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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PolDRRdErl - Auslandsdienstreisen

Bibliographie

Titel
Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen für die Beschäftigten der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolDRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

2.1 Die im Bezugserlass zu a geregelten Zuständigkeiten sind zu beachten.

2.2 In Ausführung des Ersten Teils Nummer 1.6, 1. Spiegelstrich, des Bezugserlasses zu a wird hiermit eine allgemeine Genehmigung für die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Osnabrück für erforderliche Auslandsdienstreisen in die Niederlande erteilt. Dies gilt auch, soweit solche Auslandsdienstreisen repräsentative Belange berühren und für die Teilnahme an dortigen Fortbildungsveranstaltungen.

2.3 Auslandsdienstreisen von Beschäftigten der Polizei im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Einsatz von Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Informantinnen oder Informanten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des MI. In Eilfällen kann die Genehmigung durch die Behördenleitung oder deren Vertretung erteilt werden.

2.4 Ãœber andere als im Ersten Teil Nummer 1.6, 4. Spiegelstrich, des Bezugserlasses zu a genannte Auslandsdienstreisen im Rahmen der internationalen justiziellen und polizeilichen Rechtshilfe in Strafsachen soll das MI möglichst vor Reiseantritt nachrichtlich informiert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 21. November 2022 (Nds. MBl. S. 1692, Nds. Rpfl. 2023 S. 22)