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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I UGBEAV - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Besuchserlaubnisse für Interviews mit Untersuchungsgefangenen
Redaktionelle Abkürzung
UGBEAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220

1. Untersuchungsgefangene sind grundgesetzlich berechtigt, während der Untersuchungshaft Besuche zu empfangen (Allgemeine Handlungs- und Kommunikationsfreiheit, Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 5 Abs. 1 GG). Dies gilt auch für Besuche von Journalistinnen und Journalisten. Die erforderliche Besuchserlaubnis kann nur in dem durch das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) gezogenen Rahmen versagt werden. Ob und in welchem Umfang Untersuchungsgefangenen Presse-, Rundfunk- und Fernsehinterviews zu gestatten sind, hat sich deshalb im Einzelfall an den Haftzwecken und den Sicherheits- und Ordnungsbelangen der Justizvollzugsanstalt auszurichten. Die Besuchserlaubnis kann versagt oder von der Befolgung von Weisungen abhängig gemacht werden, wenn es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 2 NJVollzG).

2. Zweck der Untersuchungshaft ist es ganz allgemein, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen, und zwar dadurch, dass alle Handlungen verhindert werden oder ihnen vorgebeugt wird, welche das Gesetz in Form der gesetzlichen Haftgründe als nicht hinnehmbar bezeichnet. Deshalb kann beispielsweise auch bei einem auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl der Haftgrund der Verdunklungsgefahr der Genehmigung eines Interviews entgegenstehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Interview in prozessordnungswidriger Weise auf Zeugen eingewirkt werden könnte mit dem Ziel, die Beweislage zuungunsten der Wahrheitsfindung zu beeinflussen.

3. Der Begriff der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt umfasst auch den Schutz der Gefangenen vor unnötigen Belastungen, die Verhinderung von Disziplinwidrigkeiten und Spannungen sowie die sonstigen Voraussetzungen für das Funktionieren des Lebens in der Anstalt. Deshalb können beispielsweise die Personal- und Raumverhältnisse, aber auch ein starker Besucherandrang für die Entscheidung über einen Interviewbesuchsantrag bedeutsam sein. Für jede Beschränkung ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entscheidend. Es müssen daher jew. konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass eine Zulassung des Besuchs die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden könnte. Unabhängig vom Vorliegen einer Besuchserlaubnis kann die Vollzugsbehörde den Besuch von Journalistinnen und Journalisten und ihrer Hilfspersonen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Durchsuchung ihrer Person und der von ihnen (z. B. zwecks Aufzeichnung des Interviews) mitgeführten Gegenstände abhängig machen und die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Personen beschränken (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 4 NJVollzG).