Abschnitt 3 PolDRRdErl - Besondere Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen für die Beschäftigten der Polizei
- Redaktionelle Abkürzung
- PolDRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
3.1 Die Befugnis nach Nummer 1.1 kann auf andere Personen übertragen werden, soweit hierfür ein dringendes dienstliches Bedürfnis vorliegt.
3.2 Die Befugnis nach Nummer 2.1 kann auf die Vertretung der Behördenleitung oder auf andere Personen auf Abteilungsleitungsebene und bei den Polizeidirektionen, soweit hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, auf andere Personen auf Dezernatsleitungsebene übertragen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 21. November 2022 (Nds. MBl. S. 1692, Nds. Rpfl. 2023 S. 22)