der Oste.

Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Leistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die Bestimmungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 17. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 250)

Abschnitt 2 WHWULPrivHErl 2023 - Gegenstand der Leistung

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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
63800

2.1 Die Leistungen dienen der finanziellen Unterstützung von betroffenen Privathaushalten bei

2.1.1
der Instandsetzung oder dem Ersatz von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten und in zulässiger Weise errichteten Gebäuden einschließlich der sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des Wohngebäudes erforderlich sind,

2.1.2
der Wiederherstellung von Brücken, die als Zuwegungen zu diesen Gebäuden dienen sowie

2.1.3
der Reparatur oder Wiederbeschaffung von Hausrat in diesen Gebäuden.

2.2 Leistungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen.

2.3 Schäden i. S. dieser Richtlinie sind solche durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die in zulässiger Weise vor der vorläufigen Sicherung oder der Ausweisung der Überschwemmungsgebietsverordnung errichtet worden sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 17. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 250)

Abschnitt 3 WHWULPrivHErl 2023 - Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
63800

Leistungen nach dieser Richtlinie erhalten ausschließlich geschädigte Privathaushalte. Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind

3.1 Mieterinnen und Mieter sowie

3.2 Eigentümerinnen und Eigentümer von

3.2.1 selbst genutzten Wohngebäuden und

3.2.2 nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 17. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 250)

Abschnitt 4 WHWULPrivHErl 2023 - Leistungsvoraussetzungen

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63800

4.1 Der entstandene Schaden muss mindestens 1 000 EUR betragen.

4.2 Leistungen dürfen nur gewährt werden, wenn für das Wohngebäude und den Hausrat, für die die Leistungen beantragt werden,

4.2.1
zum Zeitpunkt des Schadensereignisses kein Versicherungsschutz gegen Elementarschäden bestand, aber für die Zukunft ein hinreichender Versicherungsschutz gegen Elementarschäden nachgewiesen wird oder

4.2.2
derzeit kein oder kein wirtschaftlich vertretbarer Versicherungsschutz möglich ist.

4.3 Leistungen dürfen außerdem gewährt werden für Wohngebäude und Hausrat, für die Versicherungsschutz gegen Elementarschäden besteht, soweit

4.3.1
im Rahmen der Elementarschadenversicherung eine Selbstbeteiligung zu erbringen ist oder

4.3.2
sich der Versicherungsschutz gegen Elementarschäden als nicht ausreichend erwiesen hat.

4.4 Als Nachweis, dass kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz möglich ist oder bestanden hat, ist die Bestätigung der Hauptverwaltung eines Versicherungsunternehmens vorzulegen.

4.5 Ein Versicherungsschutz gegen Elementarschäden gilt als wirtschaftlich nicht vertretbar, wenn das zu versteuernde (Jahres-)Einkommen der im Haushalt lebenden Personen

4.5.1
bei Wohngebäuden der Gefährdungsklassen 1 bis 3 (ZÜRS Geo 2023) zusammen weniger als das Eineinhalbfache und

4.5.2
bei Wohngebäuden der Gefährdungsklasse 4 (ZÜRS Geo 2023) zusammen weniger als das Zweifache der zum 01.01.2024 geltenden Einkommensgrenze nach § 3 Abs. 2 NWoFG beträgt.

Maßgebend für die Feststellung des zu versteuernden (Jahres-)Einkommens ist der letzte bestandskräftige Einkommensteuerbescheid.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 17. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 250)