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  • ab 19.11.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 1 KWBestÄndG - Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen
Redaktionelle Abkürzung
KWBestÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Zahl "19" durch die Zahl "33" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter mindestens 34 und höchstens 39 beträgt, können in zwei Wahlbereiche eingeteilt werden."

    3. c)

      In Absatz 4 erhält die Tabelle folgende Fassung:

      ________________________________________________
      "Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und VertreterMindestzahl der WahlbereicheHöchstzahl der Wahlbereiche
      ________________________________________________
      40 bis 4123
      42 bis 4936
      50 bis 5948
      mehr als 59514".
  2. 2.

    § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) 1Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinden und der Samtgemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde oder der ersuchenden Samtgemeinde wohnen. 2Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und die Empfängerin zu benachrichtigen."

  3. 3.

    In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung "§ 35 Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 35 Abs. 2" ersetzt.

  4. 4.

    § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein."

  5. 5.

    In § 21 Abs. 7 werden die Worte "Mitglied dieser Partei oder parteilos" durch die Worte "nicht Mitglied einer anderen Partei" ersetzt.

  6. 6.

    § 38 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe sind Ersatzpersonen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlages."

    2. b)

      Es werden die folgenden neuen Absätze 4 und 5 eingefügt:

      "(4) Die Ersatzpersonen nach Absatz 3 sind in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge nachrangige Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber desselben Wahlvorschlages.

      (5) 1In einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen sind auch die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber der Wahlvorschläge der Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen Ersatzpersonen. 2Sie sind gegenüber den Ersatzpersonen nach den Absätzen 2 bis 4 nachrangig zu berücksichtigen; ihre Reihenfolge richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

  7. 7.

    § 44 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt eine Vertreterin oder ein Vertreter oder verliert sie oder er den Sitz, so geht der Sitz nach Maßgabe des § 38 auf die nächste Ersatzperson über."

    2. b)

      In Absatz 2 werden das Wort "ausgeschlossen" durch die Worte "Mitglied einer anderen Partei geworden" und die Worte "den Ausschluss" durch die Worte "die Mitgliedschaft in einer anderen Partei" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird gestrichen.

    4. d)

      Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.

    5. e)

      Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird gestrichen.

      2. bb)

        Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2.

    6. f)

      Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt.

  8. 8.

    § 45b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

    3. c)

      Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und den Tag einer etwaigen Stichwahl" gestrichen.

  9. 9.

    § 45g Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) 1Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so stellt der Wahlausschuss fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber gewählt ist. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los."

  10. 10.

    Im Dritten Teil werden in der Überschrift des Dritten Abschnitts das Wort "Stichwahl" und das nachfolgende Komma gestrichen.

  11. 11.

    Die §§ 45j bis 45m werden gestrichen.

  12. 12.

    § 45n Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Am Ende der Nummer 3 werden das Komma gestrichen und das Wort "oder" angefügt.

      2. bb)

        Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.

      3. cc)

        Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4.

    2. b)

      In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nrn. 2 bis 6" durch die Verweisung "Satz 1 Nrn. 2 bis 4" ersetzt.

  13. 13.

    § 47 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "1Die Vertretung oder die Einwohnervertretung beschließt nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses über den Wahleinspruch (Wahlprüfungsentscheidung)."