Abschnitt III UGBEAV - Besuchsüberwachung
Bibliographie
- Titel
- Besuchserlaubnisse für Interviews mit Untersuchungsgefangenen
- Redaktionelle Abkürzung
- UGBEAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220
1. Die Besuche von Journalistinnen und Journalisten dürfen offen überwacht werden.
Die optische Überwachung wird von einer Bediensteten oder einem Bediensteten der Justizvollzugsanstalt durchgeführt.
Die akustische Überwachung des Interviewbesuchs ist unter den Voraussetzungen von § 144 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG zulässig und erfolgt nach Maßgabe der hierzu ergangenen richterlichen Entscheidung. Führt das Gericht die akustische Überwachung nicht selbst durch, ist der Interviewbesuch von der Staatsanwaltschaft oder der von ihr bestimmten Ermittlungsbehörde oder Ermittlungsperson zu überwachen. Bei der Überwachung soll zudem eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Justizvollzugsanstalt anwesend sein. Aufzeichnungen über das Besuchergespräch sind zulässig, wenn Anhaltspunkte für Verdunklungs- oder Fluchtvorbereitungshandlungen bestehen.
2. Bei Fernsehinterviews soll wegen der damit in der Regel verbundenen Gefahr der bildlichen Darstellung sicherheitsrelevanter Baulichkeiten und Einrichtungen auch eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Justizvollzugsanstalt anwesend sein. Dies gilt entsprechend, wenn andere Interviews Fragen des Vollzuges behandeln; ggf. ist die oder der Bedienstete kurzfristig hinzuzuziehen.
3. Das Interview kann unter den Voraussetzungen des § 144 Abs. 5 NJVollzG abgebrochen werden. Das den Inhalt des beanstandeten Interviewteils dokumentierende Bild- und Tonmaterial ist herauszugeben, im Weigerungsfall ist eine richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme herbeizuführen.