Abschnitt 2 PVDAGRdErl - Information der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Bibliographie
- Titel
- Altersgrenze für den Polizeivollzugsdienst; Auslegung des Privilegierungstatbestandes des § 109 Abs. 2 NBG
- Redaktionelle Abkürzung
- PVDAGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eines Jahrgangs sind spätestens sechs Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 1 NBG) per Anschreiben durch die Niedersächsischen Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen über die vorzunehmende Anzeige und die Vierjahresfrist gemäß § 109 Abs. 2 NBG zu informieren. Die Informationsschreiben sind zu individualisieren und mit dem jeweils korrekten Fristende zu versehen.
Bei Versetzungen an eine Behörde außerhalb des Geschäftsbereichs der Niedersächsischen Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen hat die Information an die Polizeivollzugsbeamtin oder den Polizeivollzugsbeamten bereits mit der Versetzungsverfügung zu erfolgen. Darüber hinaus ist die aufnehmende Behörde auf den Tatbestand des § 109 Abs. 2 NBG hinzuweisen.