REAV,NI - Reiseentschädigung-Allgemeine Verfügung

Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte

Bibliographie

Titel
Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte
Redaktionelle Abkürzung
REAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

AV d. MJ v. 26.5.2006 - 5110 - 204. 26 -

Vom 26. Mai 2006 (Nds. Rpfl. S. 177)

Zuletzt geändert durch AV vom 28. Januar 2014 (Nds. Rpfl. S. 88)

- VORIS 35110 -

Bezug:

AV d. MJ v. 1.8.1977 - Nds. Rpfl. S. 205 -

Abschnitt 1 REAV

Bibliographie

Titel
Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte
Redaktionelle Abkürzung
REAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

1.
Die Landesjustizverwaltungen haben die in der Anlage enthaltene bundeseinheitliche Neufassung der Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte beschlossen, die ich hiermit in Kraft setze.

Abschnitt 2.1 REAV

Bibliographie

Titel
Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte
Redaktionelle Abkürzung
REAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

2.1
In Verfahren vor den Gerichten der Fachgerichtsbarkeiten werden Reiseentschädigungen und Vorschusszahlungen im Verwaltungsweg nur dann bewilligt, wenn das Verfahren vor einem niedersächsischen Gericht oder dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anhängig ist.

Abschnitt 2.2 REAV

Bibliographie

Titel
Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte
Redaktionelle Abkürzung
REAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

2.2
In Eilfällen (Nrn. 1.2, 2. und 3.2 der Anlage) ist

2.2.1
in Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht die Präsidentin oder der Präsident, die Direktorin oder der Direktor oder die Geschäftsstelle des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk sich die Antragstellerin oder der Antragsteller aufhält,

2.2.2
in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, der Sozial- und der Arbeitsgerichtsbarkeit die Präsidentin oder der Präsident, die Direktorin oder der Direktor oder die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts/des Sozialgerichts/des Arbeitsgerichts und, wenn anders nicht rechtzeitig Abhilfe geschaffen werden kann, die Präsidentin oder der Präsident, die Direktorin oder der Direktor oder die Geschäftsstelle des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk sich die Antragstellerin oder der Antragsteller aufhält.

Abschnitt 2.3 REAV

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Titel
Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte
Redaktionelle Abkürzung
REAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

2.3
Beträge, die in den Fällen der Nr. 2.2 von den Amtsgerichten ausgezahlt werden, sind von den Gerichten der anderen Gerichtszweige nicht zu erstatten.