Art. 2 KWBestÄndG - Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen
- Redaktionelle Abkürzung
- KWBestÄndG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
- 2.
§ 6 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
- 3.
§ 10 Abs. 7 wird gestrichen.
- 4.
§ 15 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"3Außerdem enthält das Wählerverzeichnis je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen."
- 5.
In § 18 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
- 6.
§ 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben."
- 7.
§ 24 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht."
- b)
Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
"(8) 1Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde, in Samtgemeinden bei der Samtgemeinde, ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. 3An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 4Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 5Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(9) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 3Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, stellt die Ungültigkeit des nicht zugegangenen Wahlscheins fest; im Übrigen gilt § 26 entsprechend."
- 8.
In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "für die erste Wahl" und die Worte "und für die Stichwahl" gestrichen.
- 9.
§ 41 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) 1Für die Direktwahl gilt Absatz 2 Nrn. 1, 4 bis 6 und 8 bis 10 entsprechend. 2Darüber hinaus ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass
- 1.
der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge enthält,
- 2.
jede wählende Person eine Stimme hat,
- 3.
die Stimme in der Weise abzugeben ist, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimme gelten soll, oder im Fall des § 45e Abs. 2 Satz 2 NKWG, ob mit ,Ja‘ oder ,Nein‘ gestimmt wird und
- 4.
die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl
- a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
- b)
durch Briefwahl
teilnehmen kann."
- b)
Absatz 4 wird gestrichen.
- c)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
- d)
Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Ist eine Direktwahl mit der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter verbunden, so tritt an die Stelle der Hinweispflicht nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 die Hinweispflicht nach Absatz 2 Nr. 7."
- 10.
§ 47 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
- 11.
§ 68 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Der Wahlausschuss errechnet auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen das Ergebnis der Wahl und stellt fest:
- 1.
wenn mehrere Wahlvorschläge zugelassen sind,
- a)
die Zahl der Wahlberechtigten,
- b)
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- c)
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- d)
die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und
- e)
die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl,
- 2.
wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist,
- a)
die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis c,
- b)
die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen und
- c)
die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl."
- b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 2 wird gestrichen.
- bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
- 12.
§ 74 wird gestrichen.
- 13.
§ 75 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird die Verweisung "§ 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" durch die Verweisung "§ 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.
- b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Am Ende der Nummer 2 werden das Komma gestrichen und das Wort "oder" angefügt.
- bb)
In Nummer 3 werden die Worte "oder Abs. 2 Satz 5" und am Ende das Wort "oder" gestrichen.
- cc)
Nummer 4 wird gestrichen.