IntPlGebRdErl,NI - Internatsplatzgebühren-Runderlass

Gebühren für die Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium

Bibliographie

Titel
Gebühren für die Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium
Redaktionelle Abkürzung
IntPlGebRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

RdErl. d. MK v. 1.3.2019 - 33-81024/4 - VORIS 20220 -

Vom 1. März 2019 (SVBl. S. 171)

- VORIS 20220 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MK v. 14.10.2013 - 33 - 81024/4 (SVBl S. 461)
    - VORIS 20220 -

  2. b)

    Nr. 77.3 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) vom 5.6.1997 (Nds.GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.1.2018 (Nds.GVBl. S. 5)

Abschnitt 1 IntPlGebRdErl

Bibliographie

Titel
Gebühren für die Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium
Redaktionelle Abkürzung
IntPlGebRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Die Gebühr für die Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium beträgt für Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen

a) bis 31.7.2019:515 Euro und
b) ab 1.8.2019:545 Euro
pro Kalendermonat.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 7 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2019 (SVBl. S. 171)

Abschnitt 2 IntPlGebRdErl

Bibliographie

Titel
Gebühren für die Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium
Redaktionelle Abkürzung
IntPlGebRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Für Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnsitz auf einer niedersächsischen Insel, die die Einführungs- und Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen, wird die Gebühr gem. Nr. 1 Buchst. b auf 390 Euro pro Kalendermonat ermäßigt. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs, sofern ihnen der Schulbesuch im Sekundarbereich I eines Gymnasiums, des gymnasialen Zweiges einer Kooperativen Gesamtschule oder einer Oberschule mit gymnasialem Angebot auf der betreffenden Insel nicht möglich ist.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 7 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2019 (SVBl. S. 171)

Abschnitt 3 IntPlGebRdErl

Bibliographie

Titel
Gebühren für die Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium
Redaktionelle Abkürzung
IntPlGebRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Für Schülerinnen und Schüler, die die wohnsitzmäßigen Bedingungen nach den Nrn. 1 und 2 nicht erfüllen, sowie für Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland, die nur vorübergehend für maximal ein Jahr ein Niedersächsisches Internatsgymnasium besuchen, beträgt die Gebühr für die Bereitstellung eines Internatsplatzes ab 1.8.2019 pro Kalendermonat 635 Euro.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 7 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2019 (SVBl. S. 171)

Abschnitt 4 IntPlGebRdErl

Bibliographie

Titel
Gebühren für die Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium
Redaktionelle Abkürzung
IntPlGebRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Ein Wechsel des Hauptwohnsitzes ist dem Niedersächsischen Internatsgymnasium unverzüglich anzuzeigen. Ist nach dem Wechsel des Hauptwohnsitzes eine andere Gebühr nach den Nrn. 1 bis 3 zu erheben, so tritt die Gebührenänderung zum Beginn des auf die Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes folgenden Monats in Kraft.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 7 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2019 (SVBl. S. 171)