UGBEAV,NI - Untersuchungsgefangene Besuchserlaubnis-Allgemeine Verfügung

Besuchserlaubnisse für Interviews mit Untersuchungsgefangenen

Bibliographie

Titel
Besuchserlaubnisse für Interviews mit Untersuchungsgefangenen
Redaktionelle Abkürzung
UGBEAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220

AV d. MJ v. 2.11.2018 (4104 - 404.118) *

Vom 2. November 2018 (Nds. Rpfl. S. 341)

- VORIS 34220 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
GrundsatzI
BesuchsantragII
BesuchsüberwachungIII
SchlussvorschriftenIV

Die AV des MJ v. 10.11.2011 (4104 - 404. 118) - Nds. Rpfl. S. 403 - tritt aufgrund der Nummer 6.1 des RdErl. d. StK vom 1.12.2011 - Nds. MBl. 2011 S. 907 - mit Ablauf des 31.12.2018 automatisch außer Kraft.

Abschnitt I UGBEAV - Grundsatz

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Titel
Besuchserlaubnisse für Interviews mit Untersuchungsgefangenen
Redaktionelle Abkürzung
UGBEAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220

1. Untersuchungsgefangene sind grundgesetzlich berechtigt, während der Untersuchungshaft Besuche zu empfangen (Allgemeine Handlungs- und Kommunikationsfreiheit, Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 5 Abs. 1 GG). Dies gilt auch für Besuche von Journalistinnen und Journalisten. Die erforderliche Besuchserlaubnis kann nur in dem durch das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) gezogenen Rahmen versagt werden. Ob und in welchem Umfang Untersuchungsgefangenen Presse-, Rundfunk- und Fernsehinterviews zu gestatten sind, hat sich deshalb im Einzelfall an den Haftzwecken und den Sicherheits- und Ordnungsbelangen der Justizvollzugsanstalt auszurichten. Die Besuchserlaubnis kann versagt oder von der Befolgung von Weisungen abhängig gemacht werden, wenn es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 2 NJVollzG).

2. Zweck der Untersuchungshaft ist es ganz allgemein, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen, und zwar dadurch, dass alle Handlungen verhindert werden oder ihnen vorgebeugt wird, welche das Gesetz in Form der gesetzlichen Haftgründe als nicht hinnehmbar bezeichnet. Deshalb kann beispielsweise auch bei einem auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl der Haftgrund der Verdunklungsgefahr der Genehmigung eines Interviews entgegenstehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Interview in prozessordnungswidriger Weise auf Zeugen eingewirkt werden könnte mit dem Ziel, die Beweislage zuungunsten der Wahrheitsfindung zu beeinflussen.

3. Der Begriff der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt umfasst auch den Schutz der Gefangenen vor unnötigen Belastungen, die Verhinderung von Disziplinwidrigkeiten und Spannungen sowie die sonstigen Voraussetzungen für das Funktionieren des Lebens in der Anstalt. Deshalb können beispielsweise die Personal- und Raumverhältnisse, aber auch ein starker Besucherandrang für die Entscheidung über einen Interviewbesuchsantrag bedeutsam sein. Für jede Beschränkung ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entscheidend. Es müssen daher jew. konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass eine Zulassung des Besuchs die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden könnte. Unabhängig vom Vorliegen einer Besuchserlaubnis kann die Vollzugsbehörde den Besuch von Journalistinnen und Journalisten und ihrer Hilfspersonen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Durchsuchung ihrer Person und der von ihnen (z. B. zwecks Aufzeichnung des Interviews) mitgeführten Gegenstände abhängig machen und die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Personen beschränken (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 4 NJVollzG).

Abschnitt II UGBEAV - Besuchsantrag

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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220

1. In dem Besuchsantrag ist der vorgesehene Inhalt sowie Art, Umfang und Dauer des beabsichtigten Interviews möglichst genau anzugeben. Ferner sind die Anzahl der am Interview beteiligten Personen (Journalist, Journalistin, Hilfspersonen der Journalistinnen und Journalisten) zu benennen und bei Bild- und Tonaufnahmen die hierfür benötigten Gegenstände, die mitgebracht werden sollen, zu bezeichnen.

2. Wird von Gefangenen ein Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis zum Zwecke eines Interviews bei der Justizvollzugsanstalt gestellt, leitet diese den Antrag, mit einer Stellungnahme versehen, über die Staatsanwaltschaft dem für die Erteilung der Besuchserlaubnis zuständigen Gericht zu. In der Stellungnahme geht sie auf die Belange der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt ein, die für Art, Umfang, Dauer und äußere Gestaltung des Besuchs bedeutsam sein können. Die Staatsanwaltschaft fügt dem Antrag ihre Stellungnahme unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungshaftzwecks bei. Sie legt dar, welche Einschränkungen aus ihrer Sicht angemessen, verhältnismäßig, aber auch unerlässlich sind. Sie wirkt zugleich darauf hin, dass der Besuch entweder durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine andere von ihr beauftragte Ermittlungsbehörde oder Ermittlungsperson überwacht wird.

3. Wird ein Antrag auf Erteilung der Besuchserlaubnis zum Zwecke eines Interviews bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft gestellt, nehmen Vollzugsbehörde und Staatsanwaltschaft nach Maßgabe vorstehender Richtlinien Stellung.

4. Hat das Gericht die Entscheidung über die Erteilung der Besuchserlaubnis nach Maßgabe von § 134 Abs. 3 Satz 1 NJVollzG auf die Staatsanwaltschaft übertragen, nimmt die Vollzugsbehörde nach Maßgabe vorstehender Richtlinien Stellung.

5. Die Vollzugsbehörde hat die Pressestelle des Justizministeriums über Besuchsanträge von Gefangenen zum Zwecke eines Interviews und deren Genehmigung oder Ablehnung zu unterrichten. Entsprechend ist bei Besuchsanträgen anderer Personen zu verfahren. In diesen Fällen holt die Vollzugsbehörde zusätzlich das schriftliche Einverständnis der Gefangenen ein und weist sie auf die Möglichkeit der Anonymisierung von Äußerungen und Bildaufnahmen hin.

Abschnitt III UGBEAV - Besuchsüberwachung

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34220

1. Die Besuche von Journalistinnen und Journalisten dürfen offen überwacht werden.

Die optische Überwachung wird von einer Bediensteten oder einem Bediensteten der Justizvollzugsanstalt durchgeführt.

Die akustische Überwachung des Interviewbesuchs ist unter den Voraussetzungen von § 144 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG zulässig und erfolgt nach Maßgabe der hierzu ergangenen richterlichen Entscheidung. Führt das Gericht die akustische Überwachung nicht selbst durch, ist der Interviewbesuch von der Staatsanwaltschaft oder der von ihr bestimmten Ermittlungsbehörde oder Ermittlungsperson zu überwachen. Bei der Überwachung soll zudem eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Justizvollzugsanstalt anwesend sein. Aufzeichnungen über das Besuchergespräch sind zulässig, wenn Anhaltspunkte für Verdunklungs- oder Fluchtvorbereitungshandlungen bestehen.

2. Bei Fernsehinterviews soll wegen der damit in der Regel verbundenen Gefahr der bildlichen Darstellung sicherheitsrelevanter Baulichkeiten und Einrichtungen auch eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Justizvollzugsanstalt anwesend sein. Dies gilt entsprechend, wenn andere Interviews Fragen des Vollzuges behandeln; ggf. ist die oder der Bedienstete kurzfristig hinzuzuziehen.

3. Das Interview kann unter den Voraussetzungen des § 144 Abs. 5 NJVollzG abgebrochen werden. Das den Inhalt des beanstandeten Interviewteils dokumentierende Bild- und Tonmaterial ist herauszugeben, im Weigerungsfall ist eine richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme herbeizuführen.

Abschnitt IV UGBEAV - Schlussvorschriften

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34220

1. Für die Besichtigung von Justizvollzugseinrichtungen durch Journalistinnen und Journalisten, für allgemeine Gespräche zum Untersuchungshaftvollzug sowie Aufnahmen auf Bild- oder Tonträgern mit Gefangenen und Bediensteten in diesem Zusammenhang sind die Ziffern 4.6. und 4.7. der AV d. MJ "Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz" (1270 - ÖA.5) in der jew. geltenden Fassung zu beachten.

2. Diese AV tritt am 1.1.2019 in Kraft.