Art. 7 NHGÄndG2006 - Neubekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
- Redaktionelle Abkürzung
- NHGÄndG2006,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Hochschulgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.