Art. 2 NHGÄndG2006 - Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
- Redaktionelle Abkürzung
- NHGÄndG2006,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
§ 105 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 19, 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616), wird wie folgt geändert:
- 1.
Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 können sich das Präsidium der Hochschule und der Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen auch durch in der Sache zuständige und entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen, die generell zu bestimmen sind."
- 2.
Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8.
- 3.
Im neuen Absatz 8 erhält Nr. 4 folgende Fassung:
- "4.
Die Einigungsstelle wird für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte vom Präsidium und dem Gesamtpersonalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, dem Personalrat gebildet. Bei der Universitätsmedizin Göttingen tritt der Vorstand an die Stelle des Präsidiums."