KWBestÄndG,NI - Kommunalwahlrechtliche Bestimmungen Änderungsgesetz

Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen
Redaktionelle Abkürzung
KWBestÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 10. November 2010 (Nds. GVBl. S. 510)

Geändert durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. November 2010 (Nds. GVBl. S. 510)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes1
Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung2
(weggefallen)3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten4

Art. 1 KWBestÄndG - Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen
Redaktionelle Abkürzung
KWBestÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Zahl "19" durch die Zahl "33" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter mindestens 34 und höchstens 39 beträgt, können in zwei Wahlbereiche eingeteilt werden."

    3. c)

      In Absatz 4 erhält die Tabelle folgende Fassung:

      ________________________________________________
      "Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und VertreterMindestzahl der WahlbereicheHöchstzahl der Wahlbereiche
      ________________________________________________
      40 bis 4123
      42 bis 4936
      50 bis 5948
      mehr als 59514".
  2. 2.

    § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) 1Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinden und der Samtgemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde oder der ersuchenden Samtgemeinde wohnen. 2Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und die Empfängerin zu benachrichtigen."

  3. 3.

    In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung "§ 35 Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 35 Abs. 2" ersetzt.

  4. 4.

    § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein."

  5. 5.

    In § 21 Abs. 7 werden die Worte "Mitglied dieser Partei oder parteilos" durch die Worte "nicht Mitglied einer anderen Partei" ersetzt.

  6. 6.

    § 38 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe sind Ersatzpersonen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlages."

    2. b)

      Es werden die folgenden neuen Absätze 4 und 5 eingefügt:

      "(4) Die Ersatzpersonen nach Absatz 3 sind in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge nachrangige Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber desselben Wahlvorschlages.

      (5) 1In einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen sind auch die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber der Wahlvorschläge der Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen Ersatzpersonen. 2Sie sind gegenüber den Ersatzpersonen nach den Absätzen 2 bis 4 nachrangig zu berücksichtigen; ihre Reihenfolge richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

  7. 7.

    § 44 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt eine Vertreterin oder ein Vertreter oder verliert sie oder er den Sitz, so geht der Sitz nach Maßgabe des § 38 auf die nächste Ersatzperson über."

    2. b)

      In Absatz 2 werden das Wort "ausgeschlossen" durch die Worte "Mitglied einer anderen Partei geworden" und die Worte "den Ausschluss" durch die Worte "die Mitgliedschaft in einer anderen Partei" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird gestrichen.

    4. d)

      Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.

    5. e)

      Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird gestrichen.

      2. bb)

        Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2.

    6. f)

      Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt.

  8. 8.

    § 45b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

    3. c)

      Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und den Tag einer etwaigen Stichwahl" gestrichen.

  9. 9.

    § 45g Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) 1Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so stellt der Wahlausschuss fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber gewählt ist. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los."

  10. 10.

    Im Dritten Teil werden in der Überschrift des Dritten Abschnitts das Wort "Stichwahl" und das nachfolgende Komma gestrichen.

  11. 11.

    Die §§ 45j bis 45m werden gestrichen.

  12. 12.

    § 45n Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Am Ende der Nummer 3 werden das Komma gestrichen und das Wort "oder" angefügt.

      2. bb)

        Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.

      3. cc)

        Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4.

    2. b)

      In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nrn. 2 bis 6" durch die Verweisung "Satz 1 Nrn. 2 bis 4" ersetzt.

  13. 13.

    § 47 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "1Die Vertretung oder die Einwohnervertretung beschließt nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses über den Wahleinspruch (Wahlprüfungsentscheidung)."

Art. 2 KWBestÄndG - Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen
Redaktionelle Abkürzung
KWBestÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 6 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 10 Abs. 7 wird gestrichen.

  4. 4.

    § 15 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "3Außerdem enthält das Wählerverzeichnis je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen."

  5. 5.

    In § 18 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

  6. 6.

    § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben."

  7. 7.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "1Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht."

    2. b)

      Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

      "(8) 1Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde, in Samtgemeinden bei der Samtgemeinde, ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. 3An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 4Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 5Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

      (9) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 3Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, stellt die Ungültigkeit des nicht zugegangenen Wahlscheins fest; im Übrigen gilt § 26 entsprechend."

  8. 8.

    In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "für die erste Wahl" und die Worte "und für die Stichwahl" gestrichen.

  9. 9.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) 1Für die Direktwahl gilt Absatz 2 Nrn. 1, 4 bis 6 und 8 bis 10 entsprechend. 2Darüber hinaus ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass

      1. 1.

        der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge enthält,

      2. 2.

        jede wählende Person eine Stimme hat,

      3. 3.

        die Stimme in der Weise abzugeben ist, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimme gelten soll, oder im Fall des § 45e Abs. 2 Satz 2 NKWG, ob mit ,Ja‘ oder ,Nein‘ gestimmt wird und

      4. 4.

        die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl

        1. a)

          durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder

        2. b)

          durch Briefwahl

      teilnehmen kann."

    2. b)

      Absatz 4 wird gestrichen.

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

    4. d)

      Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Ist eine Direktwahl mit der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter verbunden, so tritt an die Stelle der Hinweispflicht nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 die Hinweispflicht nach Absatz 2 Nr. 7."

  10. 10.

    § 47 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

  11. 11.

    § 68 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2Der Wahlausschuss errechnet auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen das Ergebnis der Wahl und stellt fest:

      1. 1.

        wenn mehrere Wahlvorschläge zugelassen sind,

        1. a)

          die Zahl der Wahlberechtigten,

        2. b)

          die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

        3. c)

          die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

        4. d)

          die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und

        5. e)

          die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl,

      2. 2.

        wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist,

        1. a)

          die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis c,

        2. b)

          die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen und

        3. c)

          die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl."

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 2 wird gestrichen.

      2. bb)

        Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

  12. 12.

    § 74 wird gestrichen.

  13. 13.

    § 75 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Verweisung "§ 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" durch die Verweisung "§ 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

    2. b)

      Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Am Ende der Nummer 2 werden das Komma gestrichen und das Wort "oder" angefügt.

      2. bb)

        In Nummer 3 werden die Worte "oder Abs. 2 Satz 5" und am Ende das Wort "oder" gestrichen.

      3. cc)

        Nummer 4 wird gestrichen.

Art. 3 KWBestÄndG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen
Redaktionelle Abkürzung
KWBestÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(weggefallen)

Art. 4 KWBestÄndG - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen
Redaktionelle Abkürzung
KWBestÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2011 außer Kraft.

Hannover, den 10. November 2010

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Hermann Dinkla

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
David Mc Allister