1. In dem Besuchsantrag ist der vorgesehene Inhalt sowie Art, Umfang und Dauer des beabsichtigten Interviews möglichst genau anzugeben. Ferner sind die Anzahl der am Interview beteiligten Personen (Journalist, Journalistin, Hilfspersonen der Journalistinnen und Journalisten) zu benennen und bei Bild- und Tonaufnahmen die hierfür benötigten Gegenstände, die mitgebracht werden sollen, zu bezeichnen.
2. Wird von Gefangenen ein Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis zum Zwecke eines Interviews bei der Justizvollzugsanstalt gestellt, leitet diese den Antrag, mit einer Stellungnahme versehen, über die Staatsanwaltschaft dem für die Erteilung der Besuchserlaubnis zuständigen Gericht zu. In der Stellungnahme geht sie auf die Belange der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt ein, die für Art, Umfang, Dauer und äußere Gestaltung des Besuchs bedeutsam sein können. Die Staatsanwaltschaft fügt dem Antrag ihre Stellungnahme unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungshaftzwecks bei. Sie legt dar, welche Einschränkungen aus ihrer Sicht angemessen, verhältnismäßig, aber auch unerlässlich sind. Sie wirkt zugleich darauf hin, dass der Besuch entweder durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine andere von ihr beauftragte Ermittlungsbehörde oder Ermittlungsperson überwacht wird.
3. Wird ein Antrag auf Erteilung der Besuchserlaubnis zum Zwecke eines Interviews bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft gestellt, nehmen Vollzugsbehörde und Staatsanwaltschaft nach Maßgabe vorstehender Richtlinien Stellung.
4. Hat das Gericht die Entscheidung über die Erteilung der Besuchserlaubnis nach Maßgabe von § 134 Abs. 3 Satz 1 NJVollzG auf die Staatsanwaltschaft übertragen, nimmt die Vollzugsbehörde nach Maßgabe vorstehender Richtlinien Stellung.
5. Die Vollzugsbehörde hat die Pressestelle des Justizministeriums über Besuchsanträge von Gefangenen zum Zwecke eines Interviews und deren Genehmigung oder Ablehnung zu unterrichten. Entsprechend ist bei Besuchsanträgen anderer Personen zu verfahren. In diesen Fällen holt die Vollzugsbehörde zusätzlich das schriftliche Einverständnis der Gefangenen ein und weist sie auf die Möglichkeit der Anonymisierung von Äußerungen und Bildaufnahmen hin.