§ 7 GAE-UStVO - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage
- Redaktionelle Abkürzung
- GAE-UStVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310000400000
§ 2 Abs. 2 findet für das Erhebungsjahr 2020 in Bezug auf die Umsatzsteuer keine Anwendung. Die Anteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer für das vierte Kalendervierteljahr 2020 sind zum 1. Mai 2021 abzurechnen. Zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge können mit den Abschlagszahlungen nach § 2 Abs. 1 zu diesem Termin verrechnet werden.