PVDAGRdErl,NI - Polizeivollzugsdienst-Altersgrenze-Runderlass

Altersgrenze für den Polizeivollzugsdienst; Auslegung des Privilegierungstatbestandes des § 109 Abs. 2 NBG

Bibliographie

Titel
Altersgrenze für den Polizeivollzugsdienst; Auslegung des Privilegierungstatbestandes des § 109 Abs. 2 NBG
Redaktionelle Abkürzung
PVDAGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

RdErl. d. MI v. 8. 11. 2023 - 25.2-03102/109 -

Vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 932)

- VORIS 20411 -

Zur Auslegung des § 109 Abs. 2 NBG ergehen folgende Hinweise:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zwingende Rechtsfolge des § 109 Abs. 2 NBG1
Information der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten2
Anzuerkennende Dienstzeiten3
Schlussbestimmung4

Abschnitt 1 PVDAGRdErl - Zwingende Rechtsfolge des § 109 Abs. 2 NBG

Bibliographie

Titel
Altersgrenze für den Polizeivollzugsdienst; Auslegung des Privilegierungstatbestandes des § 109 Abs. 2 NBG
Redaktionelle Abkürzung
PVDAGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1.1
Unwiderlegbare gesetzliche Vermutung

Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 Satz 1 NBG wird die verringerte Altersgrenze kraft Gesetzes erreicht.

1.2
Anzeige gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 NBG

Eine unterbliebene oder verspätete Anzeige gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 NBG verhindert das Eintreten der verringerten Altersgrenze nicht. Die positive Kenntnis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 NBG führt auch ohne vorherige Anzeige dazu, dass für die Polizeivollzugsbeamtin oder den Polizeivollzugsbeamten die verringerte Altersgrenze gilt.

1.3
Hinausschieben des Ruhestandes gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 109 Abs. 2 NBG

Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 Satz 1 NBG besteht keine Wahlmöglichkeit der betreffenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinsichtlich einer Inanspruchnahme der verringerten Altersgrenze. Der Ruhestand kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 36 NBG hinausgeschoben werden. Dabei ist die besondere Antragsfrist des § 109 Abs. 3 Satz 2 NBG (spätestens vier Jahre vorher) zu beachten. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG. An die Stelle der gebundenen Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG tritt dann die im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 109 Abs. 3 Satz 2 NBG.

Abschnitt 2 PVDAGRdErl - Information der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Bibliographie

Titel
Altersgrenze für den Polizeivollzugsdienst; Auslegung des Privilegierungstatbestandes des § 109 Abs. 2 NBG
Redaktionelle Abkürzung
PVDAGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eines Jahrgangs sind spätestens sechs Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 1 NBG) per Anschreiben durch die Niedersächsischen Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen über die vorzunehmende Anzeige und die Vierjahresfrist gemäß § 109 Abs. 2 NBG zu informieren. Die Informationsschreiben sind zu individualisieren und mit dem jeweils korrekten Fristende zu versehen.

Bei Versetzungen an eine Behörde außerhalb des Geschäftsbereichs der Niedersächsischen Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen hat die Information an die Polizeivollzugsbeamtin oder den Polizeivollzugsbeamten bereits mit der Versetzungsverfügung zu erfolgen. Darüber hinaus ist die aufnehmende Behörde auf den Tatbestand des § 109 Abs. 2 NBG hinzuweisen.

Abschnitt 3 PVDAGRdErl - Anzuerkennende Dienstzeiten

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Titel
Altersgrenze für den Polizeivollzugsdienst; Auslegung des Privilegierungstatbestandes des § 109 Abs. 2 NBG
Redaktionelle Abkürzung
PVDAGRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

3.1
Allgemeines

Für das Erreichen der verringerten Altersgrenze ist eine Tätigkeit von mindestens 25 Jahren in einem der in § 109 Abs. 2 Satz 1 NBG genannten polizeilichen Aufgabenbereiche erforderlich.

Verwendungen in den verschiedenen belastenden Bereichen sind zu addieren. Für die Anwendung des § 109 Abs. 2 NBG reichen daher beispielsweise 13 Jahre im Mobilen Einsatzkommando (MEK) oder im Spezialeinsatzkommando (SEK) bei anschließender mindestens zwölfjähriger Verwendung im Wechselschichtdienst aus.

Vordienstzeiten von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bei Behörden außerhalb der Niedersächsischen Landespolizei (z. B. beim Bundesgrenzschutz, bei der Bundespolizei oder einer anderen Landespolizei) können anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 NBG erfüllen und durch die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nachgewiesen werden können.

Ausbildungszeiten sind nicht als relevanter Zeitraum i. S. des § 109 Abs. 2 NBG anzuerkennen.

3.2
Tätigkeit im Wechselschichtdienst, im SEK, im MEK und in der Polizeihubschrauberstaffel

Die Tätigkeitsbereiche Wechselschichtdienst, SEK, MEK und Polizeihubschrauberstaffel sind in der NEZulVO vom 27. 8. 2019 (Nds. GVBl. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung als zulagewürdiger und damit belastender Bereich erwähnt. Die Auslegung dieser Begriffe auch für die Vergangenheit ist grundsätzlich anhand der heutigen Definitionen in der NEZulVO vorzunehmen.

Da im Rahmen der Privilegierung des § 109 Abs. 2 NBG auf das Innehaben des betreffenden Dienstpostens abzustellen ist, ist eine Kürzung der Zulage wegen Krankheit bei der Berechnung der Dienstzeiten unerheblich. Auch längere Krankheitszeiten sind daher nicht in Abzug zu bringen. Gleiches gilt bei Unterbrechungen aus anderen Gründen (z. B. Mutterschutz oder Elternzeit), solange die betreffende Polizeivollzugsbeamtin oder der betreffende Polizeivollzugsbeamte weiterhin den entsprechenden Dienstposten innehat.

Für Zeiten vor Einführung der Zulagen ist maßgeblich, ob die geleisteten Dienste die Voraussetzungen erfüllt haben, die später die Zahlung einer Zulage auslösten.

3.3
Kriminalpolizeilicher Ermittlungsbereich

Der kriminalpolizeiliche Ermittlungsbereich ist von der NEZulVO nicht ausdrücklich erfasst. Gemäß § 109 Abs. 2 NBG muss sich die Tätigkeit in diesem Bereich "in ähnlich gesundheitlich belastender Weise" auf die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ausgewirkt haben, um die Rechtsfolge der verringerten Altersgrenze auszulösen. Da es sich bei § 109 Abs. 2 NBG um eine Ausnahmeregelung handelt, ist eine restriktive Auslegung des unbestimmten Begriffs geboten.

Entsprechende belastende Tätigkeitsfelder im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich werden angenommen für Dienstposten, auf denen überwiegend sachbearbeitende Tätigkeiten in den Bereichen

  • Todesursachenermittlungen,

  • Sexualdelikte und

  • Verdeckte Ermittlungen i. S. der NEZulVO

wahrgenommen werden. Der Einsatz auf einem entsprechenden Dienstposten löst die widerlegbare Vermutung aus, dass die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte in ähnlich gesundheitlich belastender Weise im kriminalpolitischen Ermittlungsbereich tätig gewesen ist.

Für Leitungsfunktionen werden entsprechende belastende Tätigkeitsfelder im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich nur angenommen, wenn diese zu einem überwiegenden Teil sachbearbeitende Tätigkeiten ausüben.

3.4
Nachweise

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die privilegierte Altersgrenze ist für jeden geprüften Einzelfall nachvollziehbar zu dokumentieren.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 NBG sind vorrangig objektive Belege heranzuziehen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um:

  • die Personalakten sowie die darin enthaltenen Dienstpostenübertragungen, Zuweisungsverfügungen sowie die Verfügungen über die Zulagengewährung,

  • Stellungnahmen der Besoldungsstelle hinsichtlich der Zahlung von Zulagen bzw. die Besoldungsakten zur Einsicht,

  • Stellungnahmen der betreffenden Dienststellen oder Organisationseinheiten,

  • Organisationserlasse oder -verfügungen,

  • Stellungnahmen ehemaliger Behörden,

  • durch die Personalstellen geführte Listen mit zulagenbewährten Zeiten nach der NEZulVO.

Sofern hierdurch keine hinreichenden Erkenntnisse ermittelt werden können und sich behauptete Tätigkeiten in der Personalakte nicht lückenlos nachweisen lassen, kann auf präzise formulierte dienstliche Erklärungen der Betroffenen oder ihrer zum jeweiligen Zeitpunkt vorgesetzten Stellen zurückgegriffen werden. Die Angaben sind durch die Personalstelle anhand der Personalakte auf ihre Plausibilität zu überprüfen.

Abschnitt 4 PVDAGRdErl - Schlussbestimmung

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Titel
Altersgrenze für den Polizeivollzugsdienst; Auslegung des Privilegierungstatbestandes des § 109 Abs. 2 NBG
Redaktionelle Abkürzung
PVDAGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Dieser RdErl. tritt am 22. 11. 2023 in Kraft.

An die
Niedersächsischen Polizeibehörden
Polizeiakademie Niedersachsen

- Nds. MBl. Nr. 43/2023 S. 932