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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PolDRRdErl - Inlandsdienstreisen

Bibliographie

Titel
Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen für die Beschäftigten der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolDRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1.1 Die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen der Polizeibeschäftigten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erteilt die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Behörde der niedersächsischen Landespolizei.

Bei einer pauschalen Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen muss durch Präzisierung im Wortlaut die Wahrung des Maßstabes sichergestellt werden.

1.2 Die nachfolgend genannten Personen erhalten hiermit eine allgemeine Genehmigung, erforderliche Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von bis zu sieben Tagen durchzuführen:

  1. a)

    die Präsidentin oder der Präsident des Landeskriminalamtes,

  2. b)

    die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident der Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und der Zentralen Polizeidirektion,

  3. c)

    die Direktorin oder der Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 21. November 2022 (Nds. MBl. S. 1692, Nds. Rpfl. 2023 S. 22)