GAE-UStVO,NI - Gemeindeanteil Einkommensteuer/Umsatzsteuer-Verordnung

Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage
Redaktionelle Abkürzung
GAE-UStVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310000400000

Vom 10. April 2000 (Nds. GVBl. S. 70 - VORIS 20310 00 04 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 369)

Aufgrund der §§ 2, 4 Abs. 2, §§ 5, 5b Abs. 1, § 5e Abs. 2 und 3 und des § 6 Abs. 5 und 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486), wird vorordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Festsetzung der Schlüsselzahlen1
Zahlungstermine für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer2
(weggefallen)3
Ausgleich wegen fehlerhaft ermittelter Schlüsselzahlen4
Meldung der Gewerbesteuerumlage, Abschlagszahlungen, Verrechnung, Berichtigung von Fehlern 5
Gemeindefreie Gebiete6
Übergangsvorschrift7
In-Kraft-Treten8
Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer
- Gebietsstand: 1. Januar 2021 -
Anlage 1
Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
- Gebietsstand: 1. Januar 2021 -
Anlage 2

§ 1 GAE-UStVO - Festsetzung der Schlüsselzahlen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage
Redaktionelle Abkürzung
GAE-UStVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310000400000

(1) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Einkommensteuer wird nach den Schlüsselzahlen der Anlage 1 aufgeteilt. Der auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Umsatzsteuer wird nach den Schlüsselzahlen der Anlage 2 aufgeteilt.

(2) In Fällen kommunaler Neugliederung sind bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen.

§ 2 GAE-UStVO - Zahlungstermine für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage
Redaktionelle Abkürzung
GAE-UStVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310000400000

(1) Die Gemeinden erhalten auf ihren jeweiligen Anteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer zum 15. Januar, 1. Februar, 15. März, 15. April, 1. Mai, 15. Juni, 15. Juli, 1. August, 15. September, 15. Oktober, 1. November und 15. Dezember des Erhebungsjahres Abschlagszahlungen in Höhe des Aufkommens des vorletzten vor dem Auszahlungstermin liegenden Monats.

(2) Zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres ist die Schlussabrechnung aufzustellen. Zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden mit den Abschlagszahlungen nach Absatz 1 zum 1. Februar verrechnet.

§ 3 GAE-UStVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage
Redaktionelle Abkürzung
GAE-UStVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310000400000

(weggefallen)

§ 4 GAE-UStVO - Ausgleich wegen fehlerhaft ermittelter Schlüsselzahlen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage
Redaktionelle Abkürzung
GAE-UStVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310000400000

(1) Ausgleichsbeträge (§ 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5d Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes) werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Die Ergänzungsschlüsselzahlen geben an, um wie viel die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden in den Anlagen zu § 1 Abs. 1 zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden. Sie werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium (Fachministerium) festgesetzt und der Gemeinde mitgeteilt.

(2) Der Ausgleich findet jeweils zu den in den § 2 Abs. 1 genannten Terminen statt.

(3) Der Ausgleich unterbleibt, wenn die Ergänzungsschlüsselzahl weniger als 0,000 0005 beträgt.