KreditKNRdErl,NI - Kreditkartennutzungsrunderlass

Beschaffung und Nutzung von Kreditkarten durch Dienststellen des Landes zur Leistung von Auszahlungen

Bibliographie

Titel
Beschaffung und Nutzung von Kreditkarten durch Dienststellen des Landes zur Leistung von Auszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
KreditKNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MF v. 18.09.2024 - 04211/15 -

Vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 411)

- VORIS 64100 -

Bezug:
RdErl. v. 14.11.2019 (Nds. MBl. S. 1624), geändert durch RdErl. v. 10.02.2022 (Nds. MBl. S. 252)
- VORIS 64100 -

Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen bei der Vergabe von Kreditkarten dürfen Auszahlungen durch Dienststellen mit Kreditkarten unter Beachtung der folgenden Regelungen geleistet werden:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Kreditkartenverträge mit der NORD/LB2
Nutzungen3
Haftung4
Ausgleich Kreditkartenkonto5
Veränderung des Kreditkartenlimits6
Abrechnung7
Kosten8
Landesbetriebe9
Schlussbestimmungen10

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 411)

Abschnitt 1 KreditKNRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Beschaffung und Nutzung von Kreditkarten durch Dienststellen des Landes zur Leistung von Auszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
KreditKNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.1 Bei der Beschaffung und der Nutzung von Kreditkarten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

1.2 Die Beschaffung einer Kreditkarte bedarf der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) der obersten Landesbehörde, die auch den Nutzungsumfang (Zweckbestimmung der Auszahlungen) festlegt. Dabei soll ein Höchstbetrag (Kreditrahmen) bestimmt werden. Die oberste Landesbehörde kann diese Befugnisse auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienststellen delegieren, sofern dadurch die betroffene Dienststelle nicht selbst zuständig wird.

Bargeldabhebungen sind durch die oberste Landesbehörde nur in besonderen Ausnahmefällen zuzulassen, wie z. B. Reisen in Länder, in denen der Geldverkehr nicht anders abgewickelt werden kann oder wenn grundsätzlich ein erheblicher Aufwand damit verbunden ist. Die Erlaubnis, mit der Kreditkarte Bargeld abzuheben, ist auf diesen besonderen Fall zu begrenzen. Die oberste Landesbehörde kann die Befugnisse in diesem Zusammenhang nicht auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienststellen übertragen.

1.3 Die Kreditkarte wird auf eine natürliche Person ausgestellt und nicht auf die Einrichtung. Das bedeutet, dass nur die Karteninhaberin oder der Karteninhaber mit der Karte Transaktionen ausführen darf. Eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte kann im Wiederholungsfall zur Sperrung der Karte führen. Auskünfte seitens des ausgebenden Kreditinstituts können nur der Karteninhaberin/dem Karteninhaber persönlich erteilt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 411)

Abschnitt 2 KreditKNRdErl - Kreditkartenverträge mit der NORD/LB

Bibliographie

Titel
Beschaffung und Nutzung von Kreditkarten durch Dienststellen des Landes zur Leistung von Auszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
KreditKNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

2.1 Rahmenvertrag

Das Land Niedersachsen, vertreten durch das MF, vertreten durch die LHK hat mit der NORD/LB einen Rahmenvertrag *) über die Ausgabe von CommercialCards (Kreditkarten) abgeschlossen. Alle Dienststellen der Niedersächsischen Landesverwaltung, für die unter der Kontoinhaberin LHK im Haushaltsvollzugssystem (HVS) ein dienststellenbezogenes Girokonto bei der NORD/LB geführt wird, können nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages eine VisaCard Business One von der NORD/LB erhalten.

2.2 Legitimation

Jeder Kreditkartenantrag wird individuell für jede Antragstellerin und jeden Antragsteller angefertigt und darf nur einmal verwendet werden. Die Kartenanträge sind beim Team Zahlungsverkehr der LHK (E-Mail: lhk-zahlungsverkehr@mf.niedersachsen.de) anzufordern. Hierbei sind die konkrete Bezeichnung der Dienststelle sowie die Anschrift und das bei der NORD/LB von der LHK geführte dienststellenbezogene HVS-106-Girokonto oder ggf. 190-Untergirokonto zu benennen.

Zudem ist eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises der künftigen Karteninhaberin oder des künftigen Karteninhabers einzureichen. Diese Kopie ist von der Dienststellenleitung oder der oder dem siegelführungsberechtigten Bediensteten mit Unterschrift und Dienstsiegelabdruck zu versehen. Hiermit beglaubigt sie oder er sowohl gemäß § 33 VwVfG die Kopie des Personalausweises als auch gemäß § 34 VwVfG, dass sie oder er sich Gewissheit über die Person verschafft hat.

2.3 Antragstellung

Der vorbereitete Kartenantrag ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu unterschreiben und der LHK zu übersenden.

Bei neu produzierten Kreditkarten (für Neukunden und Folgekarten bei Bestandskunden) wird zwingend eine PIN vergeben. Der Kreditkartenantrag ist hier entsprechend vorausgefüllt. Die PIN wird auch zum Bezahlen an elektronischen Kassen - auch online - benötigt.

2.4 Mitwirkung der LHK

Die LHK zeichnet als Kontoinhaberin in dem Feld "Firma" den Kartenantrag und übersendet ihn dann an die NORD/LB. Alle Veränderungen (Ausscheiden, Änderung der Dienststellenanschrift der Karteninhaberin oder des Karteninhabers, Kündigung des Kartenvertrages, Verlust der Kreditkarte, Veränderung des Kreditkartenlimits, etc.) sind zwingend der LHK und durch diese der NORD/LB anzuzeigen. Die LHK erhält von der NORD/LB Abschriften der an die Karteninhaberinnen und Karteninhaber gerichteten monatlichen Abrechnungen.

Hier nicht abgedruckt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 411)

Abschnitt 3 KreditKNRdErl - Nutzungen

Bibliographie

Titel
Beschaffung und Nutzung von Kreditkarten durch Dienststellen des Landes zur Leistung von Auszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
KreditKNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

3.1 Der im Kartenantrag festzulegende persönliche Verfügungsrahmen ist so gering wie möglich zu halten.

3.2 Bargeldabhebungen mit der Kreditkarte sind grundsätzlich unzulässig, soweit nicht die oberste Landesbehörde eine Ausnahme gemäß Nummer 1.2 bestimmt hat.

3.3 Die Kreditkarte darf nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Eine private Nutzung ist nicht zulässig.

3.4 Die Kreditkarteninhaberin oder der Kreditkarteninhaber ist für die mit den Kreditkartenmerkmalen geleisteten Zahlungen persönlich verantwortlich. Die Kreditkartenvertragsbedingungen sind zu beachten. Insbesondere ist bei einem Verdacht auf missbräuchliche Verfügungen oder bei einem Verlust der Kreditkarte die vorgesehene Unterrichtung zur Sperrung der Kreditkarte unverzüglich vorzunehmen.

3.5 Die Kreditkarte ist bei Geschäften im Internet wegen der damit verbundenen erhöhten Risiken mit besonderer Sorgfalt zu nutzen. Die Kreditkartenmerkmale (Kartennummer, Gültigkeitsdauer sowie der CVV/CVC-Code) sollten nur bei Einsatz von SET- oder SSL-Verfahren über das Internet, anderenfalls nur auf anderen relativ sicheren Wegen (z. B. als passwortgeschützter Anhang einer E-Mail oder in einer E-Mail, die Ende-zu-Ende-verschlüsselt ist), übermittelt werden.

3.6 Wird eine Kreditkarte für die Bezahlung von Onlinekäufen verwendet, ist dafür ab dem 14.09.2019 eine sog. starke Kundenauthentifizierung erforderlich. Hierfür wird ergänzend zu Nummer 3.5 ein Sicherheitstool benötigt. So sind für von der NORD/LB herausgegebene Kreditkarten beispielsweise eine Registrierung und Aktivierung der App "S-ID-Check" auf einem dienstlichen Smartphone oder Tablet notwendig.

3.7 Technische Empfehlungen sind dem Dokument "Servicerisikobeschreibung S-ID-Check" im MF-Intranet unter "HWS/Regelungen zum Zahlungsverkehr" zu entnehmen. Die Einhaltung der IT-Sicherheit ist durch die obersten Landesbehörden zu gewährleisten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 411)

Abschnitt 4 KreditKNRdErl - Haftung

Bibliographie

Titel
Beschaffung und Nutzung von Kreditkarten durch Dienststellen des Landes zur Leistung von Auszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
KreditKNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

4.1 Unregelmäßigkeiten bei der Nutzung der Kreditkarte müssen gegenüber der Dienstelle angezeigt werden.

4.2 Die LHK haftet nicht für die mit der Kreditkarte eingegangenen Rechtsgeschäfte.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 411)