§ 4 GAE-UStVO - Ausgleich wegen fehlerhaft ermittelter Schlüsselzahlen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage
- Redaktionelle Abkürzung
- GAE-UStVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310000400000
(1) Ausgleichsbeträge (§ 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5d Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes) werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Die Ergänzungsschlüsselzahlen geben an, um wie viel die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden in den Anlagen zu § 1 Abs. 1 zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden. Sie werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium (Fachministerium) festgesetzt und der Gemeinde mitgeteilt.
(2) Der Ausgleich findet jeweils zu den in den § 2 Abs. 1 genannten Terminen statt.
(3) Der Ausgleich unterbleibt, wenn die Ergänzungsschlüsselzahl weniger als 0,000 0005 beträgt.