NHGÄndG2006,NI - NHG Änderungsgesetz 2006

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NHGÄndG2006,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 21. November 2006 (Nds. GVBl. S. 538 - VORIS 22210 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes1
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes2
Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes3
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes4
Änderung des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes5
Übergangsregelung6
Neubekanntmachung7
Inkrafttreten8

Art. 1 NHGÄndG2006 - Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NHGÄndG2006,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Niedersächsische Hochschulgesetz vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (Nds. GVBl. S. 239), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        " 1Das für die Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) trifft mit jeder Hochschule aufgrund der Landeshochschulplanung und der Entwicklungsplanung der jeweiligen Hochschule Zielvereinbarungen, die sich in der Regel auf mehrere Jahre beziehen."

      2. bb)

        Satz 4 erhält folgende Fassung:

        " 4Gegenstände der Zielvereinbarungen sind insbesondere

        1. 1.

          die Zahl der Studienplätze sowie die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Schließung von Studiengängen,

        2. 2.

          die Art und Weise der Erfüllung der Aufgaben nach § 3,

        3. 3.

          die Sicherung und Verbesserung der Qualität von Lehre, Forschung, Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Weiterbildung einschließlich Evaluation,

        4. 4.

          die Schwerpunkt- und Profilbildung sowie die Internationalisierung in allen Aufgabenbereichen,

        5. 5.

          die Erhebung von Gebühren und Entgelten und

        6. 6.

          die Höhe der laufenden Zuführungen des Landes an die Hochschulen."

      3. cc)

        Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

        " 5Die Hochschulen berichten dem Fachministerium auf dessen Aufforderung über den Stand der Verwirklichung der vereinbarten Ziele."

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) 1Leistungsverpflichtungen des Landes aus einer Zielvereinbarung stehen unter dem Vorbehalt der Festsetzungen des Haushaltsplans des Landes und des Bundes sowie eventueller Nachtragshaushalte. 2Verpflichtet sich das Land zu Leistungen, in die Leistungen Dritter, die unter Vorbehalt stehen, eingerechnet sind, so ist dies bei der Beschreibung und finanziellen Bewertung von Projekten in die Zielvereinbarung aufzunehmen. 3Tritt ein Vorbehaltsfall ein, so ist die Zielvereinbarung anzupassen."

    3. c)

      Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

      "(5) Wenn und soweit eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Fachministerium nach Anhörung der Hochschule und, im Fall des Absatzes 3 Satz 3 auch der Stiftung, eine Zielvorgabe erlassen, wenn dies zur Sicherung der Hochschulentwicklung der jeweiligen Hochschule oder der Hochschulen in staatlicher Verantwortung geboten ist."

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      " 2Die Grundordnung kann eine Ergänzung des Namens der Hochschule, insbesondere um einen profilkennzeichnenden Zusatz bestimmen."

  3. 3.

    § 3 erhält folgende Fassung:

    1. "§ 3
      Aufgaben der Hochschulen

    (1) 1Aufgaben der Hochschulen sind

    1. 1.

      die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat,

    2. 2.

      die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung voraussetzen,

    3. 3.

      die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

    4. 4.

      die Förderung des Wissens- und Technologietransfers,

    5. 5.

      die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Hochschulbereich und des Austauschs zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen unter besonderer Berücksichtigung der Belange ausländischer Studierender,

    6. 6.

      die Weiterbildung ihres Personals,

    7. 7.

      die Mitwirkung an der sozialen Förderung der Studierenden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und behinderter Studierender, wobei die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können,

    8. 8.

      die Vergabe von Stipendien an Studierende aufgrund besonderer Leistungen oder herausgehobener Befähigungen sowie zur Förderung der unter Nummer 5 genannten Ziele,

    9. 9.

      die Förderung der kulturellen und musischen Belange sowie des Sports an den Hochschulen und

    10. 10.

      die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

      2Sie wirken dabei untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. 3Sie können andere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlichen Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

    (2) 1Die Hochschulen entwickeln und betreiben hochschulübergreifend koordinierte Informationsinfrastrukturen im Verbund von Hochschulbibliotheken, Hochschulrechenzentren und anderen Einrichtungen. 2Sie ermöglichen der Öffentlichkeit den Zugang zu wissenschaftlicher Information.

    (3) 1Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Gleichstellungsauftrag). 2Sie tragen zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung bei.

    (4) 1Den Universitäten und den Hochschulen nach § 2 Satz 1 Nrn. 1, 7, 8, 9 und 19 (Universitäten und gleichgestellte Hochschulen) obliegt die Ausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. 2Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften oder der Kunst durch Lehre, Studium, Weiterbildung sowie praxisnahe Forschung und Entwicklung.

    (5) 1Die Medizinische Hochschule Hannover und die Universitätsmedizin Göttingen (humanmedizinische Einrichtungen) sowie die Tierärztliche Hochschule Hannover erbringen zusätzlich Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens. 2Die humanmedizinischen Einrichtungen nehmen auch Aufgaben der Krankenversorgung, die Tierärztliche Hochschule Hannover nimmt solche der tiermedizinischen Versorgung wahr. 3Die humanmedizinischen Einrichtungen und die Tierärztliche Hochschule Hannover beteiligen sich an der Ausbildung von Angehörigen anderer als ärztlicher Heilberufe.

    (6) 1Der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven obliegt die seemännische Fachschulausbildung als staatliche Aufgabe. 2Die Organisation der Ausbildung kann abweichend vom Zweiten Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes erfolgen.

    (7) Die Hochschulen können im Zusammenwirken mit den Schulen besonders befähigte Schülerinnen und Schüler ausbilden.

    (8) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, nach § 40 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) durch Verordnung Ämter für Ausbildungsförderung bei den Hochschulen oder bei Studentenwerken einzurichten und ihnen auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende zu übertragen, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. 2In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Ämter für Ausbildungsförderung die Studentenwerke zur Durchführung ihrer Aufgaben heranziehen und dass ein an einer Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen eingeschrieben sind. 3Soweit Ämter für Ausbildungsförderung bei Studentenwerken errichtet sind, ist deren örtliche Zuständigkeit durch Verordnung des Fachministeriums zu bestimmen.

    (9) 1Das Fachministerium kann an Hochschulen Studienkollegs errichten. 2Das Studienkolleg bereitet die Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren ausländische Bildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, auf die nach § 18 Abs. 10 Satz 1 abzulegende Prüfung vor. 3Es vermittelt ihnen insbesondere den für ein erfolgreiches Studium notwendigen Bildungsstand."

  4. 4.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "des Bereichs Humanmedizin der Universität Göttingen" durch die Worte "der Universitätsmedizin Göttingen" ersetzt.

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      " 2Die Landeshochschulkonferenz kann in ihre Beratungen die Personalvertretungen der Hochschulen in geeigneter Weise einbeziehen."

  5. 5.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    1. "§ 5
      Evaluation von Forschung und Lehre

    (1) 1Die Hochschule bewertet in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre (interne Evaluation). 2Die Studierenden sind bei der Bewertung der Lehre zu beteiligen. 3Das Verfahren der internen Evaluation regelt die Hochschule. 4Zur Qualitätssicherung und -verbesserung führen unabhängige, wissenschaftsnahe Einrichtungen in angemessenen Abständen eine externe Evaluation durch. 5Die Evaluationsergebnisse sollen veröffentlicht werden.

    (2) 1Den Studierenden ist es zu ermöglichen, die Qualität der Lehrveranstaltungen mindestens jährlich zu bewerten. 2Die Ergebnisse sind im Rahmen der Evaluation der Lehre zu berücksichtigen. 3Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung."

  6. 6.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Studienberatung" angefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        " 1Nach Maßgabe der in den Zielvereinbarungen (§ 1 Abs. 3) getroffenen Festlegungen richtet die Hochschule Studiengänge ein, nimmt wesentliche Änderungen von Studiengängen vor oder schließt sie."

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "Studiengang" die Worte "oder die" durch die Worte "und jede" und nach dem Wort "unabhängige" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

      3. cc)

        Satz 4 erhält folgende Fassung:

        " 4Abweichend von Satz 1 wird ein Studiengang durch Verfügung des Fachministeriums geschlossen, wenn er entgegen der Zielvereinbarung angeboten wird."

    3. c)

      Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

      "(3) 1Für jeden Studiengang ist eine Regelstudienzeit festzulegen, die maßgebend ist für die Gestaltung der Studiengänge und des Lehrangebots sowie die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten. 2Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Abschluss

      1. 1.

        Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,

      2. 2.

        Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,

      3. 3.

        Diplom an Fachhochschulen höchstens vier und an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen höchstens viereinhalb Jahre und

      4. 4.

        Magister höchstens viereinhalb Jahre.

      3Bei konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad und einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. 4Andere Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen wie Kompakt- oder Teilzeitstudiengängen für Studierende angeboten werden.

      (4) 1Die Hochschulen unterstützen die Studierenden beim Erwerb einer internationalen Qualifikation insbesondere durch Integration und Vermittlung von Studienzeiten im Ausland. 2Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden als Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe eines von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union allgemein anerkannten Bewertungssystems in inhaltlich vergleichbaren Studiengängen anerkannt. 3Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums sind zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums postgraduale Studiengänge anzubieten; postgraduale Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen können auch der Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses dienen. 4Postgraduale Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern."

    4. d)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

      2. bb)

        Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

        " 2Die Hochschulen nehmen die Studienberatung als eigene Aufgabe wahr."

  7. 7.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "oder verwandten" durch die Worte "oder einem verwandten" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) 1Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktsystems bewertet werden. 2Leistungspunkte werden auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung angerechnet."

    3. c)

      Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

      " 3Das Fachministerium erlässt zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen eine Verordnung über die allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen."

    4. d)

      Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

      "(4) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und die oder der Studierende dies zu vertreten hat."

    5. e)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

  8. 8.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) 1Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen haben das Recht zur Promotion in den von ihnen vertretenen Fächern, soweit sie in diesen universitäre Master-, Diplom- oder Magisterstudiengänge oder diesen entsprechende Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen, anbieten. 2Die Promotion ist der Nachweis der Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit; er wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung erbracht. 3Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. 4Promotionsverfahren sollen auch mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen durchgeführt werden."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        " 1Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer einen Master-, Diplom- oder Magister-Studiengang oder einen diesen entsprechenden Studiengang, der zu einem Staatsexamen führt, abgeschlossen hat."

      2. bb)

        Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

        " 3Doktorandinnen und Doktoranden haben sich als Promotionsstudierende einzuschreiben."

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        " 1Promotionsverfahren werden auf der Grundlage von Promotionsordnungen durchgeführt, die von dem für das Fach zuständigen Fakultätsrat zu beschließen sind."

      2. bb)

        Satz 3 wird gestrichen.

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

      2. bb)

        Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

        " 2Eine Ordnung kann vorsehen, dass der Abschluss einer mindestens zweisemestrigen Meisterklasse oder eines Konzertexamens zum Führen einer hierauf hinweisenden Bezeichnung berechtigt."

  9. 9.

    Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:

    1. "§ 9a
      Habilitation

    (1) 1Die Universitäten und die gleichgestellten Hochschulen haben das Habilitationsrecht in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. 2Die Habilitation dient dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre. 3Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Promotion oder den Nachweis einer gleichwertigen Befähigung voraus.

    (2) 1Mit der Habilitation wird der oder dem Habilitierten die Befugnis zur selbständigen Lehre an der Hochschule für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet erteilt (Lehrbefugnis). 2Die Erteilung der Lehrbefugnis berechtigt zur Führung des Titels ,Privatdozentin' oder ,Privatdozent'; der Doktorgrad kann um einen auf die Habilitation hinweisenden Zusatz ergänzt werden. 3Rechte und Pflichten aus einem eventuell bestehenden Dienstverhältnis zur Hochschule werden durch die Lehrbefugnis nicht berührt. 4Sie begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz.

    (3) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung."

  10. 10.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

        " 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    2. b)

      In Absatz 4 werden nach dem Wort "Äquivalenzvereinbarungen" ein Komma und die Worte "Vereinbarungen der Länder" eingefügt.

  11. 11.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:

        " 3Für je zwei Semester oder Trimester eines Teilzeitstudiums im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 oder eines Studiums in einem Teilzeitstudiengang verlängert sich der Zeitraum nach Satz 2 um ein Semester oder Trimester. 4Von Studierenden in Teilzeitstudiengängen und von Studierenden, die nach § 19 Abs. 2 zugelassen sind, sind abweichend von Satz 2 Studienbeiträge je Semester in Höhe von 250 Euro und je Trimester in Höhe von 167 Euro zu erheben."

      2. bb)

        Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 5 bis 7.

      3. cc)

        Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:

        " 5Die Einnahmen hat die Hochschule einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern; sie kann sie auch für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 einsetzen."

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

      "(2) 1Die Einnahmen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 dürfen bis zu einer zweckentsprechenden Verwendung durch die Hochschule bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Zins bringend angelegt werden. 2Bei einer Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten. 3Die Hochschule hat die Erträge aus einer Anlage nach Satz 1 den Einnahmen aus Studienbeiträgen zuzuführen."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

    4. d)

      Im neuen Absatz 3 Satz 1 Nrn. 5 und 6 wird jeweils das Wort "Studienordnung" durch die Worte "Studien- oder Prüfungsordnung" ersetzt.

    5. e)

      Im neuen Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Festsetzung" durch das Wort "Erhebung" ersetzt.

    6. f)

      Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

      "(5) 1Sofern Studierende in hochschulübergreifenden Studiengängen an mehreren Hochschulen eingeschrieben sind, können die Hochschulen nach Maßgabe einer Vereinbarung von der Erhebung des Studienbeitrags, des Verwaltungskostenbeitrags und der Langzeitstudiengebühren ganz oder teilweise absehen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die einzelnen Beiträge und Gebühren insgesamt mindestens in der Höhe festgesetzt werden, wie sie von den Studierenden der jeweiligen Hochschule im Regelfall zu entrichten sind. 3Verfügt die oder der Studierende an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes über ein Studienguthaben, so kann dies abweichend von Satz 2 bei der Festsetzung des Studienbeitrags oder der Langzeitstudiengebühren nach Satz 1 entsprechend berücksichtigt werden."

  12. 12.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Verweisung "§ 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung "§ 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

      2. bb)

        Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

        " 5Abweichend von Satz 1 zahlen Studierende im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 die Hälfte der in Satz 1 genannten Beträge."

      3. cc)

        Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

    2. b)

      Es wird der folgende Absatz 9 angefügt:

      "(9) 1Zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und Entgelte nach den Absätzen 5 und 6 erlässt das Präsidium eine Ordnung. 2Vor Erlass der Ordnung ist die Fakultät zu hören."

  13. 13.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

        " 2Wer einem Gremium kraft Amtes als beratendes Mitglied angehört, kann diesem nicht zugleich als gewähltes Mitglied angehören."

      2. bb)

        Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

      3. cc)

        Im neuen Satz 3 wird die Angabe "gemäß § 37 HRG" gestrichen.

      4. dd)

        Im neuen Satz 4 erhält die Nummer 2 folgenden Wortlaut:

        1. "2.

          die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Mitarbeitergruppe),".

      5. ee)

        Nach dem neuen Satz 4 werden die folgenden Sätze 5 und 6 eingefügt:

        " 5Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als Privatdozentinnen und Privatdozenten nach § 9a oder außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren nach § 35a mit der selbständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Hochschullehrergruppe an. 6Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich (Absatz 1 Satz 2) beschäftigt sind, gehören zur Mitarbeitergruppe, die übrigen Doktorandinnen und Doktoranden zur Gruppe der Studierenden."

      6. ff)

        Der bisherige Satz 4 wird Satz 7 und wie folgt geändert:

        Das Wort "Gruppen" wird durch das Wort "Mitgliedergruppen" ersetzt.

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

      "(3) 1In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien und Organen muss die Hochschullehrergruppe über die Mehrheit der Stimmen verfügen. 2In Angelegenheiten, die den Bereich der Forschung oder ein Berufungsverfahren unmittelbar betreffen, bedürfen Beschlüsse neben der Mehrheit des Gremiums oder Organs auch der Mehrheit der dem Gremium oder Organ angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe. 3Kommt in den Fällen des Satzes 2 ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so entscheiden die dem Gremium oder Organ angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe abschließend."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7.

  14. 14.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Die Hochschulen dürfen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auch zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nach § 3 sowie zur Evaluation nach § 5 und zur Akkreditierung nach § 6 Abs. 2 verarbeiten."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

      "(4) 1Die Hochschulen können die für die Bewilligung und Abwicklung eines Studiendarlehens nach § 11a notwendigen personenbezogenen Daten an die an der Durchführung dieser Förderaufgabe beteiligten Kreditinstitute zur Verarbeitung weiterleiten. 2Zu diesem Zweck kann durch Vereinbarung zwischen dem Land und den an der Durchführung der Förderaufgabe beteiligten Kreditinstituten auch ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden."

  15. 15.

    § 18 erhält folgende Fassung:

    1. "§ 18
      Hochschulzugang

    (1) 1Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer über die entsprechende deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt. 2Eine Hochschulzugangsberechtigung hat, wer

    1. 1.
      1. a)

        die allgemeine Hochschulreife,

      2. b)

        die fachgebundene Hochschulreife,

      3. c)

        die Fachhochschulreife oder

      4. d)

        eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge als gleichwertig anerkannte schulische Vorbildung

      besitzt,

    2. 2.

      nach beruflicher Vorbildung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung erworben hat oder

    3. 3.
      1. a)

        eine Meisterprüfung abgelegt hat,

      2. b)

        einen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt abgeschlossen hat oder

      3. c)

        eine andere von der Hochschule für bestimmte Studiengänge als gleichwertig festgestellte abgeschlossene Vorbildung nachweist; das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Kriterien für diese Gleichwertigkeitsfeststellung festzulegen sowie die Gleichwertigkeit bestimmter Vorbildungen festzustellen.

    (2) 1Die fachgebundene Hochschulreife (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) berechtigt zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung; zur Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung ist berechtigt, wer die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse in einer Prüfung durch die Hochschule nachweist. 2Das Nähere regelt eine Ordnung. 3Die berufliche Qualifikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a und b berechtigt zum Studium in jeder Fachrichtung an jeder Hochschule, die Vorbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule.

    (3) 1Die Universität oder gleichgestellte Hochschule kann auf der Grundlage der Akkreditierung der Studiengänge durch Ordnung bestimmen, dass die Zugangsberechtigung zu Bachelorstudiengängen durch die Fachhochschulreife oder die Fachhochschulreife mit gleichzeitigem Nachweis zusätzlicher studiengangsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wird. 2Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 1 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule fortzusetzen.

    (4) 1Zum Studium in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; das Erfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 kann durch den Nachweis einer überragenden künstlerischen Befähigung ersetzt werden. 2Das Nähere regelt eine Ordnung.

    (5) 1Die Hochschule kann über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 hinaus für bestimmte Studiengänge den Nachweis einer praktischen Ausbildung, bestimmter berufsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten, besonderer fremdsprachlicher Kenntnisse oder den Nachweis eines dem Studiengang fachlich entsprechenden Ausbildungsverhältnisses verlangen; sie kann zulassen, dass einzelne dieser Zugangsvoraussetzungen während des Studiums nachgeholt werden. 2Die Hochschule kann Studien- oder Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines anderen Studienganges erbracht wurden, anstelle von Voraussetzungen nach Satz 1 berücksichtigen. 3Das Nähere regelt eine Ordnung.

    (6) Wer an einer deutschen Hochschule eine Vor- oder Zwischenprüfung bestanden hat, ist berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung mit dem gleichen Abschluss an einer anderen Hochschule fortzusetzen.

    (7) 1Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen setzt einen Bacherlorabschluss oder gleichwertigen Abschluss und eine besondere Eignung voraus. 2Vertieft der Masterstudiengang das vorherige Studium fachlich in derselben Richtung, so wird die besondere Eignung insbesondere auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt. 3Fehlen noch einzelne Prüfungsleistungen des Bachelorabschlusses, so stellt die Hochschule abweichend von Satz 2 die besondere Eignung insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote fest; die Einschreibung erlischt, wenn das Bachelorzeugnis nicht zu einer von der Hochschule festgesetzten Frist eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. 4Das Nähere regelt eine Ordnung.

    (8) 1Der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums berechtigt zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen; die besonderen Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 bleiben unberührt. 2Ist eine Zulassung zum Studium nach Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 erfolgt, so ist die Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung nur möglich, wenn die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse durch eine Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 nachgewiesen werden.

    (9) 1Zum Studium ist auch berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, nach Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und eine von der Hochschule festgestellte, der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Bildung sowie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. 2Für die übrigen Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischem Bildungsnachweis entscheidet die Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 über den Zugang nach Maßgabe einer Ordnung; für die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen kann die Erhebung von Gebühren vorgesehen werden.

    (10) 1Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren ausländische Bildungsnachweise nicht als gleichwertig anzusehen sind, erlangen die Hochschulzugangsberechtigung durch die Prüfung an einem Studienkolleg (§ 3 Abs. 9), in der nachzuweisen ist, dass sie einen Bildungsstand besitzen, der einer Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entspricht. 2Die Hochschule, an der das Studienkolleg eingerichtet ist, regelt durch Ordnung die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiatinnen und Kollegiaten, die Organisation und Benutzung des Studienkollegs sowie die Erhebung von Gebühren. 3Das für die Schulen zuständige Ministerium regelt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Fachministerium die Prüfungsanforderungen und das -verfahren.

    (11) Das für die Schulen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

    (12) 1Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 durch Verordnung die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren, den Prüfungsinhalt und das Prüfungsverfahren, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Erhebung von Gebühren zu regeln. 2In der Verordnung nach Satz 1 kann die Betreuung einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person der beruflichen Vorbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 gleichgestellt werden.

    (13) Die Ordnungen nach dieser Vorschrift bedürfen der Genehmigung."

  16. 16.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "eingeschrieben" ein Semikolon und die Worte "§ 9 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 3 werden die Worte "Im Fall" durch das Wort "Bei" ersetzt.

    2. b)

      Es werden die folgenden neuen Absätze 2 und 3 eingefügt:

      "(2) 1Für geeignete Studiengänge kann die Hochschule eine Einschreibung oder Rückmeldung für ein Teilzeitstudium zulassen. 2Im Teilzeitstudium kann je Semester oder Trimester höchstens die Hälfte der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte erworben werden.

      (3) 1Schülerinnen und Schüler, die von der Schule und der Hochschule einvernehmlich als überdurchschnittlich begabt beurteilt werden, können vor Aufnahme eines Studiums als Frühstudierende eingeschrieben werden. 2Frühstudierende sind von der Zahlung der Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz befreit. 3Sie erhalten mit der Einschreibung das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen; sie werden abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 nicht Mitglieder der Hochschule. 4Erbrachte Leistungsnachweise sind bei einem späteren Studium anzuerkennen."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 4 bis 6.

    4. d)

      Im neuen Absatz 4 Satz 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung:

      1. "3.

        wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt wurde, die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot noch nicht unterfällt und nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist."

    5. e)

      Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 wird am Ende der Nummer 1 das Komma durch das Wort "oder" und am Ende der Nummer 2 das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt sowie die Nummer 3 gestrichen.

      2. bb)

        Satz 3 erhält folgende Fassung:

        " 3Wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder fällige Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz nicht zahlt, ist mit Fristablauf zum Ende des Semesters exmatrikuliert."

      3. cc)

        In Satz 4 werden nach dem Wort "vor" die Worte "oder innerhalb eines Monats nach" eingefügt.

  17. 17.

    § 20 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

    " 4Das Präsidium erlässt Rahmenvorgaben für die Finanzordnung und überprüft mindestens einmal jährlich deren Einhaltung."

  18. 18.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

        " 3Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitlich befristet an einer Hochschule tätig sein sollen, werden im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt."

      2. bb)

        Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

    2. b)

      Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

      "(4) 1Sollen Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und nicht Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, in ein Beamtenverhältnis für ein Amt nach § 26, 28 oder 30 berufen werden, so können Ausnahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) zugelassen werden, wenn an der Berufung ein dienstliches Interesse besteht. 2Die Entscheidung trifft die für die Berufung zuständige Stelle.

      (5) 1Beamtinnen und Beamte, die dem wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal angehören, treten mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand. 2Eine beantragte Versetzung in den Ruhestand oder eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann bis zum Ablauf des jeweiligen Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden."

  19. 19.

    Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt:

    1. "§ 21a
      Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit

    (1) 1Wird hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt, ist, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, das Beamtenverhältnis auf Antrag zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte während des Beamtenverhältnisses

    1. 1.

      nach §§ 80d, 87a oder 108b NBG beurlaubt war,

    2. 2.

      für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereiches oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung beurlaubt war,

    3. 3.

      Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat,

    4. 4.

      Elternzeit in Anspruch genommen hat oder wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht tätig war,

    5. 5.

      nach § 87a oder 108b NBG teilzeitbeschäftigt war,

    6. 6.

      zur Wahrnehmung von Aufgaben

      1. a)

        in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder

      2. b)

        nach § 3 Abs. 3

      freigestellt war.

    2Die Verlängerung nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 setzt voraus, dass die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.

    (2) 1Eine Verlängerung darf den Umfang einer Beurlaubung, einer Elternzeit, eines Beschäftigungsverbots, einer Arbeitszeitermäßigung oder einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten, wobei die zeitliche Höchstgrenze mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 jeweils zwei Jahre beträgt. 2Insgesamt dürfen mehrere Verlängerungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. 3Verlängerungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen, auch wenn sie mit Verlängerungen aus anderem Grund zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für befristete Arbeitsverhältnisse entsprechend."

  20. 20.

    Dem § 22 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 8 und 9 angefügt:

    " 8Die Zins bringende Anlage durch die Hochschule bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nach Maßgabe des Satzes 5 zulässig. 9Bei der Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten."

  21. 21.

    In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)" durch die Abkürzung "NBG" ersetzt.

  22. 22.

    § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden nach dem Wort "Lehre" ein Komma und die Worte "bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses" eingefügt.

    2. b)

      In Satz 4 werden nach dem Wort "können" die Worte "auf Dauer oder befristet" eingefügt.

    3. c)

      Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

      " 5Die Tätigkeit in einer überregionalen oder für eine überregionale Wissenschaftsorganisation, die überwiegend aus staatlichen

  23. 23.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

        Nummer 2 erhält folgende Fassung:

        1. "2.

          durch praktische Erfahrungen bestätigte pädagogisch-didaktische Eignung,".

        Nummer 4 Buchst. a erhält folgende Fassung:

        1. "a)

          zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Habilitation, im Übrigen auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer anderen wissenschaftlichen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht worden sind,".

      2. bb)

        Satz 2 wird gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Erfahrung" die Worte "oder eine den Aufgaben entsprechende Erfahrung in der empirischen Forschung" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 3 wird das Wort "pädagogische" durch die Worte "pädagogisch-didaktische" ersetzt.

  24. 24.

    § 26 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

      " 3Satz 2 ist entsprechend anwendbar, wenn das Absehen von einer Ausschreibung erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule oder ein anderes Beschäftigungsangebot erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten."

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) 1Der Fakultätsrat ist zuständig für die Erstellung des Berufungsvorschlags. 2Er richtet zu dessen Vorbereitung im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Berufungskommission ein, die nach Gruppen (§ 16 Abs. 2 Satz 4) zusammenzusetzen ist. 3Die Mitwirkung externer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist zu gewährleisten. 4Mitglieder der MTV-Gruppe haben in der Berufungskommission kein Stimmrecht. 5Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten. 6Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Fakultätsrat eine Empfehlung ab. 7Der Fakultätsrat beschließt den Berufungsvorschlag und legt ihn über den Senat, der dazu Stellung nimmt und ihn einmal zurückverweisen kann, mit einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten dem Präsidium vor. 8Der Berufungsvorschlag soll vom Präsidium zurückverwiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. 9Das Präsidium entscheidet über den Berufungsvorschlag und legt ihn dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat mit der Stellungnahme des Senats zur Entscheidung vor."

    3. c)

      Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

      "(3) 1Wenn eine Fakultät aus Gründen der Hochschulentwicklung oder zur Qualitätssicherung insgesamt oder in einem wesentlichen Teil grundlegend neu strukturiert werden soll, so kann das Präsidium nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat beschließen, dass hierfür die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 ausschließlich mit externen Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. 2In einem solchen Fall gehört der Berufungskommission im Übrigen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiter- und Studierendengruppe als nicht stimmberechtigtes Mitglied an. 3Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Präsidium eine Empfehlung ab, zu der der Fakultätsrat, der Senat und die Gleichstellungsbeauftragte Stellung nehmen. 4Absatz 2 Sätze 8 und 9 gilt entsprechend."

    4. d)

      Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

    5. e)

      Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 wird das Wort "allen" durch die Worte "den in die engere Wahl gezogenen" ersetzt.

      2. bb)

        Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

        " 3Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Berufungskommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben."

      3. cc)

        Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.

      4. dd)

        Der neue Satz 6 erhält folgende Fassung:

        " 6Bei der Berufung auf eine Professur können sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule nur bei besserer Eignung als andere Bewerberinnen und Bewerber und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 5 berücksichtigt werden."

    6. f)

      Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.

    7. g)

      Es wird der folgende Absatz 7 angefügt:

      "(7) Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit Forschungseinrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen; das Nähere regelt die Grundordnung unter Beachtung der Absätze 2 und 3."

  25. 25.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

      "(2) 1Zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis darf erstmals nur ernannt werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Das Höchstalter nach Satz 1 erhöht sich um Zeiten, in denen ein minderjähriges, in der häuslichen Gemeinschaft lebendes Kind betreut worden ist, höchstens jedoch um drei Jahre. 3Satz 1 gilt nicht für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder als unmittelbare oder mittelbare niedersächsische Landesbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden. 4Professorinnen und Professoren erreichen die Altersgrenze abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 2 NBG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.

      (3) 1Professorinnen und Professoren können ohne ihre Zustimmung an eine andere Hochschule abgeordnet oder versetzt werden, wenn die Hochschule, an der die betreffende Person tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird. 2Der Abordnung oder Versetzung nach Satz 1 steht es nicht entgegen, wenn die aufnehmende Hochschule von einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes getragen wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten bei der Zusammenlegung von Organisationseinheiten derselben oder mehrerer Hochschulen entsprechend. 4Professorinnen und Professoren können ohne ihre Zustimmung innerhalb der Hochschule umgesetzt werden, wenn ein Studiengang oder die Organisationseinheit, in der sie tätig sind, im Rahmen der Entwicklungsplanung der Hochschule geschlossen, in seiner Kapazität reduziert oder wesentlich geändert wird. 5Die Abordnung von Professorinnen und Professoren ist ohne ihre Zustimmung ferner zulässig zur Erfüllung von Lehraufgaben an einer anderen Hochschule aufgrund einer Kooperationsvereinbarung, auch wenn diese Hochschule von einem anderen Dienstherrn getragen wird. 6In Arbeitsverträge mit Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis sind den Sätzen 1 und 2 entsprechende Regelungen aufzunehmen."

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "ärztlichen" ein Komma und die Worte "zahnärztlichen oder tierärztlichen" eingefügt.

  26. 26.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 2 wird das Wort "vorübergehend" durch die Worte "zeitlich befristet" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 6 werden die Worte "außerhochschulischen Forschungseinrichtungen" durch die Worte "Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschulen" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

  27. 27.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "pädagogische" durch die Worte "pädagogisch-didaktische" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

        " 3Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Auswahlkommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

        In Halbsatz 1 werden die Worte "ist zurückzuweisen" durch die Worte "soll zurückgewiesen werden" ersetzt.

      3. cc)

        Es werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:

        " 5§ 26 Abs. 7 gilt entsprechend. 6§ 12 Satz 1 Nr. 2 NBG findet keine Anwendung."

    3. c)

      Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

      " 4Die Verlängerungen nach den Sätzen 2 und 3 bleiben bei der Anwendung des § 21a Abs. 2 unberücksichtigt."

    4. d)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

      2. bb)

        Satz 2 wird gestrichen.

    5. e)

      Absatz 6 erhält folgende Fassung:

      "(6) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses den akademischen Titel 'Professorin' oder 'Professor'."

  28. 28.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Soweit es zur Gewährleistung des Lehrangebots notwendig ist, kann ihnen" durch die Worte "Ihnen kann auch" ersetzt.

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

      "(3) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis auch der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. 2Nach Satz 1 kann eingestellt werden, wer ein geeignetes Studium abgeschlossen hat und promoviert ist oder der Promotion gleichzusetzende wissenschaftliche Leistungen erbracht hat. 3Die Amtszeit beträgt drei Jahre; sie kann einmal um drei Jahre verlängert werden; diese Verlängerung bleibt bei der Anwendung des § 21a Abs. 2 unberücksichtigt. 4Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind Akademische Rätinnen und Räte entlassen."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

    4. d)

      Im neuen Absatz 4 wird das Wort "Arbeitsverhältnis" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

    5. e)

      Im neuen Absatz 5 wird die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.

    6. f)

      Im neuen Absatz 6 werden die Worte "in Forschung und Lehre" durch die Worte "im Sinne des Absatzes 1 Sätze 1 und 2" ersetzt.

  29. 29.

    § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) 1Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; sie üben ihre Lehrtätigkeit weisungsgebunden als nichtselbständige Lehre aus. 2Zur selbständigen Wahrnehmung dürfen ihnen Lehraufgaben nur durch Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit übertragen werden. 3Die Einstellung darf nicht an die Übernahme eines Lehrauftrags gebunden sein. 4Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Fachhochschulen vermitteln überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Vermittlung nicht Fähigkeiten erfordert, die für eine Einstellung als Professorin oder Professor vorausgesetzt werden."

  30. 30.

    § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) 1Mitglieder der Hochschule nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 1 und 2 können Lehraufträge an der eigenen Hochschule nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums erhalten. 2Die Möglichkeiten, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 31 Abs. 2 und Lehrkräften für besondere Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Lehraufträge zu erteilen, bleiben unberührt. 3Wird die Lehrtätigkeit im Weiterbildungsstudium nebenberuflich im Rahmen eines Lehrauftrags wahrgenommen, so kann diese vergütet werden, soweit die durch das Lehrangebot erzielten Einnahmen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten übersteigen."

  31. 31.

    § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Worte "wissenschaftlich oder durch Berufspraxis ausgewiesene Persönlichkeiten zu" eingefügt.

    2. b)

      In Satz 2 wird nach dem Wort "sollen" das Wort "regelmäßig" eingefügt.

  32. 32.

    Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:

    1. "§ 35a
      Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

    1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 2 erfüllen und die nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nicht als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt werden, sind berechtigt, den Titel 'außerplanmäßige Professorin' oder 'außerplanmäßiger Professor' zu führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen. 2Anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann der Titel 'außerplanmäßige Professorin' oder 'außerplanmäßiger Professor' für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre verliehen werden, wenn sie eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nachweisen. 3Das Nähere regelt die Habilitationsordnung."

  33. 33.

    § 36 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "Präsidium" ein Komma und die Worte "der Hochschulrat" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Lehre" ein Komma und die Worte "bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses" eingefügt.

  34. 34.

    Nach § 36 wird der folgende § 36a eingefügt:

    1. "§ 36a
      Gemeinsame Einrichtungen von Hochschulen

    (1) 1Hochschulen in staatlicher Verantwortung können nichtrechtsfähige gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen, insbesondere gemeinsame Fakultäten, mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen außerhalb einer Hochschule bilden. 2Das Nähere ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossenen Zustimmung des Präsidiums und des Senats sowie des Hochschulrats oder des Stiftungsrats der beteiligten niedersächsischen Hochschule und der Zustimmung des Fachministeriums bedarf. 3Ist eine Forschungseinrichtung beteiligt, so bedarf es der Zustimmung der zuständigen Organe dieser Einrichtung.

    (2) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. 2Im Fall einer gemeinsamen Fakultät gilt für die Zuständigkeit des Leitungsorgans § 43 Abs. 1 und 2 und für die Zuständigkeit des Selbstverwaltungsorgans § 44 Abs. 1 entsprechend. 3Dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums und des Hochschulrats, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden."

  35. 35.

    § 37 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Buchst. a erhält folgende Fassung:

      1. "a)

        die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und anderen Organisationseinheiten,".

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) 1Dem Präsidium gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zu zwei hauptberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und bis zu vier nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten an; es dürfen nicht mehr als fünf Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bestellt werden. 2Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahr. 3Die Personalverwaltung und die Finanzverwaltung sind im Präsidium hauptberuflich wahrzunehmen. 4Das für die Finanzverwaltung zuständige Mitglied des Präsidiums ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. 5Das Nähere regelt die Grundordnung."

  36. 36.

    § 38 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag des Senats ernannt oder bestellt. 2Zur Vorbereitung des Vorschlages richten der Senat und der Hochschulrat oder der Stiftungsrat eine gemeinsame Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt. 3Die Findungskommission besteht aus je drei vom Hochschulrat oder vom Stiftungsrat und vom Senat aus ihrer Mitte bestellten stimmberechtigten Mitgliedern sowie einem vom Fachministerium bestellten Mitglied mit beratender Stimme; den Vorsitz führt ein stimmberechtigtes Mitglied des Hochschulrats oder des Stiftungsrats. 4Die Findungskommission leitet ihre Empfehlung dem Senat und dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat zur gemeinsamen Erörterung zu. 5Danach entscheidet der Senat über die Empfehlung. 6Bei Hochschulen in staatlicher Trägerschaft legt der Senat seinen Entscheidungsvorschlag mit einer Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor. 7Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung legt der Senat seinen Entscheidungsvorschlag dem Stiftungsrat zur Entscheidung vor. 8Will der Stiftungsrat vom Entscheidungsvorschlag des Senats abweichen, so unternimmt er einen Einigungsversuch und entscheidet für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, über das weitere Verfahren. 9Das Vorschlagsrecht des Senats bleibt unberührt."

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Vorgeschlagen werden kann, wer nach dem Hochschulabschluss mindestens fünf Jahre in einer Stellung mit herausgehobener Verantwortung in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege tätig war."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

    4. d)

      Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) 1Für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 4 gelten unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte sowie Beamtinnen und Beamte einer Stiftung nach § 55 als beurlaubt. 2§ 36 Abs. 3 Satz 1 NBG findet keine Anwendung. 3Das Fachministerium kann nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinsichtlich der weiteren Verwendung der Beamtinnen und Beamten, die zu seinem Geschäftsbereich gehören, gegenüber den Hochschulen in staatlicher Verantwortung Anordnungen treffen."

    5. e)

      Es wird der folgende neue Absatz 6 eingefügt:

      "(6) 1Präsidentinnen und Präsidenten, die neben ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis stehen, kann nach Beendigung ihrer Amtszeit eine Tätigkeit an der Hochschule, an der sie als Präsidentin oder Präsident tätig waren, in Anlehnung an die davor ausgeübte Tätigkeit angeboten werden. 2Bei entsprechender Eignung kann auch eine Berufung in ein Professorenamt erfolgen; ein Berufungsverfahren findet in diesen Fällen nicht statt. 3Bei Vorliegen besonderer Gründe kann dies vor Beginn der Amtszeit vereinbart werden. 4Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung ist vom Stiftungsrat dazu das Einvernehmen mit dem Fachministerium herzustellen."

    6. f)

      Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

        " 2Präsidentinnen und Präsidenten erreichen die Altersgrenze abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 2 NBG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres."

      2. bb)

        Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

      3. cc)

        Im neuen Satz 3 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Beamtenverhältnis" die Worte "oder eine beantragte Versetzung in den Ruhestand" eingefügt.

    7. g)

      Der bisherige Absatz 6 wird gestrichen.

    8. h)

      Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

  37. 37.

    § 39 erhält folgende Fassung:

    1. "§ 39
      Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

    (1) § 38 Abs. 2 und 4 bis 8 gilt mit Ausnahme von § 38 Abs. 6 Satz 2 für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat.

    (2) 1Die Präsidentin oder der Präsident schlägt dem Senat Personen, die an der Hochschule hauptberuflich beschäftigt sind, als nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vor. 2Dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Bestätigt der Senat den Vorschlag, so legt er diesen mit der Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor. 4Das Fachministerium kann den Vorschlag an den Senat zurückverweisen. 5Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung entscheidet der Stiftungsrat in eigener Zuständigkeit über den Vorschlag. 6Die Amtszeit der nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten wird in der Grundordnung geregelt; sie endet mit der Ernennung oder Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten. 7Die nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten führen die Geschäfte fort, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist."

  38. 38.

    § 40 erhält folgende Fassung:

    1. "§ 40
      Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums

    1Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. 2Der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Hochschulrats."

  39. 39.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Fakultät" die Worte "oder einem anderen Organ" eingefügt.

      2. bb)

        Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

        " 2Für fakultätsübergreifende Studiengänge kann er Prüfungsordnungen beschließen."

      3. cc)

        Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Frauenförderplan" durch das Wort "Gleichstellungsplan" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      " 2Ihm ist rechtzeitig vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan und vor Abschluss einer Zielvereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 5 wird gestrichen.

      2. bb)

        Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

  40. 40.

    § 42 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden die Worte "Frauen- und" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) 1Der Senat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte. 2Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten beträgt bis zu vier Jahre. 3Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Regel hauptberuflich zu beschäftigen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums. 4Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung und zum Verfahren der Kommission sowie zur Amtszeit und zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten."

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "nimmt die Belange der Hochschulfrauen in Hochschule und Gesellschaft wahr und" gestrichen.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "Frauenförderplans" durch das Wort "Gleichstellungsplans" ersetzt.

      3. cc)

        In Satz 3 wird das Wort "Frauenversammlungen" durch "Versammlungen" ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Klammerzusatz ein Komma sowie der Halbsatz "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt" eingefügt.

    5. e)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden die Worte "den Bereich Humanmedizin der Universität" durch die Worte "die Universitätsmedizin" ersetzt.

      2. bb)

        Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

        " 3An anderen in der Grundordnung bestimmten Organisationseinheiten können Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden. 4In der Grundordnung sind für die Gleichstellungsbeauftragten nach den Sätzen 1 bis 3 das Verfahren der Wahl oder Bestellung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Befugnisse zu regeln."

    6. f)

      Absatz 6 wird gestrichen.

    7. g)

      Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:

      "(6) § 3 Abs. 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) gelten entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind."

  41. 41.

    § 43 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 6 angefügt:

      " 6Die Freistellung nach Satz 5 kann auf die Mitglieder des Dekanats verteilt werden; der Gesamtumfang der Freistellungen darf den Umfang der Dienstaufgaben einer Person nicht übersteigen."

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden die Worte "der Dekanin oder des Dekans" durch die Worte "der Mitglieder des Dekanats" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 4 erhält folgende Fassung:

        " 4Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Dekanats abwählen; Satz 2 gilt entsprechend."

      3. cc)

        Satz 5 wird gestrichen.

      4. dd)

        Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

  42. 42.

    Dem § 44 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

    " 3Ordnungen der Fakultäten bedürfen der Genehmigung des Präsidiums."

  43. 43.

    § 45 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden die Worte "Das für Lehre zuständige Mitglied des Präsidiums" durch die Worte "Das Präsidium" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 4 werden das Komma und die Worte "welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan den Vorsitz führt" durch die Worte "über den Vorsitz" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        " 1Die Studienkommission schlägt dem Fakultätsrat ein Mitglied der Hochschullehrergruppe oder in Ausnahmefällen ein lehrendes Mitglied der Mitarbeitergruppe zur Wahl als Studiendekanin oder Studiendekan vor."

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Worte "mit der Mehrheit" durch die Worte "mit einer Mehrheit von zwei Dritteln" und die Worte "Sätze 4 und 5" durch die Worte "Satz 4" ersetzt.

      3. cc)

        Satz 3 wird gestrichen.

  44. 44.

    § 46 wird gestrichen.

  45. 45.

    § 47 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

      1. "2.

        die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten,".

    2. b)

      Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Nummern 3 bis 8.

    3. c)

      In der neuen Nummer 3 werden nach dem Wort "Ausbildungskapazitäten" das Komma und die Worte "die Festsetzung von Zulassungszahlen" gestrichen.

    4. d)

      In der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort "Gesundheitswesens" die Worte "sowie die tiermedizinische Versorgung" eingefügt.

  46. 46.

    § 48 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:

      " 4Das Fachministerium kann seine Befugnisse zur Berufung der Professorinnen und Professoren jeweils befristet auf drei Jahre auf die Hochschule übertragen. 5Im Fall der Übertragung nach Satz 4 entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Hochschulrat über die Berufung. 6Sie haben dabei länderübergreifende Vereinbarungen, durch die das Land in Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und Professoren verpflichtet wird, zu beachten."

    2. b)

      Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.

  47. 47.

    § 49 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) 1Die Hochschulen werden mit folgenden Maßgaben als Landesbetriebe gemäß § 26 Abs. 1 LHO geführt:

      1. 1.

        Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Der Wirtschaftsplan gliedert sich nach dem handelsrechtlichen Schema der Gewinn- und Verlustrechnung und umfasst die jeweiligen Ist-, Soll- und Plandaten. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) entsprechend anzuwenden.

      2. 2.

        Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Zuführungen wird als Rücklage bis zur Dauer von fünf Jahren verwahrt und steht der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung.

      3. 3.

        Der Landesbetrieb entscheidet im Rahmen von finanziellen Obergrenzen über die dauerhafte Beschäftigung von Tarifpersonal. Die Obergrenzen werden bei tarifvertraglichen Änderungen entsprechend fortgeschrieben. Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 4 LHO werden im Haushaltsplan die Stellen des Tarifpersonals nicht erläutert.

      4. 4.

        Die Buchführung richtet sich nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Abweichend von § 79 Abs. 3 LHO errichtet der Landesbetrieb Zahlstellen und Geldannahmestellen in eigener Zuständigkeit. Im Rahmen der Jahresprüfung nach Nummer 1 hat die Hochschule nachzuweisen, dass die Zahl- und Geldannahmestellen ordnungsgemäß betrieben worden sind.

      5. 5.

        Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke nach Vorgabe des Fachministeriums ermöglicht.

      2Das Nähere zu den Nummern 1 bis 4 bestimmt das Fachministerium durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof."

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Höhe der laufenden Zuführungen an die Hochschulen bemisst sich nach den Zielvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4."

  48. 48.

    § 50 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "im Rahmen" durch die Worte "zur Erfüllung ihrer körperschaftlichen Aufgaben" ersetzt.

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      " 2§ 65 LHO ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Hochschule im Fall des Satzes 1 die Einwilligung des Fachministeriums einzuholen hat."

    3. c)

      Es werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

      " 4Die Hochschule hat sicherzustellen, dass das Unternehmen eine Prüfungsvereinbarung mit dem Landesrechnungshof gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO abschließt, wenn der Landesrechnungshof dies für erforderlich hält. 5Beteiligungen der Hochschule sind im Haushaltsplan darzustellen."

  49. 49.

    § 52 erhält folgende Fassung:

    1. "§ 52
      Hochschulrat

    (1) 1Der Hochschulrat hat die Aufgabe,

    1. 1.

      das Präsidium und den Senat zu beraten,

    2. 2.

      Stellung zu nehmen zu

      1. a)

        den Entwicklungs- und Wirtschaftsplänen,

      2. b)

        der Gründung von oder der Beteiligung an Unternehmen,

      3. c)

        den Entwürfen von Zielvereinbarungen,

      4. d)

        den Vorschlägen des Senats zur Ernennung oder Bestellung von Präsidiumsmitgliedern,

    3. 3.

      den Vorschlag des Senats zur Entlassung von Präsidiumsmitgliedern zu bestätigen,

    4. 4.

      bei Hochschulen, denen nach § 48 Abs. 2 das Berufungsrecht übertragen wurde, das Einvernehmen zu Berufungsvorschlägen zu erklären.

    2Der Hochschulrat ist berechtigt, zu allen die Hochschule betreffenden Fragen Auskünfte vom Präsidium und vom Senat zu verlangen.

    (2) 1Der Hochschulrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2Mitglieder sind

    1. 1.

      fünf mit dem Hochschulwesen vertraute Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen und im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden,

    2. 2.

      ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, und

    3. 3.

      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

    3Der Hochschulrat bestimmt aus den Mitgliedern nach Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

    (3) 1Die Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind Angehörige der Hochschulen. 2Sie sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 3Den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 kann die Hochschule eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Ordnung zahlen. 4Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Jahre. 5Das Fachministerium kann ein Mitglied des Hochschulrats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 aus wichtigem Grund abberufen. 6Das Präsidium nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme teil; die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder des Personalrats können beratend hinzu gezogen werden."

  50. 50.

    § 53 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) 1§ 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d finden bei der Ernennung oder Bestellung der hauptamtlichen oder hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege keine Anwendung; § 38 Abs. 4 bis 8 gilt für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. 2Die Ernennung oder Bestellung erfolgt im Benehmen mit dem Senat. 3Dieser gibt dem Hochschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme und kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder den Ernennungs- oder Bestellungsvorschlag des Ministeriums einmal zurückweisen."

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

      "(4) § 49 ist für die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege nicht anzuwenden, solange diese nicht als Landesbetrieb nach § 26 LHO geführt wird."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

  51. 51.

    § 54 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Der Hochschulrat der Hochschule Vechta stimmt der Widmung von Professorenstellen im Rahmen des Verfahrens nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder c zu."

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) 1§ 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass von den fünf vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Senat zu bestellenden Mitgliedern zwei auf Vorschlag der Katholischen Kirche zu bestellen sind; diese können vom Fachministerium nur im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche abberufen werden. 2Zu den Mitgliedern des Hochschulrats in der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 3 gehört ein auf Vorschlag der Katholischen Kirche bestelltes Mitglied."

    3. c)

      Absatz 4 wird gestrichen.

  52. 52.

    § 55 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      " 2Die Vorschriften des § 51 über die Rechtsaufsicht gelten entsprechend."

  53. 53.

    Nach § 55 wird der folgende § 55a eingefügt:

    1. "§ 55a
      Besondere Vorschriften für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen Rechts

    (1) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass das Land namens und im Auftrag der Stiftung insgesamt

    1. 1.

      die Versorgungsbezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge erbringt,

    2. 2.

      die Ausgleichszahlungen nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes erbringt,

    3. 3.

      die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Beschäftigte, denen durch Gewährleistungsentscheidung eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden ist und die unversorgt aus der Beschäftigung ausscheiden, vornimmt und

    4. 4.

      die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, die andere Dienstherren von der Stiftung für eine Beschäftigung bei der Stiftung beanspruchen können, vornimmt.

    (2) 1Wird das Land durch eine Verordnung nach Absatz 1 verpflichtet, so ist die Niedersächsische Landesversorgungsrücklage auch die Versorgungsrücklage der Stiftung. 2Die Stiftung führt die Unterschiedsbeträge nach § 14a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des § 6 des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes der Niedersächsischen Landesversorgungsrücklage zu.

    (3) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass das Land die Beihilfeleistungen nach § 87c des Niedersächsischen Beamtengesetzes und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen namens und im Auftrag der Stiftung erbringt.

    (4) 1Wird das Land durch eine Verordnung nach Absatz 1 verpflichtet, so entrichtet die Stiftung an das Land eine jährliche Versorgungspauschale in Höhe von 30 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Bezüge aller im Dienst der Stiftung stehenden Beamtinnen und Beamten. 2Die Pauschale wird in vier gleichen Raten bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.

    (5) 1Erbringt das Land die Beihilfe nach Absatz 3, so entrichtet die Stiftung an das Land eine jährliche Pauschale. 2Die Höhe der Pauschale wird vom Fachministerium festgesetzt und nach denselben Grundsätzen berechnet, die für die Veranschlagung der Beihilfe bei den in der Trägerschaft des Landes stehenden Hochschulen im jeweiligen Haushaltsplan zugrunde gelegt sind. 3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

    (6) 1Die Stiftung entrichtet an das Land jeweils eine jährliche Fallkostenpauschale zur Erstattung der Verwaltungskosten, die sich infolge der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 für die Berechnung und Zahlbarmachung der Beträge ergeben. 2Die Höhe der Erstattung sowie das Erstattungsverfahren werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und der Stiftung geregelt. 3Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nicht zustande, so setzt das Fachministerium die Pauschale fest. 4Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

    (7) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zur Übernahme von Schäden durch das Land zu treffen, für die die Stiftung Schadensersatz nicht erhält oder Schadensersatz zu leisten hat. 2Die Schadensübernahme darf den Gesamtwert des unbeweglichen Anlagevermögens der Stiftung am 1. Januar des betreffenden Jahres nicht überschreiten. 3Bagatellschäden bis 10.000 Euro im Einzelfall werden bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro je Geschäftsjahr nicht übernommen. 4Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden Dritter.

    (8) 1Die Stiftung übernimmt sämtliche bisher für ihren Bereich vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen wahrgenommenen Bauaufgaben und trifft mit dem Land die dazu erforderlichen Vereinbarungen. 2Mit der Aufgabenverlagerung sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der für Hochschulbauaufgaben eingesetzten Beschäftigten einschließlich der ausgebrachten Stellen sowie der veranschlagten Personal- und Sachmittel anteilig vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen auf die Stiftung zu überführen. 3Beamtinnen und Beamte sind zum Zeitpunkt der Aufgabenverlagerung zu versetzen. 4Die Stiftung tritt in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. 5Die Landesregierung wird ermächtigt, Einzelheiten des Personalübergangs durch Verordnung zu regeln, soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande kommt. 6Das Land ist durch die Stiftung von sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen freizustellen, die es für Baumaßnahmen der Hochschulen eingegangen ist.

    (9) Soweit auf Grundstücken und in Gebäuden, die durch Verordnung nach § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 in das Eigentum der Stiftung übergegangen sind, Einrichtungen eines Studentenwerks betrieben werden oder betrieben werden sollen, kann das Fachministerium die Stiftungen verpflichten, dem Studentenwerk auf dessen Antrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Studentenwerks unentgeltlich das Eigentum oder ein Erbbaurecht an den Grundstücken zu übertragen oder ein grundbuchrechtlich gesichertes Nießbrauchs-, Wege- oder Leitungsrecht zum Betrieb seiner Einrichtungen einzuräumen; § 56 Abs. 2 und 4 Satz 2 Nr. 6 gilt entsprechend.

    (10) Die Zustimmung zur Einrichtung und zum Wegfall von Stellen für Beamtinnen und Beamte kann einer Stiftung abweichend von § 198 NBG allgemein durch Verordnung der Landesregierung erteilt werden.

    (11) 1Wird eine Stiftung in einem laufenden Haushaltsjahr errichtet, so bemisst sich abweichend von § 56 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 die Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 nach den im Haushaltsplan im entsprechenden Haushaltsplan-Kapitel der übergeführten staatlichen Hochschule veranschlagten Zuführungen. 2Das Finanzministerium wird ermächtigt, die für die betreffende Hochschule im Einzelplan 06 sowie in anderen Einzelplänen veranschlagten Mittel im Einvernehmen mit den Fachministerien in die Zuführungen nach § 56 Abs. 3 zu überführen."

  54. 54.

    § 56 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

      "(1) 1Das Grundstockvermögen besteht aus den in der Verordnung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 aufgeführten Grundstücken und sonstigen, diesem ausdrücklich zugeführten Vermögenswerten. 2Es ist von dem übrigen Stiftungsvermögen getrennt zu halten und kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter erhöht werden.

      (2) 1Grundstücke des Grundstockvermögens sind in ihrem körperlichen Bestand, das sonstige Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Eine Veräußerung von Grundstücken des Grundstockvermögens oder ihre Belastung mit Grundpfandrechten ist nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung nach Erteilung der Zustimmung des Fachministeriums zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich ist. 3Die aus einer Veräußerung erzielten Erlöse sollen zum Erwerb gleichwertiger Grundstücke oder für eine dauerhaft bessere Nutzung der vorhandenen Grundstücke des Grundstockvermögens eingesetzt werden.

      (3) Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere aus

      1. 1.

        der jährlichen Finanzhilfe des Landes,

      2. 2.

        den Erträgen des Stiftungsvermögens und

      3. 3.

        den Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich dem Grundstockvermögen zugeführt werden sollen."

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

      "(4) 1Die Stiftung erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine jährliche Finanzhilfe des Landes nach Maßgabe des Haushalts. 2Sie dient der Stiftung insbesondere zur Deckung ihrer Aufwendungen für

      1. 1.

        das Lehrangebot,

      2. 2.

        die Grundausstattung für die Forschung,

      3. 3.

        die Ausstattung für fachliche Schwerpunkte und Sonderaufgaben,

      4. 4.

        die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

      5. 5.

        die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags und

      6. 6.

        die Bauunterhaltung.

      3Zuschüsse für Investitionen dürfen nur für investive Zwecke verwendet werden. 4Die jährliche Finanzhilfe wird unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 danach bemessen, inwieweit die nach § 1 Abs. 3 Satz 4 vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 5Die Stiftung hat im Lagebericht des Jahresabschlusses sowie auf Anforderung des Fachministeriums nachzuweisen, inwieweit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 6Der Bemessung der Finanzhilfe ist eine Obergrenze für Personalkosten zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan nach Maßgabe der Zielvereinbarungen und unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Änderungen festgesetzt wird. 7Die Stiftung übermittelt dem Fachministerium auf Anforderung die zur Ermittlung der Obergrenze sowie der Finanzhilfe erforderlichen Daten so rechtzeitig, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 LHO erstellen kann."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

    4. d)

      Dem neuen Absatz 6 wird der folgende Satz 3 angefügt:

      " 3Das nach den Sätzen 1 und 2 auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die genehmigte Schlussbilanz der Hochschule und ihrer Einrichtungen festgestellt."

  55. 55.

    § 57 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:

      " 2Dem Fachministerium ist ein Entwurf des Wirtschaftsplans so rechtzeitig vorzulegen, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 LHO erstellen kann. 3Die für die Aufstellung des Haushalts erforderlichen Auskünfte sind auf Anforderung des Fachministeriums rechtzeitig im Verlauf des Haushaltsaufstellungsverfahrens zu erteilen."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 4 wird gestrichen.

      2. bb)

        Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

        Die Worte "die die" werden durch die Worte "die auch die" ersetzt.

      3. cc)

        Es werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:

        " 5Zum Zweck der Vergleichbarkeit der Hochschulen in staatlicher Verantwortung hat die Stiftung dem Fachministerium die Auskünfte zu geben, die das Fachministerium zu diesem Zweck auch von den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft verlangt. 6Hinsichtlich des Aufbaus und des Inhaltes des Wirtschaftsplans einschließlich der Kontenrahmen, der Bilanzierung sowie der Kosten- und Leistungsrechnungen finden die für die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechende Anwendung."

    3. c)

      Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

      "(4) 1In Zielvereinbarungen nach § 1 Abs. 3 kann das Fachministerium auch vereinbaren, für welche bestimmten Zwecke Zuwendungen, insbesondere

      1. 1.

        aus zentralen Förderprogrammen oder

      2. 2.

        für sonstige Investitionen im Sinne der Landeshaushaltsordnung,

      an die Stiftung vergeben werden. 2Die Stiftung darf eine Zuwendung nur abrufen, soweit dies zur Erfüllung des vereinbarten Zwecks erforderlich ist, und nur für den bestimmten Zweck verwenden. 3Mit dem Jahresabschluss hat die Stiftung nachzuweisen, dass die Zuwendungen für den vereinbarten Zweck verwendet worden sind. 4Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auf den Nachweis. 5Das Fachministerium kann eine durch Zielvereinbarung gewährte Zuwendung in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Verwaltungsakt zurückfordern, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine durch Verwaltungsakt gewährte Zuwendung zurückgenommen oder widerrufen werden darf. 6Das Fachministerium kann die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen jederzeit prüfen oder durch Beauftragte prüfen lassen. 7Hierzu hat die Stiftung die Unterlagen, die das Fachministerium oder der Beauftragte für erforderlich halten, zu übersenden oder vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. 8Das Nähere über die Prüfung des Nachweises kann das Fachministerium durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof regeln. 9Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt. 10Die Sätze 1 bis 7 finden auch auf die Mittel für Vorhaben nach Artikel 91b des Grundgesetzes und für sonstige Bauvorhaben Anwendung, wenn eine Verfahrensvereinbarung zwischen der Stiftung und dem Fachministerium, die der Zustimmung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs bedarf, dies vorsieht. 11Im Fall der Sätze 1 und 10 findet § 44 LHO keine Anwendung."

    4. d)

      Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

  56. 56.

    § 57a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden die Worte ",Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts'" durch die Worte "Stiftung Universität Göttingen" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        " 1Für die Stiftung Universität Göttingen ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin besteht jeweils ein gesondertes Stiftungsvermögen (Teilvermögen)."

      2. bb)

        In Satz 4 werden die Worte "den Bereich Humanmedizin" durch die Worte "die Universitätsmedizin" ersetzt.

      3. cc)

        Satz 6 erhält folgende Fassung:

        " 6Sind Maßnahmen sowohl der Universität ohne die Universitätsmedizin als auch der Universitätsmedizin zuzurechnen, so ist eine interne Kostenteilung vorzunehmen."

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Worte "den Bereich Humanmedizin" durch die Worte "die Universitätsmedizin" ersetzt.

  57. 57.

    Dem § 58 Abs. 2 wird der folgende Satz 5 angefügt:

    " 5Die Hochschule hat in diesen Fällen länderübergreifende Vereinbarungen, durch die das Land in Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und Professoren verpflichtet wird, zu beachten."

  58. 58.

    § 59 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

      "(2) Organe der Stiftung Universität Göttingen sind der Stiftungsrat, der Stiftungsausschuss Universität, der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin, das Präsidium der Universität und der Vorstand der Universitätsmedizin."

  59. 59.

    § 60 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      1. "2.

        ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, sowie".

    2. b)

      Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

      " 3Er kann zu den Entwürfen von Zielvereinbarungen Stellung nehmen, die mit dem Fachministerium getroffen werden sollen."

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) 1Die Mitglieder des Präsidiums nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil. 2Der Stiftungsrat kann die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen."

  60. 60.

    § 60a erhält folgende Fassung:

    1. "§ 60a
      Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen

    (1) 1An der Stiftung Universität Göttingen nimmt der Stiftungsausschuss Universität in Angelegenheiten der Stiftung, die nicht die Universitätsmedizin betreffen, die Aufgaben des Stiftungsrats wahr. 2§ 60 gilt entsprechend.

    (2) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin tritt in Angelegenheiten der Stiftung, die ausschließlich die Universitätsmedizin betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität. 2Er ist Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder.

    (3) Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin besteht aus

    1. 1.

      einem vom Stiftungsausschuss Universität aus seiner Mitte bestimmten Mitglied,

    2. 2.

      zwei Personen, die das Fachministerium auf Vorschlag des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät bestellt und die weder Mitglieder noch Angehörige der Universität Göttingen sind, darunter eine Person mit Fachkompetenz für die medizinische oder wirtschaftliche Leitung von Krankenhäusern,

    3. 3.

      einem vom Senat gewählten Mitglied der Universität Göttingen und

    4. 4.

      einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachministeriums.

    2Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin mit beratender Stimme teil. 3Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen."

  61. 61.

    § 60b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

      "Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen".

    2. b)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      " 1Dem Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen gehören die Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin nach § 60a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 an."

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "erweiterten" gestrichen.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "erweiterte" gestrichen.

      3. cc)

        Satz 3 erhält folgende Fassung:

        " 3Neben den Mitgliedern des Präsidiums nehmen die Mitglieder des Vorstands der Universitätsmedizin an den Sitzungen des Stiftungsrats teil."

      4. dd)

        Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

        " 4Der Stiftungsrat kann die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen."

    4. d)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Der Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die außer der Universitätsmedizin auch andere Teile der Stiftung Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin."

  62. 62.

    § 61 Abs. 4 wird gestrichen.

  63. 63.

    Nach § 63 wird das folgende Fünfte Kapitel eingefügt:

    1. "Fünftes Kapitel
      Humanmedizinische Einrichtungen

    2. § 63a
      Gliederung

    (1) In den humanmedizinischen Einrichtungen können medizinische Zentren gebildet werden, die in Abteilungen gegliedert sein sollen.

    (2) Die Universitätsmedizin Göttingen umfasst alle Organisationseinheiten der medizinischen Fakultät der Universität Göttingen und des Universitätsklinikums.

    (3) 1Die humanmedizinischen Einrichtungen können Krankenhäuser anderer Träger als akademische Lehrkrankenhäuser zulassen. 2Über die Zulassung wird mit dem jeweiligen Träger eine Vereinbarung getroffen.

    1. § 63b
      Vorstand

    1Die Medizinische Hochschule Hannover wird von einem Vorstand, der zugleich Präsidium nach den §§ 37 bis 39 ist, als zentralem Organ gemäß § 36 geleitet. 2Die Universitätsmedizin Göttingen wird von einem Vorstand geleitet, der zugleich Organ der Stiftung Universität Göttingen und der Hochschule ist. 3Der Vorstand tritt in Angelegenheiten der Universitätsmedizin Göttingen an die Stelle des Präsidiums, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 4Der Vorstand besteht jeweils aus

    1. 1.

      einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Forschung und Lehre, das zugleich Sprecherin oder Sprecher des Vorstands und bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Präsidentin oder Präsident ist,

    2. 2.

      einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Krankenversorgung, das bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident ist, und

    3. 3.

      einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Wirtschaftsführung und Administration, das bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident ist.

    5Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. 6Sie werden im Angestelltenverhältnis beschäftigt und sind hauptberuflich tätig. 7Die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands kann keine Richtlinien für den Vorstand festlegen.

    1. § 63c
      Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover

    (1) 1Die Vorstandsmitglieder werden durch das Fachministerium bestellt. 2Wird die Bestellung versagt, so ist eine andere Person vorzuschlagen. 3Mit den Vorstandsmitgliedern ist zu vereinbaren, dass Tätigkeiten, die geeignet sind, die Aufgaben des Vorstands zu beeinträchtigen, nicht ausgeübt werden dürfen.

    (2) 1Zur Vorbereitung des Vorschlags für die Bestellung eines Vorstandsmitglieds richtet der Hochschulrat eine Findungskommission ein, deren Zusammensetzung sich aus der Anlage 1 ergibt; soweit für die Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 2Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen in der Findungskommission nicht mitwirken. 3Die Mitglieder der Findungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Die Findungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

    (3) 1Die Bestellung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 erfolgt auf Vorschlag des Senats im Einvernehmen mit dem Hochschulrat und die Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Hochschulrats im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1. 2Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen an dem Vorschlag nicht mitwirken.

    (4) 1Auf Vorschlag des Hochschulrats kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 ohne Ausschreibung für eine weitere Amtszeit von bis zu sechs Jahren bestellen; dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Auf Vorschlag des Vorstands, zu dem der Hochschulrat sein Einvernehmen erklärt hat, kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 ohne Ausschreibung für eine weitere Amtszeit von bis zu sechs Jahren bestellen. 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

    (5) 1Das Fachministerium kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Hochschulrats entlassen. 2Der Vorschlag nach Satz 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Hochschulrats. 3Das Fachministerium kann ein Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf Vorschlag des Vorstands entlassen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Vorschlag nach Satz 3 bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats; es müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder für die Erteilung des Einvernehmens gestimmt haben.

    (6) 1Der Senat kann dem Hochschulrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder und der Mehrheit der Mitglieder der Hochschullehrergruppe die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 vorschlagen. 2Liegt ein Vorschlag des Senats nach Satz 1 vor, bedarf der Vorschlag des Hochschulrats abweichend von Absatz 5 Satz 2 nur der Mehrheit der Mitglieder.

    (7) 1Ein nach Absatz 5 entlassenes Vorstandsmitglied hat nach Ablauf des Monats der Entlassung einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Jahresgrundvergütung für die Dauer von weiteren sechs Monaten. 2Der Anspruch mindert sich um das in dieser Zeit von dem ehemaligen Vorstandsmitglied erzielte steuerpflichtige Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit.

    1. § 63d
      Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen

    (1) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin bestellt jeweils

    1. 1.

      das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Fakultätsrats nach Vorbereitung durch eine Findungskommission und

    2. 2.

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3 jeweils auf Vorschlag einer Auswahlkommission;

    die jeweilige Zusammensetzung der Kommission ergibt sich aus der Anlage 2; soweit für die Mitglieder der Findungs- oder Auswahlkommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 2Mit den Vorstandsmitgliedern ist zu vereinbaren, dass Tätigkeiten, die geeignet sind, die Aufgaben des Vorstands zu beeinträchtigen, nicht ausgeübt werden dürfen. 3Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen in der Findungs- oder Auswahlkommission nicht mitwirken. 4Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 5Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 6§ 43 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

    (2) 1Den Vorschlag der Auswahlkommission leitet die Präsidentin oder der Präsident dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin zu. 2Die Präsidentin oder der Präsident erläutert den Vorschlag dem Fakultätsrat und der Klinikkonferenz und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin entscheidet über den Vorschlag frühestens nach Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Beschlussfassung der Auswahlkommission auch dann, wenn ihm eine Stellungnahme des Fakultätsrats oder der Klinikkonferenz nicht vorliegt.

    (3) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 und das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 nach Anhörung der Auswahlkommission ohne Ausschreibung für eine weitere Amtszeit von bis zu sechs Jahren bestellen. 2Dem Fakultätsrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    (4) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Fakultätsrats und das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 im Einvernehmen mit einer Kommission entlassen, die in ihrer Zusammensetzung der jeweiligen Auswahlkommission nach der Anlage 2 entspricht. 2Die Beschlüsse des Fakultätsrats nach Satz 1 bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, die Beschlüsse der Kommission nach Satz 1 von zwei Dritteln der Mitglieder. 3Vor einer Entscheidung des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin über die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 erhalten die Präsidentin oder der Präsident, der Fakultätsrat und die Klinikkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (5) 1Ein nach Absatz 4 entlassenes Vorstandsmitglied hat nach Ablauf des Monats der Entlassung einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Jahresgrundvergütung für die Dauer von weiteren sechs Monaten. 2Der Anspruch mindert sich um das in dieser Zeit von dem ehemaligen Vorstandsmitglied erzielte steuerpflichtige Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit.

    1. § 63e
      Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitglieder

    (1) 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der humanmedizinischen Einrichtung zuständig und hat die dienstrechtlichen Befugnisse für das Hochschulpersonal inne. 2Satz 1 gilt nicht, soweit durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 3An der Universität Göttingen vertritt die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands die Universität in Angelegenheiten der Universitätsmedizin nach außen. 4Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 der Medizinischen Hochschule Hannover führt den Vorsitz im Senat ohne Stimmrecht und nimmt zugleich mit einer Studiendekanin oder einem Studiendekan gemeinsam die Aufgaben eines Dekanats wahr. 5Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 der Universität Göttingen ist zugleich Dekanin oder Dekan der Medizinischen Fakultät.

    (2) Vorstandsangelegenheiten sind die Aufgaben des Vorstands, die nicht nach den Absätzen 4 bis 6 einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen sind, insbesondere

    1. 1.

      die Erteilung des Einvernehmens zu dem jeweiligen Beschluss des Senats bei der Medizinischen Hochschule Hannover oder des Fakultätsrats bei der Universitätsmedizin Göttingen über die Grundzüge der Entwicklungsplanung und den Gleichstellungsplan,

    2. 2.

      die Beschlussfassung über die Entwicklungsplanung,

    3. 3.

      die Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Organisationseinheiten sowie die Festlegung ihrer Aufgaben und Organisationsstrukturen,

    4. 4.

      der Abschluss einer Zielvereinbarung,

    5. 5.

      die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

    6. 6.

      die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,

    7. 7.

      das strategische Controlling,

    8. 8.

      die Raum-, Investitions- und Geräteplanung,

    9. 9.

      der Abschluss von Pflegesatz- und sonstigen Vereinbarungen mit den Kostenträgern,

    10. 10.

      die Aufteilung der Sach-, Investitions- und Personalbudgets auf die Organisationseinheiten,

    11. 11.

      die Bereitstellung von Mitteln für einen zentralen Lehr- und einen zentralen Forschungsfonds,

    12. 12.

      die abschließende Entscheidung über Berufungsvorschläge des Fakultätsrats,

    13. 13.

      die Bestellung der Direktorinnen und Direktoren der Abteilungen sowie der Leiterinnen und Leiter der sonstigen Organisationseinheiten,

    14. 14.

      die Führung der Berufungs- und Bleibeverhandlungen mit Professorinnen und Professoren, soweit die Sach-, Investitions- und Personalausstattung betroffen ist, einschließlich des Abschlusses von außertariflichen Angestelltenverträgen mit Professorinnen und Professoren, die ärztliche Aufgaben wahrnehmen, sowie die sich daraus ergebenden Vertragsangelegenheiten,

    15. 15.

      die Genehmigung von Ordnungen, soweit eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, und

    16. 16.

      sonstige ressortübergreifende Entscheidungen.

    (3) 1Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 3 sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Benehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Benehmen mit dem Fakultätsrat sowie, soweit die Krankenversorgung betroffen ist, auch im Benehmen mit der jeweiligen Klinikkonferenz zu treffen. 2Der Vorstand gibt vor Abschluss einer Zielvereinbarung bei der Medizinischen Hochschule Hannover dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen dem Fakultätsrat Gelegenheit zur Stellungnahme; über den Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 informiert er die jeweilige Klinikkonferenz. 3Vor der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover der Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen der Fakultätsrat sowie die jeweilige Klinikkonferenz zu hören.

    (4) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 gehören

    1. 1.

      die Organisation und Weiterentwicklung von Forschung und Lehre,

    2. 2.

      die Aufteilung der für die Forschung bestimmten Ressourcen,

    3. 3.

      die Evaluation der Forschung,

    4. 4.

      die Aufteilung der für die Lehre bestimmten Ressourcen,

    5. 5.

      die Evaluation der Lehre und

    6. 6.

      die Kooperation mit akademischen Lehrkrankenhäusern.

    2Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 von grundsätzlicher Bedeutung einschließlich der Bildung von Schwerpunkten sowie Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Benehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im Benehmen mit dem Fakultätsrat zu treffen.

    (5) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 gehören

    1. 1.

      die Organisation der Krankenversorgung einschließlich der Leistungsplanung, der Entscheidungen über die Bettenstruktur und der Qualitätssicherung,

    2. 2.

      die Aufteilung der für die Krankenversorgung vorgesehenen Ressourcen,

    3. 3.

      die Sicherstellung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des in der Krankenversorgung eingesetzten Personals und

    4. 4.

      die Organisation der Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens.

    2Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 werden im Benehmen mit der Pflegedienstleitung und der jeweiligen Direktorin oder dem jeweiligen Direktor der klinischen Abteilung getroffen. 3Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 werden im Benehmen mit der Klinikkonferenz getroffen.

    (6) 1Zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 3 gehören

    1. 1.

      die Leitung der Verwaltung der humanmedizinischen Einrichtung,

    2. 2.

      die betriebswirtschaftliche Unternehmensplanung und Unternehmensführung,

    3. 3.

      die Geräte-, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,

    4. 4.

      die Personalverwaltung und Personalentwicklung und

    5. 5.

      die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts sowie das betriebliche Sozialwesen, die Arbeitssicherheit und der Umweltschutz.

    2Das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3 an der Medizinischen Hochschule Hannover ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, auch in Angelegenheiten der anderen Ressorts.

    (7) 1Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Organe, der Gremien und der Kommissionen der Hochschule beratend teilnehmen, soweit eine Aufgabe der humanmedizinischen Einrichtung betroffen ist. 2Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Prüfungskommissionen.

    1. § 63f
      Verfahren im Vorstand

    (1) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsangelegenheiten nach § 63e Abs. 2 einstimmig. 2Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nicht zustande, so genügt bei einer nochmaligen Abstimmung die einfache Mehrheit. Beschlüsse nach § 63e Abs. 2 Nr. 12 kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 nicht zustande.

    (2) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin ist auch die Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln. 3Die Vorstandsmitglieder dürfen sich untereinander nicht vertreten.

    1. § 63g
      Klinikkonferenz und Krankenhausbetriebsleitung

    (1) In den humanmedizinischen Einrichtungen werden jeweils eine Klinikkonferenz und eine Krankenhausbetriebsleitung einschließlich einer Pflegedienstleitung eingerichtet.

    (2) 1Die Klinikkonferenz berät das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 in allen wesentlichen das Ressort betreffenden Fragen, insbesondere in Bezug auf

    1. 1.

      den Wirtschaftsplan, soweit die Krankenversorgung betroffen ist,

    2. 2.

      die Einrichtung und Auflösung von Organisationseinheiten, die ganz oder zum Teil der Krankenversorgung dienen,

    3. 3.

      Strukturveränderungen im Bereich der Krankenversorgung sowie

    4. 4.

      die Errichtung von Gesellschaften und die Beteiligung an Gesellschaften, wenn die Krankenversorgung betroffen ist.

    2Die einzelnen Mitglieder der Klinikkonferenz können Auskünfte des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 und die Behandlung ihrer Anträge in der Klinikkonferenz verlangen.

    (3) Folgt in der Universitätsmedizin Göttingen das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 einem Vorschlag der Klinikkonferenz nicht, so hat es

    1. 1.

      in einer Angelegenheit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 4 dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin und

    2. 2.

      in einer Angelegenheit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 dem Vorstand

    die Auffassung der Klinikkonferenz mitzuteilen.

    (4) 1Der Klinikkonferenz gehören an

    1. 1.

      vier Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren,

    2. 2.

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,

    3. 3.

      eine Pflegekraft,

    4. 4.

      eine Ärztin oder ein Arzt,

    5. 5.

      die Gleichstellungsbeauftragte,

    6. 6.

      ein Mitglied des Personalrats und

    7. 7.

      ein Mitglied der MTV-Gruppe.

    2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von den Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren gewählt; durch sie sollen die operativen, konservativen und klinisch-theoretischen Gebiete der Medizin vertreten sein. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 3, 4 und 7 werden aus ihrer Berufs- oder Statusgruppe in der humanmedizinischen Einrichtung und das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 vom Personalrat gewählt. 4Die Amtszeit der Mitglieder der Klinikkonferenz nach Satz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 7 beträgt zwei Jahre. 5Das Nähere zu den Wahlen nach den Sätzen 2 bis 4 wird durch eine Ordnung geregelt.

    (5) 1Die Krankenhausbetriebsleitung einschließlich der Pflegedienstleitung unterstützt das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 im laufenden Betrieb des Krankenhauses. 2Der Krankenhausbetriebsleitung gehören das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 als vorsitzendes Mitglied, das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3, die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes und nach Entscheidung des Vorstands weitere von ihm bestellte Personen an.

    (6) Der Vorstand beschließt im Benehmen mit der Klinikkonferenz eine Geschäftsordnung für die Krankenhausbetriebsleitung und die Klinikkonferenz.

    1. § 63h
      Sonderregelungen für die Universität Göttingen

    (1) 1Das Präsidium und der Vorstand informieren sich regelmäßig über alle wesentlichen Angelegenheiten ihrer Geschäftsbereiche. 2In Angelegenheiten, die

    1. 1.

      den gemeinsamen Einsatz von Personal oder Sachmitteln,

    2. 2.

      die gemeinsame Infrastruktur oder

    3. 3.

      den jeweils anderen Bereich wesentlich berührende Änderungen des Lehr- oder Forschungsprofils der Universität oder der Universitätsmedizin

    betreffen, bedürfen Entscheidungen des Einvernehmens zwischen dem Präsidium und dem Vorstand. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Stiftungsrat.

    (2) 1In Angelegenheiten der Universitätsmedizin tritt der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät an die Stelle des Senats. 2Zu Berufungsvorschlägen und zu Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung nimmt unbeschadet des Satzes 1 der Senat Stellung. 3Der Vorstand legt dem Senat und dem Fakultätsrat in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Rechenschaft ab und informiert sie über den Abschluss einer Zielvereinbarung.

    (3) 1Entscheidungen über Berufungsvorschläge nach § 63e Abs. 2 Nr. 12 trifft innerhalb der Stiftung der Vorstand im Einvernehmen mit dem Präsidium. 2Wird das Einvernehmen erteilt, so beruft der Vorstand die Professorin oder den Professor im Einvernehmen mit dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin. 3Wird das Einvernehmen nicht erteilt, so legt die Präsidentin oder der Präsident den Berufungsvorschlag des Vorstands mit der Stellungnahme des Präsidiums dem Stiftungsrat vor. 4Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag des Vorstands zu, so kann der Vorstand die Professorin oder den Professor berufen. 5Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag nicht zu, so legt der Vorstand dem Präsidium einen neuen Berufungsvorschlag zur Herstellung des Einvernehmens nach Satz 1 vor oder bricht das Berufungsverfahren ab.

    (4) In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet der Vorstand den Stiftungsausschuss Universitätsmedizin.

    (5) 1Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin. 2Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung der Kommission sowie zur Amtszeit und zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten.

    (6) Der Präsidentin oder dem Präsidenten verbleiben die dienstrechtlichen Befugnisse

    1. 1.

      für die Ernennung und Entlassung der beamteten Professorinnen und Professoren,

    2. 2.

      für die Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse gegenüber beamteten Professorinnen und Professoren,

    3. 3.

      für arbeitsrechtliche Abmahnungen und Kündigungen gegenüber angestellten Professorinnen und Professoren, einschließlich der Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der auf Zeit angestellten leitenden Oberärztinnen und leitenden Oberärzte sowie

    4. 4.

      für die Verleihung des Professorentitels an angestellte Professorinnen und Professoren, einschließlich der Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der auf Zeit angestellten leitenden Oberärztinnen und leitenden Oberärzte."

  64. 64.

    § 64 erhält folgende Fassung:

    1. "§ 64
      Anerkennung von Hochschulen

    (1) 1Einrichtungen des Bildungswesens, die keine Hochschulen in staatlicher Verantwortung sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können. 2Die Anerkennung kann auf Antrag der Einrichtung vom Fachministerium erteilt werden, wenn die Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots auf ihren Antrag von einer vom Fachministerium bestimmten Stelle akkreditiert worden ist und darüber hinaus aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass

    1. 1.

      das Studium auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereitet und die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermittelt, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden,

    2. 2.

      eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens angeboten wird oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist, es sei denn, dass innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,

    3. 3.

      die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

    4. 4.

      die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an einer staatlichen Hochschule gefordert werden,

    5. 5.

      die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,

    6. 6.

      das Lehrangebot überwiegend von hauptberuflich im Dienst der Einrichtung Lehrenden erbracht wird und

    7. 7.

      der Bestand der Einrichtung für die nächsten fünf Jahre finanziell gesichert ist.

    3Neue Studiengänge dürfen nur mit Genehmigung des Fachministeriums nach Akkreditierung durch eine vom Fachministerium bestimmte Stelle eingerichtet werden. 4Satz 3 gilt für wesentliche Änderungen eingerichteter Studiengänge entsprechend.

    (2) 1Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat geltenden Regelungen gesichert ist. 2Die Betriebsaufnahme der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Fachministerium jeweils sechs Monate im Voraus anzuzeigen."

  65. 65.

    Nach § 64 wird der folgende § 64a eingefügt:

    "§ 64a
    Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen

    1Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach § 64 Abs. 2 sind, dürfen aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule Hochschulausbildungen nur durchführen, wenn

    1. 1.

      die ausländische Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates staatlich oder staatlich anerkannt ist,

    2. 2.

      die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat der ausländischen Hochschule geltenden Regelungen gesichert ist und

    3. 3.

      das Studienangebot der die Hochschulausbildung durchführenden Einrichtung unter Mitwirkung einer inländischen Akkreditierungseinrichtung akkreditiert ist.

    2Das Studienangebot ist dem Fachministerium sechs Monate vor Betriebsaufnahme anzuzeigen. 3Dabei ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 4§ 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Hochschulausbildung durchgeführt worden ist. 5Für die Ausweitung oder wesentliche Änderung des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend."

  66. 66.

    § 65 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort "kann" das Wort "auch" eingefügt.

    2. b)

      Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

      "(3) 1Das Fachministerium kann den Betrieb von Einrichtungen nach § 64 Abs. 1 untersagen, wenn diese ohne staatliche Anerkennung betrieben werden und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 2Das Fachministerium kann Studiengänge schließen, die ohne die nach § 64 Abs. 1 Sätze 3 und 4 erforderliche Genehmigung angeboten werden. 3Es kann den Betrieb einer Niederlassung nach § 64 Abs. 2 untersagen, wenn diese nicht als staatlich anerkannt gilt. 4Das Fachministerium kann die Durchführung von Hochschulausbildungen durch Einrichtungen nach § 64a untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 64a Satz 1 nicht nachgewiesen sind."

  67. 67.

    In § 66 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Worte "und Einrichtungen nach § 64a" eingefügt.

  68. 68.

    § 67 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Das Land gewährt den am 1. Januar 2007 bestehenden kirchlichen Fachhochschulen für den laufenden Betrieb eine Finanzhilfe nach Maßgabe des Haushalts."

    2. b)

      Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

  69. 69.

    § 68 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten".

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Zusammenlegung" ein Komma und die Worte "Änderung der örtlichen Zuständigkeit" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

        " 4Die Studentenwerke dürfen Schülerinnen und Schülern sowie Studierende an Berufsakademien mit Mensaleistungen versorgen, soweit der hochschulbezogene Versorgungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird, kostendeckende Entgelte erhoben werden und die Leistungen im Rahmen vorhandener Kapazitäten erbracht werden können."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:

        Am Ende des Halbsatzes 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Halbsatz 2 wird gestrichen.

    4. d)

      Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

      "(3) 1Studentenwerke können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen. 2§ 50 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung."

    5. e)

      Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

    6. f)

      Im neuen Absatz 4 wird in Satz 2 die Verweisung "§ 56 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 und Satz 2 Nr. 6" durch die Verweisung "§ 56 Abs. 2 und 4 Satz 2 Nr. 6" ersetzt.

  70. 70.

    § 70 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) 1Die Finanzhilfe wird nach Maßgabe des Haushalts gewährt. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 1 setzt sich zusammen aus

      1. 1.

        einem Sockelbetrag von 300.000 Euro für jedes Studentenwerk,

      2. 2.

        dem sich aus der Zahl der Studierenden ergebenden Grundbetrag und

      3. 3.

        dem von der Teilnahme am Mensaessen abhängigen Beköstigungsbetrag.

      3Die nach Abzug der Sockelbeträge verbleibenden Haushaltsmittel verteilen sich in einem Verhältnis von 1 zu 2 auf den Grundbetrag und den Beköstigungsbetrag. 4Die Zahl der Studierenden, für die der Grundbetrag ermittelt wird, ergibt sich aus der amtlichen Hochschulstatistik. 5Maßgeblich ist die Zahl der Studierenden für das letzte vor dem jeweiligen Haushaltsjahr begonnene Wintersemester. 6Der Beköstigungsbetrag ergibt sich aus der Zahl der vom Studentenwerk in seinen Mensen und Essensausgabestellen ausgegebenen Essensportionen. 7Als Essensportion gelten alle an eine Studierende oder einen Studierenden an einem Tag ausgegebenen Hauptmahlzeiten. 8Das Fachministerium kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach einer Zusammenlegung von Studentenwerken die Höhe des Sockelbetrages abweichend von Satz 2 Nr. 1 festlegen."

    2. b)

      Absatz 4 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

      " 2Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden."

  71. 71.

    § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Am Ende der Nummer 2 Buchst. b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

    2. b)

      Es werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:

      1. "3.

        die Niederlassung einer Hochschule betreibt oder das Studienangebot der Niederlassung einer Hochschule ausweitet, ohne dies gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 rechtzeitig angezeigt zu haben, oder

      2. 4.

        eine Hochschulausbildung im Rahmen einer Vereinbarung nach § 64a anbietet, ohne das Studienangebot gemäß § 64a Sätze 2 und 3 auch in Verbindung mit Satz 5 rechtzeitig mit dem erforderlichen Nachweis angezeigt zu haben."

  72. 72.

    Nach § 71 wird der folgende § 71a eingefügt:

    1. "§ 71a
      Veröffentlichungen von Ordnungen

    1Ordnungen der Hochschulen sind, auch soweit sie staatliche Angelegenheiten oder eigene Angelegenheiten einer Stiftung nach § 55 regeln, von der jeweiligen Hochschule in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 2Das Gesetz über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Aufhebung von Verordnungen vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82, 116), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 402), findet insoweit keine Anwendung."

  73. 73.

    § 72 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1, 3, 4 und 5 werden gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

    3. c)

      Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

      2. bb)

        Satz 2 wird gestrichen.

    4. d)

      Die Absätze 7 bis 10 werden gestrichen.

    5. e)

      Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 5 wird das Wort "Abwahl" durch das Wort "Entlassung" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 6 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 38 Abs. 3 und 5" durch die Verweisung "§ 38 Abs. 4 und 6" ersetzt.

    6. f)

      Die bisherigen Absätze 12 bis 15 werden Absätze 4 bis 7.

    7. g)

      Es werden die folgenden neuen Absätze 8 und 9 eingefügt:

      "(8) § 27 Abs. 2 Satz 4 ist auf Professorinnen und Professoren, die am 1. Januar 2007 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht anzuwenden.

      (9) 1Beamtinnen und Beamte, die nach dem 1. September 2002, aber vor dem 24. September 2004 als hauptamtliche Mitglieder eines Präsidiums einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden und damit aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als unmittelbare Landesbeamte entlassen worden sind, sind auf Antrag erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen; Entsprechendes gilt für mittelbare Landesbeamte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2§ 38 Abs. 6 Satz 2 gilt für Präsidentinnen und Präsidenten entsprechend."

  74. 74.

    Nach § 72 werden die folgenden Anlagen 1 und 2 angefügt:

    1. "Anlage 1
      (zu § 63c Abs. 2 Satz 1)



    2. Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover

    1. 1.

      Für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1:

      1. a)

        drei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

      2. b)

        drei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

      3. c)

        die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3,

      4. d)

        eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),

      5. e)

        ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied und

      6. f)

        die Gleichstellungsbeauftragte.

    2. 2.

      Für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2:

      1. a)

        zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

      2. b)

        zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte benannte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren,

      3. c)

        die Vertreterin oder der Vertreter des Personalrats in der Klinikkonferenz,

      4. d)

        die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,

      5. e)

        die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 3,

      6. f)

        eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht) und

      7. g)

        die Gleichstellungsbeauftragte.

    3. 3.

      Für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3:

      1. a)

        zwei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

      2. b)

        zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,

      3. c)

        zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

      4. d)

        die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 2,

      5. e)

        eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),

      6. f)

        die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,

      7. g)

        ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied und

      8. h)

        die Gleichstellungsbeauftragte.





    1. Anlage 2
      (zu § 63d Abs. 1 Satz 1)



    2. Zusammensetzung der Findungs- und Auswahlkommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen

    1. 1.

      Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1:

      1. a)

        die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,

      2. b)

        die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3,

      3. c)

        drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

      4. d)

        ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,

      5. e)

        die Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin,

      6. f)

        ein vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und

      7. g)

        die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).

    2. 2.

      Auswahlkommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2:

      1. a)

        die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,

      2. b)

        die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 3,

      3. c)

        ein vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,

      4. d)

        zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren,

      5. e)

        ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,

      6. f)

        die Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin,

      7. g)

        die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,

      8. h)

        ein vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und

      9. i)

        die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).

    3. 3.

      Auswahlkommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3:

      1. a)

        die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,

      2. b)

        die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 2,

      3. c)

        zwei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

      4. d)

        zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,

      5. e)

        ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,

      6. f)

        die Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin,

      7. g)

        die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),

      8. h)

        ein vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und

      9. i)

        die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht)."

Art. 2 NHGÄndG2006 - Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NHGÄndG2006,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 105 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 19, 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

    "(3) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 können sich das Präsidium der Hochschule und der Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen auch durch in der Sache zuständige und entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen, die generell zu bestimmen sind."

  2. 2.

    Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8.

  3. 3.

    Im neuen Absatz 8 erhält Nr. 4 folgende Fassung:

    1. "4.

      Die Einigungsstelle wird für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte vom Präsidium und dem Gesamtpersonalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, dem Personalrat gebildet. Bei der Universitätsmedizin Göttingen tritt der Vorstand an die Stelle des Präsidiums."

Art. 3 NHGÄndG2006 - Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NHGÄndG2006,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 7 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  2. 2.

    Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

    "(2) Die Ordnung bedarf der Genehmigung."

Art. 4 NHGÄndG2006 - Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NHGÄndG2006,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

In § 2 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Architektengesetzes in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), werden die Worte "das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium" durch die Worte "die Architektenkammer" ersetzt."