RL digBI-Erl,NI - RL digitalbonus.niedersachsen-innovativ-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich eHealth, des Handwerks und kleinen freiberuflichen Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens
(RL digitalbonus.niedersachsen-innovativ)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich eHealth, des Handwerks und kleinen freiberuflichen Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens (RL digitalbonus.niedersachsen-innovativ)
Redaktionelle Abkürzung
RL digBI-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70000

Erl. d. MW v. 12.06.2024 - DIG-3074 -

Vom 12. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 269)

- VORIS 70000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 269)

Abschnitt 1 RL digBI-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich eHealth, des Handwerks und kleinen freiberuflichen Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens (RL digitalbonus.niedersachsen-innovativ)
Redaktionelle Abkürzung
RL digBI-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70000

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO aus Mitteln des Sondervermögens Digitalisierung Zuwendungen für die Einführung oder Verbesserung von Hard- und Software sowie der IT-Sicherheit zur digitalen Transformation von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich eHealth, des Handwerks und kleinen freiberuflichen Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens in Niedersachsen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 269)

Abschnitt 2 RL digBI-Erl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich eHealth, des Handwerks und kleinen freiberuflichen Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens (RL digitalbonus.niedersachsen-innovativ)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70000

Gegenstand der Förderung sind die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:

2.1
Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Hardware, -Software oder Softwarelizenzen zur Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen,

2.2
Investitionen in Hardware, Software oder Softwarelizenzen zur Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit.

Eine Förderung nach Nummer 2.2 ist nur in Kombination mit einer Förderung nach Nummer 2.1 zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 269)

Abschnitt 3 RL digBI-Erl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich eHealth, des Handwerks und kleinen freiberuflichen Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens (RL digitalbonus.niedersachsen-innovativ)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70000

3.1 Zuwendungsempfänger sind KMU der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich eHealth, des Handwerks und kleine freiberufliche Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen.

Als gewerbliche Wirtschaft gelten Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister. Als KMU gelten Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Dies gilt ebenso für Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.6.2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - im Folgenden: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung -.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 269)

Abschnitt 4 RL digBI-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Normgeber
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Gliederungs-Nr.
70000

4.1 Die mit dem Vorhaben geförderten Investitionen müssen in einer Betriebsstätte in Niedersachsen zum Einsatz kommen.

4.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach dieser Richtlinie bereits ein Vorhaben des antragstellenden Unternehmens gefördert wurde.

4.3 Der Antragsteller hat darzulegen, dass durch die geförderten IKT-Investitionen nach Nummer 2.1 ein deutlicher Digitalisierungsfortschritt im Unternehmen erreicht wird und das Vorhaben einen hohen Innovationsgehalt aufweist.

4.4 Der Antragsteller hat die Erforderlichkeit von Investitionen nach Nummer 2.2 zu begründen.

4.5 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die in der Anlage aufgeführten und gewichteten Qualitätskriterien nachzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 269)