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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 BienZFördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung
Redaktionelle Abkürzung
BienZFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

6.1 Kontrollen und Sanktionen von Maßnahmen nach Nummer 2.1

6.1.1 Die Verwaltungskontrolle und die Kontrolle vor Ort sind im Rahmen der für den EGFL gültigen Vorschriften in der Weise durchzuführen, dass festgestellt werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt sind.

6.1.2 Die Verwaltungskontrolle ist für alle Maßnahmen und Verpflichtungen anhand der maßgeblichen Unterlagen durchzuführen. Daneben sind jährlich Kontrollen vor Ort durchzuführen. In die Stichprobe sind mindestens 5 % der Antragsteller einzubeziehen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind aktenkundig zu machen.

6.1.3 Offensichtliche Irrtümer des Antragstellers können nach den Maßgaben des § 13 Abs. 3 i. V. m. § 3 NEFG berichtigt und angepasst werden.

6.1.4 Bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit, für die der Zuwendungsempfänger verantwortlich ist, zahlt er neben der gemäß Artikel 59 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), geforderten Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge einschließlich Zinsen einen Betrag, der der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag entspricht, auf den er Anspruch hat.

6.2 Die für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 darüber hinaus geltenden landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

6.3 Im gesamten Zuwendungsverfahren sind ausschließlich unbare Zahlungen seitens der Erstempfänger zuwendungsfähig.

6.4 Die Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 müssen dem Leistungsverzeichnis des LAVES - Institut für Bienenkunde Celle - entsprechen, welches z. B. auf folgender Webseite des Instituts zur Verfügung steht:

https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/tiere/bienenkunde/leistungsverzeichnis-des-bieneninstitutes-celle-166196.html.

6.5 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 gilt, dass die Imkerinnen und Imker die Teilnahme an einem bienenkundlichen Grundkurs bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres nachweisen und die Bienenhaltung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren betreiben müssen. Die Förderung ist für mindestens zwei bis maximal neun Völker möglich.

6.6 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 gilt, dass die Prüfvölker zu einem Zuchtprogramm gehören müssen, das entweder vom Deutschen Imkerbund e. V. anerkannt ist oder positiv vom LAVES - Institut für Bienenkunde Celle - beurteilt wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)