Art. 5 NHGÄndG2006 - Änderung des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
- Redaktionelle Abkürzung
- NHGÄndG2006,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Dem § 6a des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2002 (Nds. GVBl. S. 414), wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Abschlüsse von Bachelor-Ausbildungsgängen, die an der Berufsakademie eines anderen Bundeslandes erworben worden sind, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 und 3 erfüllt sind."