Abschnitt 7 IBBP-FördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung
- Redaktionelle Abkürzung
- IBBP-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).
Sofern nichts anderes bekanntgemacht wird, sind Anträge zum 30. April und 30. September eines jeden Jahres bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
Der Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des jeweiligen Stichtages vollständig zugegangen ist. Der elektronische Antragseingang im Kundenportal der NBank ist dafür entscheidend.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Im Rahmen der Bewertung der Förderwürdigkeit der eingereichten Anträge (Nummer 4.3) holt die Bewilligungsstelle eine fachliche Stellungnahme zum Innovationsgehalt des Umsetzungskonzepts (Scoring-Modell Punkt C; Anlage) aus dem Geschäftsbereich des MK ein.
Die Bewilligungsstelle entscheidet allein verantwortlich über die Bewilligung der Fördermittel unter Einbeziehung der fachlichen Stellungnahme.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 559)