IBBP-FördErl,NI - Innovative berufliche Bildungsprojekte-Fördererlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung
Redaktionelle Abkürzung
IBBP-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Erl. d. MK v. 6. 4. 2022 - 45.4-80126

Vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 559)

- VORIS 22420 -

Bezug:a)RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -
b)Erl. v. 20. 7. 2015 (Nds. MBl. S. 969)
- VORIS 22420 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Scoring-Modell zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach den Richtlinien "Innovative Bildungsprojekte der beruflichen Erstausbildung"Anlage

Abschnitt 1 IBBP-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung
Redaktionelle Abkürzung
IBBP-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für innovative Projekte, die eine Verbesserung des Übergangs in die berufliche Erstausbildung sowie die Erhöhung des Ausbildungserfolgs durch die Entwicklung und Erprobung innovativer Maßnahmen zum Ziel haben.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,

  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21, Nr. L 421 S. 75) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1057 -,

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU]) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannen-berg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 559)

Abschnitt 2 IBBP-FördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung
Redaktionelle Abkürzung
IBBP-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

2.1 Gegenstände der Förderung sind:

2.1.1
Bildungsprojekte, die durch ihren innovativen Charakter die Verbesserung des Übergangs von der Schule in den Beruf zum Ziel haben,

2.1.2
Projekte, die das Gelingen der beruflichen Ausbildung und den Übergang in die Beschäftigung erleichtern,

2.1.3
systemisch oder konzeptionell angelegte Projekte, die bildungspolitische Zielsetzungen verfolgen und der Weiterentwicklung von Systemen oder Rahmenbedingungen der beruflichen Bildung dienen. Die Erprobung oder Anwendung müssen entweder Bestandteil des Projekts sein oder müssen ohne Folgeförderung aus diesen Richtlinien außerhalb des Projekts erfolgen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

  • Maßnahmen für Auszubildende oder Beschäftigte der Landesverwaltung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 559)

Abschnitt 3 IBBP-FördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung
Redaktionelle Abkürzung
IBBP-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Zuwendungsempfänger sind:

  • rechtsfähige Träger von Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,

  • sonstige Einrichtungen wie Kammern und andere juristische Personen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 559)

Abschnitt 4 IBBP-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung
Redaktionelle Abkürzung
IBBP-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers muss und der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

  • das Projekt dient der Zielerreichung i. S. der Nummer 1.1,

  • der Antragsstichtag wurde eingehalten,

  • die erforderlichen Unterlagen wurden vollständig eingereicht,

  • eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts wird im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • Ausgangslage und Ziele des Projekts,

  • Qualität des Umsetzungskonzepts,

  • Querschnittsziele ("Gleichstellung von Männern und Frauen", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", "ökologische Nachhaltigkeit" sowie "Gute Arbeit").

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 559)