PolDRRdErl,NI - Polizei-Dienstreisen-Runderlass

Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen für die Beschäftigten der Polizei

Bibliographie

Titel
Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen für die Beschäftigten der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolDRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

RdErl. d. MI v. 21.11.2022 - 25.21-03501/1 -

Vom 21. November 2022 (Nds. MBl. S. 1692) (1)

- VORIS 20444 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MF v. 10.1.2017 (Nds. MBl. S. 122), geändert durch RdErl. v. 9.7.2019 (Nds. MBl. S. 1210)
    - VORIS 20444 -

  2. b)

    RdErl. d. MF v. 3.11.2020 (Nds. MBl. S. 1266), zuletzt geändert durch RdErl. v. 25.10.2022 (Nds. MBl. S. 1434)
    - VORIS 20444 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Inlandsdienstreisen1
Auslandsdienstreisen2
Besondere Bestimmungen3
Schlussbestimmungen4

Nds. Rpfl. 2023 S. 22

Abschnitt 1 PolDRRdErl - Inlandsdienstreisen

Bibliographie

Titel
Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen für die Beschäftigten der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolDRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1.1 Die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen der Polizeibeschäftigten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erteilt die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Behörde der niedersächsischen Landespolizei.

Bei einer pauschalen Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen muss durch Präzisierung im Wortlaut die Wahrung des Maßstabes sichergestellt werden.

1.2 Die nachfolgend genannten Personen erhalten hiermit eine allgemeine Genehmigung, erforderliche Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von bis zu sieben Tagen durchzuführen:

  1. a)

    die Präsidentin oder der Präsident des Landeskriminalamtes,

  2. b)

    die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident der Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und der Zentralen Polizeidirektion,

  3. c)

    die Direktorin oder der Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 21. November 2022 (Nds. MBl. S. 1692, Nds. Rpfl. 2023 S. 22)

Abschnitt 2 PolDRRdErl - Auslandsdienstreisen

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Titel
Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen für die Beschäftigten der Polizei
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

2.1 Die im Bezugserlass zu a geregelten Zuständigkeiten sind zu beachten.

2.2 In Ausführung des Ersten Teils Nummer 1.6, 1. Spiegelstrich, des Bezugserlasses zu a wird hiermit eine allgemeine Genehmigung für die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Osnabrück für erforderliche Auslandsdienstreisen in die Niederlande erteilt. Dies gilt auch, soweit solche Auslandsdienstreisen repräsentative Belange berühren und für die Teilnahme an dortigen Fortbildungsveranstaltungen.

2.3 Auslandsdienstreisen von Beschäftigten der Polizei im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Einsatz von Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Informantinnen oder Informanten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des MI. In Eilfällen kann die Genehmigung durch die Behördenleitung oder deren Vertretung erteilt werden.

2.4 Ãœber andere als im Ersten Teil Nummer 1.6, 4. Spiegelstrich, des Bezugserlasses zu a genannte Auslandsdienstreisen im Rahmen der internationalen justiziellen und polizeilichen Rechtshilfe in Strafsachen soll das MI möglichst vor Reiseantritt nachrichtlich informiert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 21. November 2022 (Nds. MBl. S. 1692, Nds. Rpfl. 2023 S. 22)

Abschnitt 3 PolDRRdErl - Besondere Bestimmungen

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Titel
Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen für die Beschäftigten der Polizei
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

3.1 Die Befugnis nach Nummer 1.1 kann auf andere Personen übertragen werden, soweit hierfür ein dringendes dienstliches Bedürfnis vorliegt.

3.2 Die Befugnis nach Nummer 2.1 kann auf die Vertretung der Behördenleitung oder auf andere Personen auf Abteilungsleitungsebene und bei den Polizeidirektionen, soweit hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, auf andere Personen auf Dezernatsleitungsebene übertragen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 21. November 2022 (Nds. MBl. S. 1692, Nds. Rpfl. 2023 S. 22)

Abschnitt 4 PolDRRdErl - Schlussbestimmungen

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Titel
Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen für die Beschäftigten der Polizei
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PolDRRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 21. November 2022 (Nds. MBl. S. 1692, Nds. Rpfl. 2023 S. 22)

An die
Polizeibehörden und
die Polizeiakademie Niedersachsen