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  • ab 06.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 IBBP-FördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung
Redaktionelle Abkürzung
IBBP-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

2.1 Gegenstände der Förderung sind:

2.1.1
Bildungsprojekte, die durch ihren innovativen Charakter die Verbesserung des Übergangs von der Schule in den Beruf zum Ziel haben,

2.1.2
Projekte, die das Gelingen der beruflichen Ausbildung und den Übergang in die Beschäftigung erleichtern,

2.1.3
systemisch oder konzeptionell angelegte Projekte, die bildungspolitische Zielsetzungen verfolgen und der Weiterentwicklung von Systemen oder Rahmenbedingungen der beruflichen Bildung dienen. Die Erprobung oder Anwendung müssen entweder Bestandteil des Projekts sein oder müssen ohne Folgeförderung aus diesen Richtlinien außerhalb des Projekts erfolgen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

  • Maßnahmen für Auszubildende oder Beschäftigte der Landesverwaltung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 559)