Anlage IBBP-FördErl - Scoring-Modell zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach den Richtlinien "Innovative Bildungsprojekte der beruflichen Erstausbildung"
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung
- Redaktionelle Abkürzung
- IBBP-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
Die Projektanträge müssen die in Nummer 4.3 der Richtlinien genannten Qualitätskriterien erfüllen. Sie werden von Gutachtern nach einem Punktesystem bewertet, wobei ein Projektantrag maximal insgesamt 100 Punkte erhalten kann. Ein Projektantrag ist förderwürdig, wenn eine Mindestpunktzahl von 60 erreicht wird.
Lfd. Nr. | Qualitätskriterien | Mindestpunktzahl | Höchstpunktzahl |
---|---|---|---|
Hinweis: Alle Querschnittsziele (Nummer 2) sind bei der Konzeptionierung der Vorhaben integriert zu berücksichtigen (Mainstreaming). Sie sind daher im Rahmen der fachlichen Kriterien (Nummer 1) integriert zu beschreiben. Die getrennt dargestellte Bewertung in diesem Scoring dient der Transparenz. | |||
1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 40 | 70 |
A) | Ausgangslage und Ziele unter Berücksichtigung der Querschnittsziele
| 10 | 20 |
B) | Qualität des Umsetzungskonzepts unter Berücksichtigung der Querschnittsziele
| 15 | 25 |
C) | Innovationsgehalt des Umsetzungskonzepts unter Berücksichtigung der Querschnittsziele
| 15 | 25 |
2. | Querschnittsziele | 20 | 30 |
A) | Gleichstellung der Geschlechter, z. B.
| 5 | |
B) | Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, z. B.
| 15 | |
C) | Ökologische Nachhaltigkeit/nachhaltige Entwicklung Öko-Audit-Zertifizierung nach EMAS - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009*) - des Projektträgers bzw. Berücksichtigung verschiedener Dimensionen ökologischer Nachhaltigkeit wie
| 5 | |
D) | Gute Arbeit
| 5 |
Die Benennung der Unterpunkte dient nur der bespielhaften Veranschaulichung. Diese Unterpunkte müssen weder abschließend bearbeitet werden noch erheben sie den Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Bearbeitung projektspezifischer zusätzlicher Aspekte ist ausdrücklich erwünscht.
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EG Nr. L 342 S. 1; 2020 Nr. L 303 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. 12. 2018 (ABl. EU Nr. L 325 S. 18).
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 559)